Dauergrabpflegevertrag-Genehmigung?

  • Hallo,

    hab folgenden Fall der mir Bauchschmerzen bereitet.

    Der Nachlasspfleger will einen Dauergrabpflegevertrag abschließen. Dieser soll über 20 Jahre laufen. Jährlich soll die Pflege ca. 150 Euro kosten. Das Geld soll für die gesamte Laufzeit also insgesamt ca. 3000 Euro bei einer Treuhandstelle hinterlegt werden, um vor einer möglichen Insolvenz der Gärtnerei geschützt zu sein. Der Treuhandvertrag ist unkündbar und soll auch gegen Rechtsnachfolger gelten. Ausreichend Geld ist vorhanden.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob der Vertrag genehmigungspflichtig ist.

    Hab an § 1907 Abs. 3 BGB gedacht, weil § 1822 Nr. 5 BGB hier nicht passt. Ist ja ein anderer Vertrag als ein Miet- oder Pachtvertrag, der zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, jedes Jahr sollen ja 150 Euro an die Gärtnerei gehen, und länger als 4 Jahre dauert er auch. Durch die Hinterlegung bei der Treuhandstelle werden m. E. die wiederkehrenden Leistung im Endeffekt umgangen, weil der Nachlasspfleger nur einmal alles bezahlt. Würde die Treuhandstelle nicht mitwirken, wären die 150 Euro jährlich zu zahlen.
    Durch die Unkündbarkeit des Treuhandverhältnisses kommen die möglichen Erben da ja auch nicht raus ohne das sie Einbußen hinnehmen müssen.

    Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

    LG

  • Der erste Link funktioniert nicht und der 2. hat m. E. nicht wirklich eine Aussage zur Genehmigung hervorgebracht, da der Fiskus als Erbe festgestellt wurde. In meinem Fall läuft die Erbenermittlung aber noch.

  • Weder § 1907 III noch § 1822 Nr. 5 sind hier einschlägig. Es geht nicht um einen Vertrag mit der Friedhofsverwaltung, der auf Nutzung der Grabstätte gerichtet ist, sondern um einen Vertrag mit einem Gärtner, der auf deren Pflege gerichtet ist. Daher keine Genehmigungsbedürftigkeit.
    I.ü. hätte ich auch grds. keine Bedenken gegen eine Dauergrabpflege. In jeder Friedhofssatzung steht, dass die Angehörigen verpflichtet sind, das Grab in Ordnung zu halten. Entweder man pflanzt die Blumen und zupft das Unkraut selber, oder man gibt es in Auftrag. Ersteres scheidet bei unbekanntne Erben aus, so dass - sofern Geld da ist - der Grabpflegevertrag dann die beste Lösung ist. Außerdem eignet er sich hervorragend, wenn z.B. nur 2 - 3000 € vorhanden sind, d.h. eine kostenträchtige Erbenermittlung nicht möglich ist, um einen geringen Nachlass restlos abzuwickeln.

  • Dass der Vertrag mit dem Gärtner geschlossen wird, war mir klar. Aber worin besteht der unterschied ob der Vertrag nun auf Nutzung oder auf Pflege der Grabstätte geschlossen wird? Beide verepflichten doch die möglichen Erben bzw. den Nachlass zur Zahlung. Klar die Vertragspartner sind andere aber den Nachlass trifft doch die gleiche Pflicht.

    Die größte Frage die mich quält ist eigentlich, was passieren würde, wenn nun doch Erben gefunden werden können, auch nach 2-3 Jahren, und der Vertrag schon in der Welt ist, die Erben aber die Grabpflege selbst übernehmen wollen. Der Treuhandvertrag ist ja nunmal unkündbar und soll ja auch gegen die Rechtsnachfolger gelten. Soll der Nachlasspfleger dann für die hinterlegte Summe haften?

  • Der Nachlasspfleger ist den Erben zur Rechenschaft und ggf. zum Schadensersatz verpflichtet. Weil er aber als gesetzlicher Vetreter der Erben auch den Nachlass ordentlich verwalten muss, kann er natürlich dazu (denn das Grab gehört auch zum Nachlass der geregelt werden muss) natürlich auch Verträge abschließen usw.

    Ist in etwa wie bei der Wohnungsräumung. Gehört dem Erblasser ein Haus, muss der NLP irgendwann auch mal die Entscheidung treffen, ob er das Haus räumen läßt oder nicht. Kommen dann die Erben nach vielen Jahren und beschweren sich, weil sie ggf. einzelne Dinge hätten behalten wollen, dann muss diesen Erben entgegengehalten werden, dass es ja gerade Sinn und Zweck der Nachlasspflegschaft ist, dass der Nachlasspfleger Entscheidungen und Maßnahmen für die unbekannten Erben trifft. Wären die Erben nicht unbekannt gewesen, hätte kein Mensch etwas veranlassen müssen. Also: Selber schuld.

    Es ist immer nur die Frage, ob eine Maßnahme des NLP unter "ordentliche Nachlassverwaltung" fällt, oder nicht. Der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages über einige 1000 € bei einem sehr werthaltigen Nachlass ist m.E. nicht zu beanstanden. Es kommt aber (wie immer) auf den Einzelfall an.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • [quote='TL','RE: Dauergrabpflegevertrag-Genehmigung? Nachlasspfleger ist den Erben zur Rechenschaft und ggf. zum Schadensersatz verpflichtet. Weil er aber als gesetzlicher Vetreter der Erben auch den Nachlass ordentlich verwalten muss, kann er natürlich dazu (denn das Grab gehört auch zum Nachlass der geregelt werden muss) natürlich auch Verträge abschließen usw.

    Na ob eine dauerhafte Grabpflege per se zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlassvermögens zählt, bezweifle ich. Allenfalls hat er für das Begräbnis zu Sorgen oder aber - nach Prüfung - die Kosten für eine angemessene Bestattung zu zahlen. Ich selbst habe in meiner früheren Nachlasspraxis Nachlasspfleger eher davon abgeraten, langfristig bindende Grabpflegeverträge abzuschließen. In vorgenannten Fall sprechen zwar die finanziellen Umstände durchaus dafür, einen Pflegevertrag abzuschließen. Allerdings ist mir nicht klar, warum seine Laufzeit so wie getan beschlossen wurde und nicht zwischendurch kündbar sein sollte. Hier hätte ich wohl mit Blick darauf eher nein gesagt.

  • Kimi: Ich habe ja in meinem Beitrag gesagt, dass es eine Entscheidung des Nachlasspflegers ist, die im Einzelfall (!!!) betrachtet werden muss. Du hast nur einen Teil meines Beitrags zitiert und so ergibt sich eine falsche Darstellung. Ich dachte, ich hätte mich eindeutig für eine Einzelfallentscheidung, dei jedoch dann auch möglich und zulässig ist, ausgesprochen.

    Dauergrabpflegeverträge über die sog. Treuhandstelle sind die m.E. einzige Möglichkeit die Grabpflege dauerhaft zu gewährleisten. Ob ein Vertrag (ordentlich) kündbar ist, oder nicht, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen. Grundsätzlich sind Verträge aber unkündbar. Darum ist es ja ein Vertrag.;)

    Es ist gerade Sinn und Zweck der Verträge mit der Treuhandstelle, dass der Vertrag (z.B. von den Erben) nicht ordentlich gekündigt werden kann. Damit kann sich z.B. der Erblasser auch schon zu Lebzeiten seine Grabpflege "garantieren" lassen.

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  • TL: Aufpassen!!

    Ich habe nur auf einen Teil Deines Beitrages Bezug genommen, weil ich der Meinung bin, dass eben diese dort zum Ausdruck kommende Auffassung so eher nicht zutreffen dürfte. Ich glaube nicht, dass es im Interesse der Erben liegt, langfristig bindende Verträge, die darüber hinaus auch noch unkündbar sein sollen, abzuschließen. Soweit sich der Erblasser zu Lebzeiten bindet, ist das eben etwas anderes. Ich mit meinem bescheidenen Rechtswissen meine aber, dass sich Nachlasspfleger und ggfs. auch Mitwirkende des Gerichts bei solchen Vertragsgestaltungen (Rechtshandlungen) nicht ganz frei von etwaigen Regreßansprüchen machen könnten, falls Erben gefunden und mit der Maßnahme nicht einverstanden sein sollten. Falls Du das anders siehst und nur darauf abstellen willst, dass der Nachlass so eine Maßnahme finanziell hergibt, nehme ich das aber gerne hin. Was sagen denn andere Kolleginnen und Kollegen dazu; wie ist dazu gegenwärtig das Meinungsbild?

  • Aus eigener beruflicher Erfahrung kann ich berichten, dass ich (und andere mir bekannte NLPfleger) immer nur Verträge für ein Jahr mit einer vor Ort ansässigen Friedhofsgärtnerei abschließe. Ob und in welcher Art dann nach der Ermittlung der Erben diese das Grab gepflegt (oder ggf. sogar eingeebnet) haben möchten, ist dann diesen überlassen.

    Dennoch stellt es eine durchaus auch gängige Methode dar, dass man -wenn der Nachlass soweit abgewickelt ist und keine Verbindlichkeiten mehr bekannt sind- dann einen Dauergrabpflegevertrag über den (kleineren!!) Restnachlass abschließt. Dadurch wird der Nachlass vollends verbraucht und kann die Pflegschaft dann aufgehoben werden.

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  • Meine Meinung geht in Richtung TL:
    Hätten die Erben Kontakt zum Erblasser gehalten, wären sie nicht unbekannt gewesen und hätten nicht ermittelt werden müssen. Sie hätten von Anfang an alles nach ihren Vorstellungen regeln können. Natürlich muss niemand Kontakt zu seinen Verwandten halten. Unterlässt man diesen, muss man aber mit entsprechenden Konsequenzen rechnen, z.B. damit, dass ein Nachlasspfleger einen unkündbaren Dauergrabpflegevertrag abgeschlossen hat.
    Das Interesse von weitläufigen Erben, das Grab selbst zu pflegen, um noch wenige tausend € mehr zu erben, verdient nicht die Fürsorge des Staates. Außerdem halte ich diesen Fall für völlig konstruiert und weit hergeholt: Kein entfernter Großneffe o.ä. rennt selbst mit Harke und Schippe zum Friedhof.
    Das von einigen Vorrednern angesprochene Risiko sehe ich als so gering an, dass es zu vernachlässigen ist.

  • Ich schließe mich auch ausdrücklich der Meinung AKoehler und TL an. Wie TL schon sagt, dann dürfte ich nicht eine Wohnung räumen, kein Grundstück verkaufen, weil die Sachen sind unwiederbringlich weg. Dem nach Jahren gefundenen Erben kann ich wenigsten eine gepflegte Grabstätte zeigen. Denn gelegentlich lag mein vermögender Verstorbener mit seiner Asche schon auf der grünen Wiese, weil das Ordungsamt ziemlich zackig war und ich sage dem Erben Friedhof soundso hinten links. Mittlerweile lassen sie die Urne auch schon mal ein halbes Jahr stehen.

    Kimi bitte die Kirche im Dorf lassen. Ich singe es mitlerweile schon in diesem Forum:"Leute kümmert euch um eure Familie, dann müßt ihr euch nicht erst durch den Erbenermittler finden lassen!"

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  • Ich schließe mich auch ausdrücklich der Meinung AKoehler und TL an. Wie TL schon sagt, dann dürfte ich nicht eine Wohnung räumen, kein Grundstück verkaufen, weil die Sachen sind unwiederbringlich weg. Dem nach Jahren gefundenen Erben kann ich wenigsten eine gepflegte Grabstätte zeigen. Denn gelegentlich lag mein vermögender Verstorbener mit seiner Asche schon auf der grünen Wiese, weil das Ordungsamt ziemlich zackig war und ich sage dem Erben Friedhof soundso hinten links. Mittlerweile lassen sie die Urne auch schon mal ein halbes Jahr stehen.

    Kimi bitte die Kirche im Dorf lassen. Ich singe es mitlerweile schon in diesem Forum:"Leute kümmert euch um eure Familie, dann müßt ihr euch nicht erst durch den Erbenermittler finden lassen!"


    Was heißt hier "Kirche im Dorf lassen"? Wir sind doch hier in erster Linie in einem juristischen Forum und nicht bei einer "Wer hat die einfachste Lösung zur Hand"- Redestunde. Der Vergleich zur Wohnungsräumung dürfte allein schon deshalb hinken, weil der Vermieter nach ordentlicher Kündigung ein Rechtsanspruch auf Übergabe der Wohnung hat. Den kann man deshalb - ohne Rechtsnachteile - nicht vertrösten. Ähnliches gilt, wenn ein Hausgrundstück zum Nachlass zählt, das ohne "Pflege" an Wert verliert und mit der Zeit das Erbe schmälern würde. Die vertragliche Bindung an einen Dauerpflegevertrag zählt mE nicht zu den (üblichen) Beerdigungspflichten, es sei denn, der Erblasser hat das angeordnet oder zu Lebzeiten selbst organisiert. Auch wenn es eher theoretisch ist: Wie lange soll denn der NL-Pfleger den von ihm selbst abgeschlossenen Vertrag mit der Friedhofsverwaltung oder der Gärtnerei auf Einhaltung der Leistungen kontrollieren? Aus eigenen Erfahrungen weiß ich, dass es angezeigt ist, die Pfleger eines Grabes gelegentlich zu prüfen und etwaige Mängel anzuzeigen.

  • @alle:

    Ihr habt´s alle Recht. Es kommt halt -wie immer- auf den Einzelfall an. Weder ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages völlig "verboten", noch immer angebracht.

    Ist doch schön, oder? :D

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  • Naja, in der Juristerei ist ja viel vertretbar. Allerdings bleibe ich dabei, dass der Nachlasspfleger nicht befugt sein dürfte, ohne rechtliche Verpflichtung ein Dauerschuldverhältnis zu begründen. Das ist mit Blick auf § 1960 BGB zunächst nicht seine Aufgabe und dürfte auch nicht einer ordnungsgemäßen Sicherung und Verwaltung des Nachlassvermögens fallen. Mag sein, dass hier so etwas wie eine moralische Pflicht besteht. Gleichwohl sähe ich darin keine Grundlage, die unbekannten Erben so lange zu binden. Im Übrigen - und darauf hatte ich schon hingewiesen - fände ich es fast schon verantwortungslos, einen Vertrag zu schließen, deren Erfüllung nicht geprüft werden wird. Das ist ja so, als würde der NL-Pfleger ein zur Erbmasse gehörendes Auto via Ratenveinbarung verkaufen und den Eingang der monatlichen Raten wegen seiner zwischenzeitlichen Entlassung nicht mehr prüfen. Das ginge wohl dann nur, wenn die Pflegschaft erst dann aufgehoben würde, wenn alle Leistungen aus dem Vertrag erfüllt sind; bei der Grabpflege dann also erst nach 20 Jahren. Ansonsten soll es mit dem Thema nun auch gut sein.

  • Der Nachlasspfleger vertritt kraft Gesetzes die Erben. Damit darf er zunächst einmal grundsätzlich alles mit dem Nachlass und damit auch dem Grab machen, was auch die Erben dürfen. Es ist höchstens die Frage, ob er zu einigen seiner Rechtshandlungen eine nachlassgerichtliche Genemigung braucht.

    Dauerschuldverhältnisse zu begründen oder für die unbekannten Erben unwiederkehrbare Tatsachen zu schaffen (z.B. Mitevertrag oder "Baum ab im Garten") ist insoweit dem Nachlasspfleger nicht verboten. Es ist ausschließlich die Frage, ob die Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört.

    Der Abschluss eines Grabpflegevertrages über die Treuhandstelle hat zwei große Vorteile:

    1. Die Grabpflege wird auch dann zugesichert, wenn der Grabpflegebetrieb seinen Geschäftsbetrieb einstellt
    2. Die Grabpflegmassnahmen werden von der Treuhandstelle überwacht

    Damit ist also tatsächlich sichergestellt, dass eine ordnungsgemäße Grabpflege bis zum Ende der Ruhezeit stattfindet. Wenn man ganz sicher sein will, dann kommt man um eine der verschiedenen Treuhandstellen in der BRD nicht herum. Wenn also Dauergrabpflege durch den Nachlasspfleger, dann über die Treuhandstellen. Das Argument "wer überwacht?" zieht damit nicht.

    Zur Info: http://www.dauergrabpflege-info.de/wir/index.php

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  • Mir hat die hiesige Friedhofgärtnergenossenschaft so ca. 2003 gesagt, dass sie wissen, dass das Dauerschuldverhältnis natürlich aus wichtigem Grund kündbar sei (auch wenn's im Vertrag so nicht steht!). Wichtiger Grund sei z.B. wenn der Vertrag für sehr lange Zeit geschlossen wurde und die Erben, was zulässig ist, das Grabnutzungsrecht früher aufgeben.

    Aber zum Fall: Ein Nachlasspfleger sollte m.E. jährlich kündbare Grabpflegeverträge abschließen, solange die Erben nicht ermittelt sind. Weiteres Fürsorgebedürfnis besteht nicht.

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