Löschung des Sanierungsvermerkes

  • Hallo zusammen, hatte vielleicht schon mal jemand folgendes?

    Mir liegt ein gesiegelter Antrag nebst Bewilligung der Stadt als Sanierungsbehörde vor, aufgrund dessen ich den Sanierungsvermerk in nur 2 von 35 Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern löschen soll???
    Text der Bewilligung:...für das obengenannte Teileigentum wird die Sanierung gemäß § 163 (1) BauGB für abgeschlossen erklärt ...

    Ursprünglich war der Sanierungsvermerk auf mehreren Grundstücken eingetragen worden und Jahre später (nach Grundstücksvereiniugung und anschließender Aufteilung gemäß § 8 WEG) an die 35 Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen worden.

    Unabhängig davon das ich das Haus kenne (und es ist wirklich toll saniert geworden) wundert es mich, das die Löschung nicht für das ganze Haus sondern nur für 2 TE-Blätter mit je 32/1.000 erfolgen soll ???

    Schöner/Stöber RdNr. 3885 geht vom Entfallen der Verfügungsbeschränkungen an Grundstücken aus, und obwohl der Sanierungsvermerk ja kein Recht, sondern nur der Vermerk einer Verfügungsbeschränkung ist, stellt sich mir nun die Frage ob die Aufhebung und Löschung überhaupt für einzelne Wohnungen erfolgen kann und darf?
    :gruebel:



    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • In meinem Kommentar (Ernst/Krautzberger § 163 Rn 15) wird wegen der "Besonderheiten bei Bildung von Wohnungseigentum" auf einen Aufsatz des gleichen Sachbearbeiters in ZfBR 1983 S. 11/12 Bezug genommen. Vielleicht hat da ja jemand Zugang. Ob Wohneigentum wenigsten zu den grundstücksgleichen Rechten zu zählen ist, ist heftig umstritten (vgl. Kommentierung zu § 200 BauGB).

  • Nach meinem (älteren, 7. Aufl.) Battis/Krautzberger ist WE definitiv kein grundstücksgleiches Recht. Auch in den BGB- und GBO-Kommentierungen ist dies unstreitig nicht der Fall.

    Ich würde die Teillöschung aus diesem Grunde ablehnen und abwarten, was da kommt, nachdem § 163 BauGB nur von der Freigabe von Grundstücken spricht und ein einzelnes WE auch nicht unter den Grundstücksbegriff des BauGB fällt, das Ersuchen mithin ersichtlich nicht mit dem BauGB in Einklang steht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zur Löschung an einem einzelne WE/TE habe ich zwar auch nichts gefunden. Mit erscheint dies aber nach Lektüre der nachfolgenden Unterlagen durchaus möglich:

    s. Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch
    100. Ergänzungslieferung 2011, § 200 BauGB RN 24:

    …“Das Wohnungseigentum ist damit kein kein grundstücksgleiches Recht, unterliegt aber als besonders ausgestaltetes Miteigentum an einem Grundstück grundsätzlich den auf Grundstücke anzuwendenden Vorschriften (vgl. BayObLG, Beschl. vom 14. 1. 1988 – BReg. 2 Z 160/87 –; Beschl. vom 23. 7. 1993 – 2 Z BR 69/93 –; BGH, Urt. vom 29. 6. 1989 – VII ZR 151/88 –, jeweils a.a.O. vor Rn. 1). Diese Rechtsprechung wird von der zivilrechtlichen Literatur weitgehend gebilligt (Demharter, GBO, 27. Aufl., 2010, § 3 Rn. 6; Armbrüster in: Bärmann, WEG, 10. Aufl., 2008, § 1 Rn. 6; Stürner in: Soergel, WEG, 12. Aufl., 1990, WEG § 1 Rn. 2 ff.; Briesemeister in: Weitnauer, WEG, 9. Aufl., 2005, vor § 1 Rn. 22 ff.; a.A. Kohler in: MünchKommBGB, 5. Aufl., 2009, vor §§ 873 ff. Rn. 6; Gursky in: Staudinger, a.a.O.). Hiervon geht auch der Gesetzgeber des BauGB aus, der in mehreren Vorschriften Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz neben grundstücksgleichen Rechten erwähnt (§ 59 Abs. 4 Nr. 3, § 89 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 100 Abs. 8 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Im Ergebnis wird Wohnungs- und Teileigentum daher von den sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des BauGB miterfasst. Hiervon ist zutreffend das LG Berlin (Beschl. vom 9. 6. 1995 – 85 T 136/95 –, a.a.O. vor Rn. 1) ausgegangen, indem es bei Veräußerung und Belastung von Teil- und Wohnungseigentum im Fall der Eintragung eines Sanierungsvermerks die Genehmigungspflicht unmittelbar aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB hergeleitet und den § 200 Abs. 2 als nicht anwendbar angesehen hat (vgl. § 144 Rn. 29)…“

    und OVG Berlin, NvwZ-RR 1992, 7:

    …“kann die Gemeinde jedoch bereits durch die förmliche Festsetzung von Sanierungsgebieten Grundstücke der Genehmigungspflicht nach § STBAUFG/ § 15 StBauFG/§§ BAUGB § 144, BAUGB § 145 BauGB unterstellen, die selbst von Anfang an keine städtebaulichen Mißstände aufgewiesen haben, kann es auch nicht sachwidrig und willkürlich sein, die Anwendung von § STBAUFG/ § 15 StBauFG/§§ BAUGB § 144, BAUGB § 145 BauGB für solche Grundstücke nur teilweise durch § BAUGB § 163 BAUGB § 163 Absatz III BauGB auszuschließen, bei denen die städtebaulichen Mißstände erst nachträglich im Laufe des Sanierungsverfahrens behoben worden sind (§ BAUGB § 163 BAUGB § 163 Absatz I BauGB) bzw. die städtebaulichen Mißstände zu einem späteren Zeitpunkt behoben werden können (§ BAUGB § 163 BAUGB § 163 Absatz II BauGB). Wegen des der Gemeinde bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Sanierungssatzung und der Einbeziehung einzelner Grundstücke zustehenden Beurteilungsspielraums sind bei der Behebung der Mißstände auf einem einzelnen Grundstück ferner nicht zwangsläufig die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung i. S. des § BAUGB § 162 BAUGB § 162 Absatz I 2 BauGB erfüllt. Entgegen der von den Kl. vertretenen Auffassung unterscheiden sich daher die Vorschriften der §§ BAUGB § 162 und BAUGB § 163 BauGB durchaus in ihren Voraussetzungen und Rechtswirkungen….“

    und BVerwG, NVwZ-RR 1996, 629:

    …“Erfaßt werden grundsätzlich die im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke. Die Gemeinde hat die Satzung unter den vom Gesetz genannten Voraussetzungen aufzuheben. Allerdings ist dies auch geboten, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil eines Sanierungsgebietes vorliegen. Hingegen läßt § BAUGB § 163 BAUGB § 163 Absatz I 2 BauGB die Sanierungssatzung unberührt. Nur für einzelne Grundstücke wird das Sanierungsverfahren für beendet erklärt, da in bezug auf dieses Grundstück die Ziele und Zwecke der Sanierung bereits erreicht worden sind.
    Die Zielsetzungen beider Bestimmungen sind verschieden. Der Gesetzgeber hat mit § BAUGB § 163 BAUGB § 163 Absatz I 2 BauGB vorausgesetzt, der Eigentümer werde aus Gründen seines eigenen Interesses beizeiten einen Antrag stellen, daß für sein Grundstück das Sanierungsverfahren für beendet erklärt wird. Damit soll es der Gemeinde erspart werden, nur für einzelne Grundstücke ein Satzungsverfahren und damit nur jeweils punktuell für einen Teil des förmlichen Sanierungsgebietes die Sanierungssatzung aufzugeben. Es sind also Gründe der Praktikabilität und der Verhältnismäßigkeit maßgebend, welche die Unterscheidung rechtfertigen. Dieses vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis würde nicht erreicht werden, wenn jeder Fall, der die materiellen Voraussetzungen des § BAUGB § 163 BAUGB § 163 Absatz I 2 BauGB erfüllt, zugleich eine Rechtspflicht zur teilweisen Aufhebung der Sanierungssatzung für ein einzelnes Grundstück begründete.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • gesuchter Aufsatz an TO zugestellt...

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  • Weiß nicht, konnte aus Zeitgründen nicht lesen. Prüfe gerade eine Schlußrechnungslegung...

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  • Zur Löschung an einem einzelne WE/TE habe ich zwar auch nichts gefunden. Mit erscheint dies aber nach Lektüre der nachfolgenden Unterlagen durchaus möglich:


    Danke für die Mühe!
    Zwischenzeitlich habe ich auch den oben erwähnten Aufsatz zugesandt bekommen. Auch dafür vielen Dank!

    In diesem Aufsatz aus dem Jahre 1983 geht es noch um die Rechtswirkungen der Entlassung nach dem § 50 StBauFG (der denke ich mal vergleichbar mit dem heutigen § 163 BauGB sein dürfte) und dort geht der Autor davon aus das
    "...vom Sanierungsverlauf her gesehen die Voraussetzung für die Entlassung nicht nur beim antragstellenden, sondern bei allen Wohnungseigentümern erfüllt sein muss. Die Sanierungsmaßnahme muss nach dem Gesetz für das ganze Grundstück abgeschlossen sein; wenn die Entlassung in Bezug auf einen einzelnen Wohnungseigentümer zulässig ist, dann kann die Gemeinde im Zweifel alle Eigentümer aus der Sanierung entlassen, also gegebenenfalls von Amts wegen vorgehen.
    Ein solches Verfahren wird vom Sanierungszweck, vor allem aber auch unter Praktikabilitätsgründen zu rechtfertigen sein, weil anderenfalls eine gleiche Behandlung der Wohnungseigentümer -z.B. bei der Ausgleichsbetragszahlung- erschwert sein könnte!"

    Demnach ist sollte man wohl das Wohnungseigentum nicht genau wie ein Grundstück behandeln und betrachten.
    Ich bin mir immer noch nicht wirklich einig ob ich nun Zwischenverfüge, Zurückweise oder die beiden Vermerke lösche?:gruebel:

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  • Da ich ja nun Mittagspause hatte, konnte ich den Aufsatz auch lesen.

    Das vorstehende Zitat ist nicht ganz richtig. Der Autro schreibt im ersten Satz: "Vom Sanierungsablauf her gesehen dürften (Hervorhebung von mir, da nicht "müssen") in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Entlassung nicht nur beim antragstellenden, sondern bei allen Wohnungseigentümern erfüllt sein." Weiter stimmt das Zitat dann. Dem kann ich die gerade gezogene Schlußfolgerung daher nicht entnehmen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die Gemeinde gleich alle entlassen könnte, was er bevorzugt. Die selbst vorher gestellte Frage, ob die Gemeinde einzelne WE entlassen sollte, hat er damit für sich beantwortet. Ob sie es darf, war nicht gefragt, würde ich bei der gewählten Frage aber dann voraussetzen.

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  • Jetzt habe ich den Aufsatz auch. :) Der § 163 BauGB entspricht "im Wesentlichen unverändert" (Ernst/Krautzberger a.a.O. Rn 4) dem
    § 50 StBauFG. Offenbar hat man einfach nur dem Antrag (§ 163 Abs. 1 S. 2 BauGB) der einzelnen Wohnungseigentümer entsprochen, obwohl man den Vermerk hätte insgesamt löschen können. Aber grds. wird das wohl so möglich sein. Vorbehalte insoweit kann ich im Aufsatz jedenfalls nicht entdecken.

    FED war schneller.

  • Aber grds. wird das wohl so möglich sein. Vorbehalte insoweit kann ich im Aufsatz jedenfalls nicht entdecken.

    FED war schneller.

    Okay, dann schließe ich mich dem dann mal an und lösche die Verrmerke in den beiden Blättern.

    #45 und FED
    Vielen Dank an Euch beide !;)

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Hole diese Sache mal wieder hoch. Bei mir geht es allerdings nicht um einen Sanierungsvermerk, sondern um Leitungsrechte, die aufgrund Anlagenrechtsbescheinigung eingetragen wurden.

    Der Berechtigte bewilligt und beantragt die Löschung für 80 von 100 Wohnungseigentums-Grundbüchern. Was mit dem anderen 20 wird, entzieht sich meiner Kenntnis, zumindest liegen hierzu keine Löschungsbewilligungen vor.

    Grundsätzlich geht es ja, dass nur einzelne WEG-Anteile belastet werden, aber bei Leitungsrechten habe ich da so meine Bedenken.
    Bevor ich aber mit dem Berechtigten telefoniere, wollte ich mal fragen, wie ihr die Sache seht.
    Kann ich grundsätzlich an nur einigen WEG-Anteilen das Recht löschen oder muss zwingend für alle Einheiten die Löschungsbewilligung vorliegen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ausübungsbereich des Leitungsrechts ist das Grundstück als Ganzes und nicht der einzelne Miteigentumsanteil oder dessen Sondereigentum (vgl. Palandt/Bassenge WEG § 6 Rn 9 m.w.N.). Der Eintragungsvermerk sollte auch entsprechend gefaßt sein (§ 4 Abs. 1 WGV). Würde man das Recht an einzelnen Einheiten löschen, hätte das das Erlöschen insgesamt zur Folge -> Amtslöschung; § 53 Abs. 1 S. 2 GBO

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