gemeinschaftlicher Erbschein/ Teilerbschein

  • Ich habe eine völlig zerstrittene Erbengemeinschft A;B;C.
    A beantragt einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle 3, die Voraussetzungen u. Nachweise liegen alle vor. B und C widersprechen ausdrücklich der Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und wollen einen Teilerbschein nur für B und C.
    Den kann ich ja erteilen, aber können B und C die Erteilung des von A beantragten gemeinschaftlichen Erbschein verhindern?

    Hat jemand eine Idee?

  • Da ich kein Fan von Teilerbscheinen bin, würde ich auf jeden Fall den gemeinschaftlichen Erbschein mit A, B, C erteilen.

    Sofern B und C nicht ihr Erbrecht oder das des A bestreiten, bestehen für mich keine Hinderungsgründe für die antragsgemäße Erteilung des Erbscheines. Es sind nun einmal A, B, C gemeinsam Erben der Erbengemeinschaft. Auf die Befindlichkeiten :daumenrun von B und C (wollen nicht mit A auf einem Zettel) stehen, spielen doch für die Anwendung des Rechtes keine Rolle. Auch wenn dieser nicht auf dem Teilerbschein genannt ist, ist er Mitglied der Erbengemeinschaft.

    Ich würde hier aber Ausnahmsweise zwei Ausfertigungen (erste an A und zweite an B oder C) erteilen.

  • gesetzliche Erbfolge??

    Also wenn A den Antrag gestellt hat.. können B und C nicht kommen und "nur" einen Teilerbschein verlangen.. hier liegt doch dann kein Antrag vor..

    Du könntest noch mal ne Aufklärungsverfügung machen. und die Idee mit den 2 Ausfertigungen wäre auch mein Vorschlag..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Danke schon mal für eure Beiträge, nur kurz noch zur Ergänzung des Sachverhalts: B und C haben neben ihrem Widerspruch auch einen einen notariellen Antrag auf Teilerbschein gestellt, ich habe zwei notarielle Anträge ( ges. Erbfolge ).

  • Das dürfte keine Rolle spielen. Wenn der Antrag von A bezüglich eines gemeinschaftlichen Erbscheines zuerst eingegangen ist, dann kannst du den ES so erteilen und dem 2. Notar mitteilen, dass bereits ein ESA vorliegt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke schon mal für eure Beiträge, nur kurz noch zur Ergänzung des Sachverhalts: B und C haben neben ihrem Widerspruch auch einen einen notariellen Antrag auf Teilerbschein gestellt, ich habe zwei notarielle Anträge ( ges. Erbfolge ).

    dann würde ich nach Antragsreihenfolge entscheiden.. Wenn A zuerst gestellt hat.. den Erbschein erteilen und dem Notar von B und C mitteilen, dass bereits Erbscheinsantrag vorliegt.

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Grundsätzlich bin ich auch für den gemeinschaftlichen Erbschein, aber ich frage mich: Was hindert einen denn, den gemeinschaftlichen und die Teilerbscheine zu erteilen? Gibt es ein Verbot, einen Teilerbschein zu erteilen, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein schon erteilt ist oder ist es nur unzweckmäßig und verursacht unnötige Kosten?

  • Die Erteilung von Teilerbscheinen neben einem bereits erteilten oder gleichzeitig zu erteilenden gemeinschaftlichen Erbschein ist zulässig (Staudinger/Herzog § 2353 Rn.11; MüKo/Mayer § 2353 Rn. 9; Schlüter Rn. 560 f.).

    Damit löst sich das Problem in Wohlgefallen auf. Der eine Antragsteller erhält den von ihm beantragten gemeinschaftlichen Erbschein und die beiden anderen Antragsteller erhalten den von ihnen beantragten (gemeinschaftlichen) Teilerbschein.

    Die Reihenfolge der Anträge ist bedeutungslos. Im Nachlassverfahren gibt es keinen § 17 GBO.

  • Die Erteilung von Teilerbscheinen neben einem bereits erteilten oder gleichzeitig zu erteilenden gemeinschaftlichen Erbschein ist zulässig (Staudinger/Herzog § 2353 Rn.11; MüKo/Mayer § 2353 Rn. 9; Schlüter Rn. 560 f.).

    Laut Kommentierung mag dies stimmen.:daumenrun Leider bin ich da aber etwas zu bürger-/ behördenfreundlich. Ich habe in der Vergangenheit zu oft erlebt, dass die Leute schon mit Teilerbscheinen allein nicht klar kommen, wo die Quoten zusammen 1/1 ergeben haben. Wenn wir jetzt noch anfangen, einen gemeinschaftlichen Erbschein über 1/1 zu erteilen und einen weiteren über 2/3 des Nachlasses, ist die Verwirrung vollends erreicht. Ich würde dennoch weiterhin dem Notar von B und C nahe legen, seinen Antrag zurückzunehmen. Oftmals sehen diese das dann auch ein und möchten nicht weiter streiten. Natürlich ist es weiterhin von B und C abhängig. Aber ich denke, wenn ein Gemeinschaftlicher Erbschein erteilt ist, werden diese evtl. auf die weiteren Gebühren doch lieber verzichten wollen.

  • Ich finde Cromwell´s Lösung toll.

    Wenn die Erben schon so zerstritten sind, dass sie ihre Namen nichtmal auf einem gemeinsamen Erbschein untereinander lesen möchten, dann wird das Problem mit den einzelnen Erbscheinen nur ein sehr geringes Problemchen sein; gemessen an dem, was die Auseinandersetzung eines ggf. umfangreichen Nachlasses dann noch an "Spaß" bringen dürfte :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Habe derzeit einen ähnlichen Fall auf dem Tisch.

    Bei mir "widerspricht ein Miterbe seiner schriftlich erteilten Zustimmung zur Erteilung des ordnungsgemäß beantragten gemeinschaftlichen Erbschein"; der Widerspruch wurde privatschriftlich erteilt und bezieht sich jedoch nicht auf den materiellen Inhalt, sondern er möchte lediglich wohl selbst ein "Dokument" in den Händen halten.

    Im nächsten Satz "beantragt er sodann einen Teil-Erbschein über seinen Erbteil".

    Mit den vorgehenden Antworten hinsichtlich dem (rein rechtlich zulässigen), rein praktisch schwierigen Nebeneinander von gemeinschaftlichem- und Teilerbschein bin ich dacore.

    Jetzt frage ich mich nur, ob ich den vorliegenden Antrag wg. inhaltlicher Ungenauigkeit bzw. der fehlenden Angaben gem. §§ 2354, 2353 BGB beanstanden sollte (wohl unstreitig) und ob ich ergänzend noch die eV des Mit-Erben verlangen kann.

    Erben sind je hälftig die Verwandten mütterlicher- wie väterlicherseits; eV wurde durch je einen Angehörigen der beiden Linien bereits im Rahmen des ersten Erbscheinsantrags abgegeben.

  • Jeder Miterbe kann aus eigenem Recht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen (§ 2357 Abs.1 S.2 BGB). Der insoweit gestellte Erbscheinsantrag ist begründet, weil der betreffende Miterbe gegen die festzustellende Erbfolge als solche keine Einwendungen erhebt. Nach der antragsgemäßen Erteilung dieses -zuerst beantragten- gemeinschaftlichen Erbscheins ist für die Erteilung eines Teilerbscheins aber kein Raum mehr.

  • Rechtlich gesehen stimmt -mal wieder-, was Cromwell geschrieben hat.

    Ich würde es das Problem lösen und das Schreiben dahin auslegen, dass der Miterbe eben eine weitere/eigene Ausfertigung des gemeinschaftlichen Erbscheins möchte und sie ihm auch erteilen.

  • Cromwells Ansicht ist jedoch leider nicht durch die Literatur gedeckt; Müko zu § 2357 BGB lässt ausdrücklich die Erteilung eines Teilerbscheins auch neben einem gemeinschaftlichen Erbschein zu.

    Praxisorientiert sind die Lösungen (uschiund Cromwell) aber sicherlich :)

    Fraglich ist jedoch, ob - im Falle der Auslegung als konkreten Erbscheinsantrag auf Erteilung eines Teil-Erbscheins - die ergänzende (neuerliche) Abgabe einer eV in gehöriger Form erforderlich ist, explizit bezogen auf den konkret betroffenen Erbteil.

  • Richtig, das zulässige Nebeneinander von gemeinschaftlichem Erbschein und Teilerbschein wird allgemein bejaht, obwohl es jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation offensichtlich sinnlos ist. Eine schlüssige Begründung liefert die Literatur für ihre Annahmen aber nicht.

    Nach § 2356 BGB hat "der Antragsteller" die eV abzugeben. Und Antragsteller für einen Teilerbschein ist eben nur der betreffende Miterbe, sodass er die eV nochmals gesondert abzugeben hat, wenn die eV für den gemeinschaftlichen Erbschein nur von anderen Miterben abgegeben wurde. Ob man die eV in einem solchen Fall erlässt, ist eine andere Frage. An sich sollte man für verfahrensrechtliche Sinnlosigkeiten auch bezahlen.

  • Mir gefällt der letzte Satz hier besonders gut und daher meine Nachfrage zu folgender Falllage:

    Ein durch RA vertretene Miterbe beantragt: "Wir beantragen hiermit einen Teilerbschein Zugunsten von Erbe X auszustellen und uns zuzusenden."

    Das wars an Angaben, auch keine Unterlagen dabei. Wer wir ist hab ich nicht rausgefunden. Nach Zwischenverfügung mit Merkblatt usw. kommen ein paar wüste Beschimpfungen und eine Kopie der GU.

    Dabei kennt Erbe X die Familie zumindest namentlich und in der Zusammensetzung genau.

    Die hier bekannten (Sterbefallsanzeige) übrigen gesetzlichen Erben erhielten vom Antrag und den vielen netten Begleitschreiben Kenntnis und stellten nun ihrerseits einen gemeinschaftlichen ES-Antrag, formgerecht und mit allen Unterlagen, bis auf eine brauchbare GU von X, die wurde nun von uns
    selbst beim Standesamt angefordert.

    Dieser Antrag ist mit Eingang der Urkunde vollzugsreif und
    er würde die Mängel des Teil ES Antrages unfreiwillig "heilen", wenn ich dort auf eine ev verzichten würde. Damit bekäme dann eben, ob Sinn oder Unsinn, jeder seinen ES und eben auch die Kostenrechnung.

    Nach Aktenlage bekomme ich auf jeden Fall unnette Schreiben (Kostenbeschwerde oder RM nach Zurückweisung), egal ob ich nun beide Anträge vollziehe oder den gemeinschaftlichen ES erteile und den Teil ES zurückweise, weil diese "Heilung" nicht geht.
    Mein erster Gedanke Teil ES zurückweisen, weil für sich genommen nicht vollzugsreif, dann hat das OLG auch was von den schönen Schreiben des RA und ich bekomme gesagt, wo steht, dass diese "Heilung" geht. Aus dem Palandt hab ich das aus 2353 und 2357 nicht so recht rauslesen können, außer natürlich dass beide nebeneinander bestehen können.

    Wenn das jetzt alles etwas schräg klingt, liegt das an der Akte. So was hab ich noch nicht gehabt, Meilen unter der Gürtellinie. :eek:

  • Du brauchst doch nicht bei einem Miterben auf die eV verzichten (wenn Du nicht willst:D). Also beiden aufgeben, dass der Unverschämte noch die eV zur Niederschrift des Gerichts oder eines Notars abgibt.
    Oder Augen zu und durch......

  • Du hast meinen bösen Humor schon erfasst, nein ich hab keine Angst vor Entscheidungen, Augen zu und durch ist gar kein Problem.
    Die ZV zur ev ist schon raus mit den ersten Hinweisschreiben und auch mit der ZV an sich, hat nichts gebracht.
    Doch, noch schlimmere Schimpfe.:oops:

    Mal im Ernst, ginge die "Heilung"? Ich hab echt gesucht aber noch nie so was gelesen.

  • Der Antrag auf Teilerbschein war doch zuerst gestellt. So lange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist, kannst du doch nicht über den gemeinschaftlichen Antrag entscheiden. Die Erteilung des Teilerbscheins hindert dann doch die Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins.

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