Schriftform Forderungsanmeldung

  • Viele Verwalter bieten den Gläubigern schon lange an, über ihre homepage Forderungen auf elektronischem Weg (per email) zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies wird in unserer Kanzlei schon seit Jahren praktiziert und gab bei den Insolvenzgerichten (bisher) nie Probleme.
    Jetzt habe ich einen Fall, in welchem das Insolvenzgericht moniert, dass "Die per email erfolgte Forderungsanmeldung nicht der Schriftform genügt". :confused: Der Gläubiger wurde über die Monierung informiert, will aber eine schriftliche Anmeldung nicht nachholen.
    Gibt es zu diesem Thema Kommentare bzw. kann Jemand zu diesem Thema etwas beitragen? Für Hilfe und Anregungen zur Problembehandlung bin ich dankbar!

    29.01.12:
    Sollte ergänzend noch erwähnt werden: Die Forderung sollte bereits im ersten Prüfungstermin festgestellt werden. Das Insolvenzgericht hat das Prüfungsergebnis mit der genannten Begründung nicht akzeptiert und nicht in die Tabelle aufgenommen. Die Forderung ist nach wie vor ungeprüft.

    Einmal editiert, zuletzt von Mienky (29. Januar 2012 um 14:11)

  • schriftlich ja, also nicht mündlich zu Protokoll, allerdings keine Schriftformerfordernis, also auch per FAX und auch ohne Unterschrift, F/K/R RN 1551

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hm, also ich denke, dass § 130a ZPO analog auf die Anmeldung anzuwenden ist => in die Ländervorschriften gucken, was da schon umgesetzt worden ist und wenn, wie (mit oder ohne qualifzierte Signatur). Problem bei der Umsetzung kann ich mir im Inso-Bereich vorstellen, da die Anmeldungen ja dann auch elektronisch bei Gericht niedergelegt werden müssten (ist mir schon klar, dass das technisch geht....).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich muss das Thema nochmal hervorholen.

    A. Einleitung

    Mitlerweile ist ja mit dem SanInsFoG (irgendwie erinnert mich das an "The Fog", Nebel des Grauens) der § 5 InsO um Abs. 5 ergänzt worden. Der S. 2 macht mir noch Bauchweh, wg. der uneingeschränkten zur Verfügung Stellung von Berichten; mega für die Anfechtungsgegener ! Aber darum geht es mir nicht.

    Der S. 1 bezieht sich auf Gl. die eine Forderung angemeldet haben.

    Die GIS sehen auch eine Anmeldung über das GIS vor; das Entwicklungsland BRD nutzt dies naturalmente nicht qua entsprechenendem rechtlichen Rahmen.

    Das GIS sieht eine online-Anmeldung vor (mit Hinweis, dass diese ggfls. auszudrucken und zu übersenden ist. Dies ist wg. der Offenheit des Systems schon mal gut. Die Möglichkeit der Anmeldung über GIS besteht grds. für leuz mit Pin, aber auch für leuz ohne Pin.

    B. Problemaufriss

    Forderungsanmeldung ist Verfahrenshandlung; grds. schriftlich. Elektronisch mit entsprechender Signatur no prob; Scan mit Unterschrift m.E. no prob.

    Eine rein über das GIS eingegebene Forderungsanmeldung als zulässig zu betrachten, ließe sich problematisch beurteilen.

    Sie erfüllt nicht die Schriftform und ist wie bei einer online-Bestellung bei irgendwem erstmal nur ganz nett, aber sonst nix.

    Stehtdie Forderung nach der Buchhaltung der Schuldnerin fest, ist es materiell-rechtlich oki, aber hilft dies ?

    GIS mit upload einer mit Unterschrift versehehnenpdf- no prob.

    Wie seht Ihr das, reicht es auch ohne pdf-scan ?

    (bitte keine Ausführungen zu anwaltlich vertretenen Großgläubiger; Mütterchen Mü geht zu dem EDV-versierten Nevven Fritz Brause und sagt: Fritzel ich hab da so ne Pin, und meld mal an, ich drück auch dann auf "enter".)

    greez Derf

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  • Habe ich mich noch nicht mit beschäftigt. Hast Du schon mal den Aufsatz Heyer/Blankenburg, ZInsO 2022, 501 angeguckt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der sehr gute Aufsatz gibt leider für die Frage nix her; § 5 hatte ich nur erwähnt, da sich die Vorschrift nur über angemeldete Forderungen verhält, aber keine weitere Regelung zum Anmeldeprocedere enthält. § 174 Abs. 4 "regelt, das ist auch ganz nett.

    Meine Frage geht aber nach wie vor dahin, ob ein Gläubiger, der innerhalb des GIS einfach seine Anmeldung in die entsprechenden Dialoge hämmert, damit eine ordnungsgemäße Forderugsanmeldung vorgenommen hat ( er hat einen logon vorgenommen, haut die Daten rein, drückt auf enter).

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  • das ist mal ein statement; ich könnte mich damit anfreunden....bei der nächsten Rpfl-Besprechung wird dies Thema sein; ich wäre für jedweden inpunt dankbar

    greez Def

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