Ehe-und Erbvertrag als IV-er und VI-er Sache eintragen?

  • Hallo,

    ich habe es bisher immer so gehandhabt, dass ich einen Ehe und Erbvertrag als IVer-Sache und auch als VI-er Sache eingetragen habe.
    Jetzt habe ich aber von anderen Amtsgerichten mitbekommen, dass die das nicht machen.
    Ich will ja keine "Nummern frisieren", daher meine Frage:

    Wie wird das bei Euern Amtsgerichten gemacht?

    Ein Blick in die Aktenordnung konnte mir bisher auch nicht weiterhelfen:confused:

  • Hey, also soweit ich weiß, trägt meine Geschäftsstelle reine Eheverträge, soweit diese durch die Notare mitgeteilt werden, als VI Akten an. Soweit es sich natürlich um einen Ehe- und Erbvertrag handelt, gibts natürlich nur eine IV nummer für die Verfügung von Todes wegen. Aber es gibt ja regelungen, dass die notare alle erbrechtlichen relevanten urkunden (wie eheverträge, pflichtteilsverzichtsverträge, erbteilsübertragungsverträge, erbverzichtsverträge usw) dem gericht mitteilen müssen. Und soweit es sich um reine solche verträge handelt (d.h. soweit dabei keine verfügung von todes wegen getroffen wurde), wird für diese urkunden eine VI nummer angelegt. Es entstehen ja auch gebühren für die entgegenahme der Urkunden soweit ich weiß...

  • :eek: Ich hab noch NIE einen reinen Ehevertrag zur Akte erhalten! :confused:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Also ich bin erst seit ca 1 1/2 Jahren im Dienst und ich hab schon öfters Eheverträge in beglaubigter Abschrift bekommen.

    Im Übrigen siehe: § 34 a BeurkG (3) Befindet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.

    Eine sonstige Urkunde wäre ja zum Beispiel ein reiner Ehevertrag. Und ich bin mir ziemlich ziemlich sicher, dass meine Geschäftsstelle hierfür eine VI nummer bildet. In die IV akte gehört er ja wohl nicht rein... ich weiß jetzt nich genau was jetzt an diesen Angaben sinnfrei sein soll....

  • Wahrscheinlich machen die Leute hier keine Eheverträge....

    Aber Sinn und Zweck der Übersendung eines Ehevertrages dürfte doch die gewillkürte Erbfolge sein oder aber geht es lediglich um den Güterstand, der eine andere Erb-Quote als überlebender Ehegatte ergibt?

    Wenn es lediglich um die Erbquote wegen des geänderten Güterstandes geht, würde ich auch für eine VIer Sache plädieren. Wenn es sonst keine Vfg. von Todes wegen gibt, tritt ja gesetzliche Erbfolge ein. Eine IVer Sache gibt es dann m. E. nicht.

    Aber wie gesagt, hier nix Eheverträge. In 13 Jahren nicht ein Mal gehabt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ja bei mir war das mit den reinen Eheverträgen auch meistens nur bei gesetzlicher Erbfolge für die Quoten. Wie gesagt soweit es eine Ehe- und Erbvertrag ist würd ich auch nicht auf die Idee kommen hierfür eine VI nummer anzulegen und meine Geschäftsstelle auch nicht. Da ist die Urkunde in der IV Akte drin und gut ist.
    Aber ich hatte Eheverträge in letzter Zeit wirklich schon öfter :D

  • Wahrscheinlich machen die Leute hier keine Eheverträge....

    Aber Sinn und Zweck der Übersendung eines Ehevertrages dürfte doch die gewillkürte Erbfolge sein oder aber geht es lediglich um den Güterstand, der eine andere Erb-Quote als überlebender Ehegatte ergibt?

    Wenn es lediglich um die Erbquote wegen des geänderten Güterstandes geht, würde ich auch für eine VIer Sache plädieren. Wenn es sonst keine Vfg. von Todes wegen gibt, tritt ja gesetzliche Erbfolge ein. Eine IVer Sache gibt es dann m. E. nicht.

    Aber wie gesagt, hier nix Eheverträge. In 13 Jahren nicht ein Mal gehabt.

    Die Hautevolee scheint in Deinem Bezirk demnach nicht besonders üppig vertreten zu sein.

    Andererseits braucht natürlich niemand einen Ehevertrag, wenn er ohnehin über kein oder jedenfalls nicht über nennenswertes Vermögen verfügt.

    Ein reiner Ehevertrag wird nirgends eingetragen. Er wird zu den Akten genommen und fertig.


  • Ja, das meinte ich..... Bei uns werden auch Eheverträge geschlossen, aber die haben keinen Einfluss auf die Erbfolge. Bei der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschft werden nur die Scheidungsfälle geregelt. Bei Tod des Ehepartners geht alles seinen "gewohnten" Gang.

    Was machst du aber, wenn du noch gar keine Akte hast??? Werden diese Eheverträge erst nach dem Versterben eines Ehegatten zum Nachlassgericht geschickt? Ich dachte gleich nach der Beurkundung.
    Wenn ich bereits eine Akte habe, würde ich den Ehevertrag natürlich auch zu dem vorhandenen Vorgang nehmen und kein neues AZ. vergeben.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da dürfte das Problem liegen, wenn man keinen bestehenden IVer- oder VIer-Vorgang hat : bei den Aufbewahrungsfristen.

    Wird ein - die (gesetzliche) Erbfolge ändernder - Ehevertrag (Gütertrennung), ein Erbverzichtsvertrag oder ähnliches eingereicht, so liegt hierin keine letztwillige Verfügung, so dass dieser nicht als IVer-Vorgang einzutragen ist.

    Nach § 28 der Aktenordnung passt m.E. am ehesten VI als Vorgang über "eine sonstige Handlung, die zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts gehört" (wenn man diesen auch bereits weit auslegen muss). Ansonsten käme nur II (vgl. § 25 AktO - passt genausowenig) oder AR in Betracht (AR-Akten werden nach 5 Jahren vernichtet - will man bei Gütertrennung oder Erbverzicht für den Fall einer späteren Erbscheimnsbeantragung ja auch nicht)...

    Insoweit bildet m.E. § 28 AktO eine Auffangvorschrift für alles Weitere, was nicht unter I, II oder IV fällt und dauerhaft aufbewahrt werden sollte, weswegen auch hier eine Eintragung unter VI erfolgt, wenn kein weiterer IVer- oder VIer-Vorgang besteht, nennt mich einen Zahlenschinder, mir fällt nichts besseres ein.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • In Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung gibt es immer einen Vorgang, sofern der Erblasser in einem eben solchen Bundesland verstorben ist (Todesanzeige), sodass ein "reiner" Erbvertrag entsprechend zur Sammlung genommen werden kann. Ob man die Übersendung eines solchen Erbvertrags zum Anlass nimmt, die Sache als solche in VI einzutragen, ist eine andere Frage. Der Erbvertrag für sich alleine betrachtet jedenfalls nicht.

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