Hallo !
Ich habe folgenden Fall vorliegen:
Im Rahmen eines Kaufvertrages wurde vor einigen Jahren eine Auflassungsvormerkung für den Käufer Z eingetragen.
Im Kaufvertrag wurde geregelt, dass sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte vorbehält, für den Fall, dass der Kaufpreis aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht bis zu einem bestimmten Datum zur Auszahlung gelangt.
Diese Vollmacht ist im Kaufvertrag enthalten:
Käufer bevollmächtigt Verkäufer unwiderruflich, für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages die Löschung bzw. Rückabtretung der für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung an den Verkäufer zu bewilligen, wobei im Fall des Rücktritts der Notar nicht verpflichtet ist, dessen Wirksamkeit zu prüfen.
Der Notar wird angewiesen, die Löschung erst beim Grundbuchamt zu beantragen, nachdem er ... .
Die Vollmacht ist nach außen, insbesondere dem Grundbuchamt gegenüber unbeschränkt und umfassend erteilt, so dass das Grundbuchamt Beschränkungen im Innenverhältnis nicht zu überprüfen hat.
Nun stellt der Notar nach § 15 GBO Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung.
Auf die bereits bei Beantragung der Eintragung der AV übersandte Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde nimmt er Bezug und fügt bei Löschungsbewilligung und -antrag des Eigentümers X.
Die Unterschriftsbeglaubigung lautet: Vorstehende, heute vor mir eigenhändig vollzogene Unterschrift des X, dieser handelnd für Z gemäß Vollmacht, erteilt in UR ...,
welche in Urschrift vorliegt und nicht widerrufen wurde, beglaubige ich hiermit.
Da die Vollmacht nur für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages erteilt wurde, bat ich um Nachweis der Rückabwicklung in Form des § 29 GBO.
Nun wies der Notar darauf hin, dass die Vollmacht dem Grundbuchamt gegenüber doch unbeschränkt erklärt worden sei und ein Nachweis daher entbehrlich.
M.E. trifft dies nicht zu.
Im Innenverhältnis wurde der Notar angewiesen, die Löschung beim Grundbuchamt erst zu beantragen, wenn ... .
Dies brauche ich nicht zu prüfen. Den Inhalt der Vollmacht aber schon; also ist der Fall der Rückabwicklung in Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Oder stehe ich komplett neben mir ?
Kann der Nachweis durch eine Eigenurkunde des Notars geführt werden, in welcher er erklärt, dass der Verkäufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und
der Fall der Rückabwicklung vorliegt ?
Schon mal vielen Dank für Eure Antworten !