Ich sehe wie Du, dass die Dinetsbarkeit nicht vertragsgemäß ist und die Notarvollmacht über dieses Problem nicht hinweghelfen kann (Stichwort "Vertragsprogramm" - da gab's was vom OLG Düsseldorf).
Das Grundbuchamt darf/muss das Innenverhältnis einer Vollmacht grundsätzlich nicht beachten. Weiß es aber positiv, dass dagegen verstoßen wird, so sieht das anders aus und wird auch das Grundbuchamt nach meiner (Minder-)Meinung die Eintragung auf dieser Grundlage verweigern müssen (in dem Sinne auch OLG München). Den sicher bekannten Verstoß gegen eine Vorlageanweisung würde ich dazu zählen.