Viele Verwalter bieten den Gläubigern schon lange an, über ihre homepage Forderungen auf elektronischem Weg (per email) zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies wird in unserer Kanzlei schon seit Jahren praktiziert und gab bei den Insolvenzgerichten (bisher) nie Probleme.
Jetzt habe ich einen Fall, in welchem das Insolvenzgericht moniert, dass "Die per email erfolgte Forderungsanmeldung nicht der Schriftform genügt". Der Gläubiger wurde über die Monierung informiert, will aber eine schriftliche Anmeldung nicht nachholen.
Gibt es zu diesem Thema Kommentare bzw. kann Jemand zu diesem Thema etwas beitragen? Für Hilfe und Anregungen zur Problembehandlung bin ich dankbar!
29.01.12:
Sollte ergänzend noch erwähnt werden: Die Forderung sollte bereits im ersten Prüfungstermin festgestellt werden. Das Insolvenzgericht hat das Prüfungsergebnis mit der genannten Begründung nicht akzeptiert und nicht in die Tabelle aufgenommen. Die Forderung ist nach wie vor ungeprüft.