Hallo,
ich habe hier eine Nachlassinso ( ursprüngl. normales IN Verfahren nach Tod des Sch. dann übergeleitet). Die Einstellung nach § 207 InsO steht bevor.
Die Vergütung des Verwalters kann nicht vollständig aus der InsO-Masse gezahlt werden.
Der Verwalter beantragt nun den offenen Vergütungsbetrag gegen die Erben des Sch. festzusetzen.
Geht sowas?
Übrigends sind die Erben derzeit nicht bekannt, es existiert ein Nachlasspfleger.
Nachlassinsolvenz Vergütung des Insolvenzverwalters
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Hallo,
ich habe hier eine Nachlassinso ( ursprüngl. normales IN Verfahren nach Tod des Sch. dann übergeleitet). Die Einstellung nach § 207 InsO steht bevor.
Die Vergütung des Verwalters kann nicht vollständig aus der InsO-Masse gezahlt werden.
Der Verwalter beantragt nun den offenen Vergütungsbetrag gegen die Erben des Sch. festzusetzen.
Geht sowas?
Übrigends sind die Erben derzeit nicht bekannt, es existiert ein Nachlasspfleger.Hm, ein bischen mehr Sachverhalt wäre nett: ist das Verfahren seinerzeit mit Kostenstundung eröffnet worden ?
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Der Verwalter beantragt nun den offenen Vergütungsbetrag gegen die Erben des Sch. festzusetzen.
M.E. wird die Vergütung nicht "gegen jemanden" festgesetzt, sondern "nur" festgesetzt. Ob dann eine vollstreckbare Ausfertigung gegen die Erben erteilt werden kann, steht auf einem anderen Blatt.
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da bin ich absoluter Laie, wie bei vielem, aber ich bin bislang davon ausgegangen, dass derjenige gegen den sich der Anspruch richtet, auf einem Beschluss schon mal drauf stehen sollte, ansonsten ist es mit der Vollstreckung ziemlich Essig. "Gegen die Erben" ist da nicht so richtig eindeutig.
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da bin ich absoluter Laie, wie bei vielem, aber ich bin bislang davon ausgegangen, dass derjenige gegen den sich der Anspruch richtet, auf einem Beschluss schon mal drauf stehen sollte, ansonsten ist es mit der Vollstreckung ziemlich Essig. "Gegen die Erben" ist da nicht so richtig eindeutig.
Wieso?
"In dem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen des ... wird die Vergütung auf ... festgesetzt."
Gegen wen das vollstreckt werden kann, ist dann der Vollstreckungsklausel zu entnehmen.
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Der Festsetzungsbeschluss ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. (BGH 17.11.2005 - IX ZR 179/04). Die entsprechende Klausel ist auf Antrag beim UdG zu beantragen.
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Der Festsetzungsbeschluss ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. (BGH 17.11.2005 - IX ZR 179/04). Die entsprechende Klausel ist auf Antrag beim UdG zu beantragen.
Wobei ich hier die Zuständigkeit beim Rechtspfleger sehen würde, § 727 ZPO.
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Wobei ich hier die Zuständigkeit beim Rechtspfleger sehen würde, § 727 ZPO.Lass uns feilschen.
Die Vergütung wird doch erst am Ende des Verfahrens fällig, somit sind m. E. bereits die evtl. Erben Schuldner der Vergütung und somit könnte der UdG die vollstreckbare Ausfertigung erteilen.
A.A. werden nicht zugelassen.
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Lass uns feilschen.
Der Basar hat geöffnet.
Ich würde, wie bereits geschrieben, die Vergütung im Nachlassinsolvenzverfahren festsetzen. Egal ob die Erben bekannt sind oder nicht. Wenn dann eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden würde (und die Erben bekannt sein würden), würde ich darüber nachdenken, wer für die Erteilung der Klausel zuständig sein würde. Ich sehe da (in analoger Anwendung?) gemäß § 727 ZPO gute Karten für den Rechtspfleger.
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Vielen Dank für eure Antworten.
Ich war gestern nicht im Amt, kann mich erst jetzt melden.
Ich hab mir überlegt, dass es sowieso unwahrscheinlich ist, dass der Verwalter von irgendeinem Erben noch etwas zu erwarten hat, sobald ein Erbe ermittelt wird, wird der wohl sowieso ausschlagen..
Ich setze jetzt ganz normal- so wie die Vorposter dargestellt haben- fest.Aber nochmal zum Verständnis:
Wenn in meinem Fall Erben festgestellt wären.
Müssten die nach der 207-er Einstellung noch für die Vergütung haften?
Mit der NL-Insolvenz haben sie doch ihre Haftung beschränkt -oder übersehe ich da was? -
Müssten die nach der 207-er Einstellung noch für die Vergütung haften? Mit der NL-Insolvenz haben sie doch ihre Haftung beschränkt -oder übersehe ich da was?
Die Haftung ist auf Insolvenzforderungen beschränkt. Der Vergütungsanspruch ist jedoch eine Neuforderung.
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...die deshalb auch gegen die -natürlich bekannten- Erben geltend gemacht werden kann.....
Danke ! -
mit welcher Kostendeckungsprognose ist das Verfahren denn überhaupt eröffnet worden (s. schon #2) ?
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Gemäß des Eröffnungsgutachtens war eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden.
Daher fand keine Kostenstundung statt. -
dann erstzmal ne Gerichtskostenrechnung hinschicken und abwarten.... Irgendwann mal - nach Zahlung der GK - ganz normal festsetzen. Ist der Verwalter clever, dann besteht er auf der Festsetzung, dann aber ganz brav quotel zwischen Auslagen Verwalter - Auslagen Gericht; Gebühren des Gerichts und Vergütung.
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Wie liegt der Fall, wenn bis zum Tod des Schuldners Kostenstundung bestand? In dem mir vorliegenden Verfahren wurde der Schlussbericht eingereicht. Der Massebestand ist 0,- EUR.
Geht der Verwalter jetzt leer aus?
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Nein, der Verwalter hat Vertrauensschutz durch die ursprünglich bewilligte Stundung und bekommt die Mindestvergütung aus der Staatskasse. Von den Erben kannst Du die Kosten aber leider nicht wieder einfordern. Die haften für gestundete Kosten nur für einen etwaigen Ratenrückstand des Erblassers (vgl. Beschluss des OLG Jena vom 17.10.2011, 9 W 452/11; laut unserer Bezi auch hier in Hessen anzuwenden). Aber in Deinem (laufenden) Verfahren können ja noch keine Raten angeordnet worden sein.
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Vielen Dank für diese rasche und ausführliche Antwort
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ME gilt hier der allgemeine Vertrauensschutz, weil es keinen Unterschied machen kann, ob die Stundung aufgrund des Todes oder eines anderen Grundes aufgehoben wird.
Wird die Stundung aufgehoben, haben wir die subsidäre Haftung der Staatskasse gem. BGH vom 15.11.2007, IX ZB 74/07.
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Vielen Dank.
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