Hinweis auf § 30 a ZVG auch bei Fortsetzungsbeschluss?

  • Auf Bewilligung des Gläubigers war das Verfahren einstweilen eingestellt. Nun kam der Fortsetzungsantrag des Gläubigers (fristgerecht).
    Wenn ich nun den Fortsetzungsbeschluss mache, muss ich den Schuldner dann wieder auf § 30 a ZVG etc. hinweisen?
    In der Literatur finde ich bisher nur, dass er bei Zustellung eines Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses darauf hingewiesen wird, jedoch wird mit keinem Wort der Fortsetzungsbeschluss erwähnt. Das kommt mir aber irgendwie seltsam vor.

  • gem. § 30c ZVG ist eine wiederholte einstweilige Einstellung nach 30a (NUR) zulässig, wenn bereits nach § 30a einstweilen eingestellt war. D.h., bei iner Fortsetzung nach einstweiliger Einstellung nach § 30 ist eine Antragstellung nach § 30a nicht möglich. Somit auch keine Belehrung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe woanders gelesen, dass der Stöber dir nicht zur Verfügung steht.

    Nach einer Fortsetzung des Verfahrens nach einer vorausgegnagenen Einstellung nach 30a ist der Schuldner erneut zu belehren. Die Belehrung ist zuzustellen, da auch hier wieder eine Notfrist von 2 Wochen läuft. Diese ist mit der Belehrung für 30a eigentlich identisch. Lies 30c. Da wird auf 30a und b verwiesen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • gem. § 30c ZVG ist eine wiederholte einstweilige Einstellung nach 30a (NUR) zulässig, wenn bereits nach § 30a einstweilen eingestellt war. D.h., bei iner Fortsetzung nach einstweiliger Einstellung nach § 30 ist eine Antragstellung nach § 30a nicht möglich. Somit auch keine Belehrung.

    Sicher? Ich, die ich gerade keinen Stöber zur Hand habe, hätte gemeint, dass eine Einstellung nach § 30a ZVG dann möglich ist, wenn eine Einstellung nach § 30 ZVG einer Einstellung nach § 30a ZVG zuvorgekommen ist (sei es, dass der Gläubiger die Einstellung innerhalb der Frist des § 30b Abs. 1 ZVG beantragt hat, oder sei es, dass ein noch nicht verbeschiedener Antrag nach § 30a ZVG eingegangen war, als der Gläubiger die Einstellung bewilligte.

  • der ursprüngliche Antrag des Schuldners ist dann weiter zu bearbeiten, da noch unerledigt, auch Stöber 19 Aufl. § 30c RandNr 2.3 und 2.5

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ich denke 15.Meridian meint den Fall, wo innerhalb der Antragsfrist des Schuldners seitens des Gläubigers die Einstellung bewilligt wird (ohne, dass ein Antrag des Schuldners vorliegt).

    In diesem Fall wird die Einstellungsfrist gehemmt und läuft nach Fortsetzung weiter, so dass in diesen Fällen mit der Fortsetzung der Schuldner über die Möglichkeit der Einstellung nach § 30a ZVG zu belehren ist.

  • der ursprüngliche Antrag des Schuldners ist dann weiter zu bearbeiten, da noch unerledigt, auch Stöber 19 Aufl. § 30c RandNr 2.3 und 2.5

    Ich teile Stöbers Auffassung nicht. In der Zeit der Verfahrenseinstellung (die nach § 30 ZVG erfolgte) kann und wird sich die Lage des Schuldners doch geändert haben. Dann über eine Einstellung anhand des Tatsachenvortrags von vor ggf. 6 Monaten zu entscheiden, hielte ich für nicht sachgerecht. Hier müsste der Schuldner schon die aktuellen Tatsachen vortragen, wie er denn die Versteigerung abzuwenden gedenkt (wo ihm das in den vergangenen bis zu 6 Monaten ja offenbar nicht gelungen ist).

  • WinterM:
    Eine neue Berlehrung würde aber auch eine neue Frist bedeuten, die Deinem Argument, die Frist laufe weiter, widerspricht. Oder soll die Belehrung auf ggf "binnen 2 Tagen" lauten? Ich bleibe dabei, neue Belehrung nicht nötig, egal ob schon ein Antrag vorliegt oder nicht.

    15.Meridian:
    Den Antrag weiter zu bearbeiten bedeutet nicht zwingend sofortige Entscheidung. Der Schuldner kann zum Nachtrag aufgefordert werden. Unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit und bisherigen Erfolglosigkeit wird die Begründung schwerer, die Entscheidung dafür wohl leichter.
    Würde der Antrag nicht weiter bearbeitet, könnte der Gläubiger das auch ausnutzen und einen Antrag des Schuldners aushebeln, indem er die einstweilige Einstellung bewilligt und bald darauf wieder fortsetzt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn die 2-Wochen-Frist bei einstweiliger Einstellung gem. § 30 ZVG bereits abgelaufen war, dann bleibt sie auch abgelaufen und kann bei Fortsetzung des Verfahrens nicht wieder neu aufleben.
    siehe auch LG Münster, Beschluss vom 17.06.2010 - 5 T 258/10 und LG Aachen, Beschluss vom 20.10.2008 - 3 T 304/08 (Beck Online)


    Wenn das Verfahren aber noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist gemäß § 30 ZVG eingestellt worden ist, gehe ich davon aus, dass die dem Schuldner durchaus noch die Möglichkeit gegeben sein muss, eine Einstellung gemäß § 30a ZVG zu beantragen. Die Frist wäre m. E. während der Zeit der einstweiligen Einstellung gemäß § 30 ZVG gehemmt. Darüber würde ich den Schuldner schon belehren.

  • Und nochmal: Wie soll diese Belehrung aussehen?
    Er hat doch die Belehrung schon bekommen, die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Belehrung. Ab wann laufen dann die verbleibenden Tage der Frist? Ab neuer Zustellung??
    Ich bleibe dabei.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe hier ein ähnliches Problem und komme auch nach euren Antworten nicht so richtig klar. Die entsprechende Kommentierung zu §§ 30a, b und c habe ich schon studiert, aber eine Lösung nicht gefunden.

    Nach Zustellung des AO Beschlusses am 19.09.2011 wurde mit Schriftsatz vom 29.09.2011 die einstweilige Einstellung nach § 30a beantragt. Gläubigerin hat unter Auflagen zugestimmt. Am 12.10.2011 habe ich den Beschluss erlassen und das Verfahren unter Auflagen bis zum 11.04.2012 eingestellt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2012, Eingang bei uns am 10.04.2012 hat die Gläubigerin die Fortsetzung beantragt, da die Schuldnerin ihren Auflagen nicht nachgekommen ist.

    Jetzt ist meine Frage, ob ich ein entsprechende Belehrung mit dem Fortsetzungsbeschluss, wie bei AO Beschluss zustellen muss.

    M.E. gäbe es keine Problem, wenn die Gläubigerin erst heute den Antrag gestellt hätte, dann hätte ich einen "normalen" Fortsetzungsbeschluss ohne Belehrung erlassen können.

  • Ich würde schon nach mal belehren. Ob man einem evtl. Antrag noch mal stattgibt, ist eine andere Frage.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Da auf Schuldnerantrag mit Auflagen einstweilen eingestellt war, war das § 30a, also gilt auch § 30c nochmalige einstweilige Einstellung möglich, somit neue Belehrung erforderlich, § 30c Satz 2.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hol das noch mal hoch und greife die Frage auf, die hier bereits thematisiert wurde: Wenn innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 30b ZVG eine Einstellungsbewilligung des Gläubigers erfolgt (ein Einstellungsantrag des Schuldners wurde nicht gestellt), wie muss dann nach Fortsetzung die Belehrung für den Schuldner aussehen? Läuft die 2-Wochen-Frist neu, oder stehen dem Schuldner nur noch die "verbliebenen" Tage aus der ursprünglichen 2-Wochen-Frist zur Verfügung? Habe im mir zur Verfügung stehenden Stöber nichts gefunden, vielleicht hat jemand andere Kommentare, die das thematisieren?

  • Auch nach nochmaliger Lektüre der obigen Beiträge bleibe ich bei meiner Auffassung, dass eine neue Belehrung nicht erforderlich ist. Die 2-Wochenfrist war unterbrochen und läuft weiter. Das musst du nur beachten, wenn jetzt noch ein Antrag kommen sollte.
    Wer mag, kann ja den Schuldner darauf hinweisen, dass die Frist durch die einstweilige Einstellung nur unterbrochen war und noch nicht abgelaufen ist. Nette Mitmenschen können da auch noch die verbleibenden Resttage angeben (Wirklich "verbleibende Zeit für die Antragstellung: 1 Tag"??). Für erforderlich halte ich es aber nicht. Aber ich bin auch kein LG oder BGH.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bewilligt der Gläubiger die Einstellung schon in der Antragsfrist nach § 30b ZVG, so beginnt diese nach Fortsetzung erneut zu laufen, es ist also erneut zu belehren und es steht dem Schuldner nochmals die volle Frist zur Antragstellung zur Verfügung,
    vgl. Stöber in seiner 20. Aufl., Nr. 10.5 zu § 30b.

  • Bewilligt der Gläubiger die Einstellung schon in der Antragsfrist nach § 30b ZVG, so beginnt diese nach Fortsetzung erneut zu laufen, es ist also erneut zu belehren und es steht dem Schuldner nochmals die volle Frist zur Antragstellung zur Verfügung,
    vgl. Stöber in seiner 20. Aufl., Nr. 10.5 zu § 30b.

    Super, danke für den Hinweis! Hatte ich glatt überlesen!

  • Darüber kann man streiten (?, oder wurde das bereits obergerichtlich beschieden?).

    Wenn man sich §§ 239 ff ZPO ansieht, würde ich unsere einstweilige Einstellung eher dem Ruhen des Verfahrens als einer Unterbrechung/Aussetzung gleich setzen. Und da sagt Zöller in RandNr 6 vor § 239, dass Notfristen nicht unterbrochen werden, auch § 251 ZPO. Unterbrechung und Aussetzung erfolgen bei Eintritt eines bestimmten Umstands bzw bei dessen Bekanntwerden. Unsere einstweilige Einstellung setzt jedoch eine entsprechende Erklärung voraus, wie auch das Ruhen des Verfahrens.

    Baumbach/Lauterbach erklärt sogar, dass der Titel 5 (Unterbrechung und Aussetzung) in der ZV nicht anwendbar sei. Auch zu § 249 sagt er, dass auf die ZV nicht anwendbar.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Genausogut kann man sich darüber streiten, ob es sinnvoll ist, hier die Grundsätze der Strafzeitberechnung (in Form von: Unterbrechnung der Frist führt zu Restfrist nach Tagen) in Anwendung zu bringen.

    M.E. geht es aber weniger um eine Anwendung von § 249 ZPO, sondern um die faire Verfahrensdurchführung gegenüber dem Schuldner.
    Und insoweit ist erstens anerkannt, daß Fristen ohne Nachteil bis zu ihrem Ende ausgenutzt werden können. Daher kann es nicht zu Lasten des Schuldners gehen, daß er den Antrag, für den er zwei Wochen Zeit hat, nicht bereits unmittelbar nach Fristbeginn stellt.
    Zweitens ist der Gläubiger Herr des Verfahrens, weshalb seine Einstellungsbewilligung Priorität hat und dem Schuldner die "seinerseitige" Einstellung abschneidet.
    Drittens dient § 30a ZVG dem Schuldnerschutz. Danach soll es möglich sein, eine Aussicht auf Vermeidung der Versteigerung auch dann zu verwirklichen, wenn der Gläubiger dem konträr gegenübersteht. Und da es hierbei auf die aktuelle Schutzwürdigkeit des Schuldners ankommt, sehe ich keinen sinnvollen Grund, weshalb ihm in der vorliegenden Konstellation nicht nochmals die volle Antragsfrist zur Verfügung stehen soll.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!