Hallo,
hab folgenden Fall der mir Bauchschmerzen bereitet.
Der Nachlasspfleger will einen Dauergrabpflegevertrag abschließen. Dieser soll über 20 Jahre laufen. Jährlich soll die Pflege ca. 150 Euro kosten. Das Geld soll für die gesamte Laufzeit also insgesamt ca. 3000 Euro bei einer Treuhandstelle hinterlegt werden, um vor einer möglichen Insolvenz der Gärtnerei geschützt zu sein. Der Treuhandvertrag ist unkündbar und soll auch gegen Rechtsnachfolger gelten. Ausreichend Geld ist vorhanden.
Nun stellt sich mir die Frage, ob der Vertrag genehmigungspflichtig ist.
Hab an § 1907 Abs. 3 BGB gedacht, weil § 1822 Nr. 5 BGB hier nicht passt. Ist ja ein anderer Vertrag als ein Miet- oder Pachtvertrag, der zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, jedes Jahr sollen ja 150 Euro an die Gärtnerei gehen, und länger als 4 Jahre dauert er auch. Durch die Hinterlegung bei der Treuhandstelle werden m. E. die wiederkehrenden Leistung im Endeffekt umgangen, weil der Nachlasspfleger nur einmal alles bezahlt. Würde die Treuhandstelle nicht mitwirken, wären die 150 Euro jährlich zu zahlen.
Durch die Unkündbarkeit des Treuhandverhältnisses kommen die möglichen Erben da ja auch nicht raus ohne das sie Einbußen hinnehmen müssen.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
LG