Erbausschlagung § 344 VII FamFG

  • Ich hab es ein Mal (leider) auf Verlangen gemacht. Das passiert mir aber nicht wieder.



    Dann verursuchst du auf "meine" Anforderung der Urschrift hin allerdings ggf. einen (neuen) Beschluss deines OLG gem. § 5 I 3 FamFG.


    Wäre mir nicht unrecht...:teufel: Ich hoffe nämlich, dass dort dann wenigstens ein paar Leute entscheiden, die logisch denken können...

    Ich finde das mit dem Original total bescheuert. In der örtlichen Sonderzuständigkeit muss ich das Original wegschicken und bei einer Rechtshilfe "nur" die Ausfertigung? Das kann es ja wohl nicht sein.
    Die beurkundende Behörde behält das Original und übersendet eine Ausfertigung, welche die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt.

    Auch das mit den Kosten ist völliger Nonsens....
    Aber gut, hab meine Ansicht der Sache bereits ausführlich dargelegt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.


  • Schließt man sich dem an, ist vom unzuständigen Wohnsitzgericht ohnehin das Original der notariellen Erbausschlagung an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten.



    Diesem kann ich nur zustimmen. In diesem Fall wird die eingereichte Urkunde an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet und ich behalte noch eine Kopie in meiner Akte.

  • Was macht ihr nun, wenn sich das "Wohnsitzgericht" weigert, die Urschrift der Ausschlagungserklärung herauszurücken?

    Kann das zuständige Nachlassgericht dann "Beschwerde" gegen die Nichtübersendung der Urschrift einlegen und wer ist dann für so eine Sache sachlich zuständig :gruebel:? Falls das "Wohnsitzgericht" in einem OLG-Bezirk liegt, wo diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde und auch der Rechtspfleger der Meinung ist, er übersendet die Ausfertigung und behält als beurkundendes Gericht die Urschrift....:gruebel:

  • Ich bin zwar auch der Ansicht, dass die Urschrift weiterzuleiten ist, habe aber eben mal wieder Ausfertigungen von zwei verschiedenen Wohnsitznachlassgerichten erhalten. Ich unternehme nichts, da es sich um Fotokopien handelt, die nach den Unterschriften gefertigt wurden und nicht, was mir auch schon mehrmals als "Ausfertigung" eingereicht wurde, welche, bei denen alle Unterschriften fehlten, auch kein gez. ... ! Wenn ich selbst überprüfen kann, dass alles okay ist, lasse ich es durch.

  • Also nehmen wir mal an, das zuständige Nachlassgericht hat erst aufgrund der beurkundeten Ausschlagungserklärung durch das "Wohnsitzgericht" des Ausschlagenden vom Erbfall erfahren, wäre das OLG des "Wohnsitzgerichtes" zuständig oder (ansonsten umgekehrt das Nachlassgericht), ja aber für was zuständig? Sicher doch nur dafür zu bestimmen, welches Obergericht sachlich für die Entscheidung über die "Beschwerde" zuständig ist oder? :gruebel:

    Nur nebenbei:
    Macht für mich alles keinen Sinn, warum ich die Urschrift als zuständiges "Wohnsitzgericht" an das Nachlassgericht übersenden soll, die Logik der Rechtsprechung will mir einfach nicht einleuchten. Zumal bei Aufnahme von AR-Sachen die Protokollierung der Erklärungen doch nicht anders ist, wobei hier wiederum auch von Gerichten, die in den OLG-Bezirken liegen, in der die Rechtsprechung für Ausschlagungen vorliegt, ebenfalls Ausfertigungen hierher übersendet werden - das ist m.E. schlicht inkonsequent.

  • Verstehe ich das also richtig, sollte ich hierzu als "Wohnsitzgericht" eine andere Meinung haben, werde ich wohl kaum eine Chance haben, gegen die "Bitte" die Urschrift zu übersenden mich wehren zu können. Also dürfte es ja nahezu aussichtslos sein, dass sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung jemals etwas ändert, denn da, wo noch keine Entscheidung getroffen wurde, wird man sich ja sowieso als Nachlassgericht mit der Ausfertigung zufrieden geben.

  • Normalerweise läuft das so:

    Wohnsitzgericht beurkundet die Erbausschlagung und leitet eine Ausfertigung an das Nachlassgericht weiter. Nachlassgericht will die Urschrift, weil es glaubt, für deren Verwahrung zuständig zu sein. Wohnsitzgericht übersendet die Urschrift nicht, weil es ebenfalls glaubt, hierfür zuständig zu sein.

    Das ist dann der (positive) Kompentenzkonflikt, der das OLG ins Spiel bringt.

    Ungekehrt: Wohnsitzgericht übersendet die Urschrift, weil es sich für die Verwahrung der Urschrift nicht für zuständig hält. Nachlassgericht sendet die Urschrift zurück, weil es ebenfalls glaubt, dafür nicht zuständig zu sein.

    W.o., nur liegt jetzt ein negaitiver Kompetenzkonflikt vor.

    Die Sachverhaltsentscheidungen in den betreffenden OLG-Entscheidungen dürften ebenfalls weiterhelfen, wenn es um das einzuschlagende Procedere geht.

  • Zitat von Sersch

    Was macht ihr nun, wenn sich das "Wohnsitzgericht" weigert, die Urschrift der Ausschlagungserklärung herauszurücken?

    Nichts. Ich habe interessantere und wichtigere Dinge zu tun, als mich über Formalien zu streiten oder Obergerichte zu beschäftigen, die zufällig der einen oder anderen Auffassung zuneigen.

  • Muss mich hier mal dranhängen.

    Bin frustiert u. kann es gar nicht recht glauben.

    Aber es ist jetzt schon des öfteren vorgekommen, dass Erbausschlagungen von örtlich zuständigen NL-Gerichten nicht mehr entgegengenommen werden mit dem Hinweis, dass sie nicht zuständig sein und sich die Ausschlagenden an das örtlich zuständige Wohnsitzgericht wenden sollen. Die Leutchen wurde einfach weggeschickt.

    Es ist zwar richtig, dass entsprechend § 344 7 FamFG die Leute am Wohnsitzgericht das Erbe ausschlagen können, aber das ändert meiner Meinung nichts daran, dass das nach § 343 I FamFG örtlich zuständige NL-Gericht die EA nicht aufnehmehn kann/darf?:

    Habe ich hier bisher etwas falsch verstanden?

  • Man beachte das kleine Wörtchen "auch" in § 344 Abs.7 FamFG, das zu einer Doppelzuständigkeit von Nachlassgericht und Wohnsitzgericht führt.

    Mehr als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des FamFG und angesichts des eindeutigen Wortlauts der genannten Norm ist die geschilderte Verfahrensweise -so sie zutrifft- schon ein gewisses rechtliches Armutszeugnis.

  • Ja, Ihr könnt es mir glauben, die schicken die Leute einfach weg.

    Heute hatte ich den Fall wieder. Wäre als Wohnsitzgericht zwar zuständig gewesen, aber EA-Frist war noch ganz frisch, also keine Eile. Unser NL-Gericht hatte heute wegen Krankheitsausfall geschlossen, daher konnte ich die EA heute nicht aufnehmen.

    Der Herr meinte, er wäre am Montag sowieso am Ort des zuständigen NL-Gerichts (30 km von hier entfernt) u. würde dann dort ausschlagen wollen.

    Keine 10 min. später bekomme ich von ihm den Anruf (er wollte sich wegen der Sprechzeit erkundigen) dass das zuständige NL-Gericht die EA wegen Unzuständigkeit am Montag nicht aufnehmen wird; er solle sich daher an das für ihn zuständige Wohnsitzgericht wenden.

    Was soll man dazu sagen? Werde meinen Direktor nunmehr davon informieren. Der Ausschlagende kommt dann eben am Mo. zu mir:daumenrun

  • Diese Auskunft kann nur von einem ahnungslosen Mitglied der "qualitätsfördernden" Serviceeinheit oder von einem noch ahnungsloseren Rechtspfleger stammen, der sich dann aber besser nach einem anderen Tätigkeitsfeld umsehen sollte.

    Manchmal kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, überall nur noch von Dilettanten umgeben zu sein.

  • Mir gruselts. :eek:

    Ich mache zwar auch meine kleinen Fehlerchen, aber eine einfache Zuständigkeitsregelung ins rechtlich Untragbare umzukehren, ist nicht mehr nachvollziehbar. :daumenrun

    Erschwerend hinzu kommt hierbei der Umstand, dass es schon häufiger vorgekommen sein soll.

    Kein Wunder, dass der betroffene Bürger, der vielleicht extra für die Abgabe der Ausschlagungserklärung zum Nachlassgericht gegurkt ist, einen dicken Hals bekommt. :teufel:

    2 Mal editiert, zuletzt von Schirmacher (2. Januar 2012 um 16:17) aus folgendem Grund: Rechtschreibung...

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