• Habe hier einen nachlass der vermutlich nur aus kleinen Bruchteilen (in Erbengemeinschaft ) an landw Grundstücken und einem alten haus (Alleineigentum)
    besteht.Die Sparkasse fragt nach Erben an, also könnte das Konto überzogen sein
    Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen.Die Bank die das haus finanziert hat will ihre Forderung realisieren, die Stadt einen wasserschaden bezahlt bekommen

    Das Haus bedarf der Fürsorge.
    also Nachlasspflegschaft anordnen?

    aber: für die evtl nötige Türöffnung zur ersten Sichtung entstehen kosten.
    Kann man das vom Ortsgericht machern lassen und wer trägt die Kosten, falls der Nachlass überschuldet ist?

    wie würdet ihr verfahren??auch weiter

  • Wie wäre es, wenn man mal bei der Sparkasse anruft (oder hinschreibt) wieviel Geld da ist? Vielleich ist ja Guthaben vorhanden?

    M.E. ergibt sich aber aus dem bisherigen Sachverhalt schon jetzt, dass man einen Nachlasspfleger (entweder nach § 1960 BGB oder sogar nach § 1961 BGB) bestellen sollte. Der kann innerhalb weniger Stunden Zeitaufwand klären, ob Vermögen da ist und den Nachlass (insbes. Haus) sichten. Stellt sich der NL (was ich nicht glaube) als völlig wertlos dar, würden letztlich die Auslagen und die Vergütung des Nachlasspflegers (€ 33,50 je Std.) von der Staatskasse zu tragen sein.

    Für mich ganz klar: Nachlasspfleger bestellen

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Klarer Fall für eine Nachlasspflegschaft.

    Allerdings wird die Vergütung zu einem höhreren Stundensatz aus dem Aktivnachlass und nicht zu einem niedrigeren aus der Staatskasse finanziert. Ist keine Liquidität vorhanden, verlange ich eine schriftliche Zusicherung der Gläubigerin, dass die Vergütung aus dem Erlös bezahlt wird.

  • Üblicher Stundensatz eines Berufspflegers 110-130 Euro (bei vermögendem Nachlass).

    Vgl. OLG Celle; Rpfleger 2012 S. 257 m.w.N.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Anfrage bei der Sparkasse wäre für mich der erste Schritt.

    Falls kein oder nur wenig Guthaben vorhanden sein sollte, käme für mich nur Feststellung des Fiskalerbrechts in Frage.

  • Falls kein oder nur wenig Guthaben vorhanden sein sollte, käme für mich nur Feststellung des Fiskalerbrechts in Frage.

    Fiskuserbrecht ist natürlich eine Option, aber ohne zu wissen, welchen Wert der Nachlass verkörpert und ob nicht in der Immobilie z.B. ein Testament ist, halte ich die Feststellung für verfrüht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Hab´s schon oft erlebt, dass die nächsten Angehörigen aufgrund des "Lebenswandels" und des "Aussehens" des Erblassers und seiner Wohnung den Nachlass ausgeschlagen haben und dann auf den Konten dicke Guthaben da waren, die keiner geahnt hätte....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Kein Problem, beim Fiskus ist alles gut aufgehoben :D

    Schade nur, dass dann keiner da ist, der den Erben (die ausgeschlagen haben) Mitteilung darüber macht, damit diese evtl. die Ausschlagung anfechten können.

    Fiskuserbrecht ist "Hilfserbrecht" und hat nur Ordnungsfunktion. Oberstes Gebot ist es, einen tatsächlichen Erben zu finden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich möchte als "nicht Nachlassrechtspfleger" hier gerne eine Frage anbringen, die mir im Betreuungsthread schon teilweise beantwortet werden konnte. Dennoch besteht noch eine Unklarheit.
    Und zwar würde mich interessieren, ob der Nachlasspfleger nachträglich, also nachdem er einen Vergütungsbeschluss gegen den Erben erhalten hat, noch eine "Umstellung" gegen die Landeskasse beantragen kann, wenn sich ergibt, dass der Nachlass (hier ein Grundstück) beim Verkauf ausschließlich für die Begleichung der Forderungen der eingetragenen Gläubiger reicht und er mit seinem Vergütungsanspruch ausfällt.

    Kann mir jemand Auskunft geben?

  • Hier der ursprüngliche Thread aus dem Betreuungsbereich: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…der-Staatskasse


    ...wobei ich es besser gefunden hätte, wenn hier ein neuer Thread eröffnet worden wäre, weil die Frage in diesen Thread m.E. nicht so richtig passt...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Deine weitere Frage würde ich mit Nein beantworten, denn es ist so, dass die Höhe der Vergütung unterschiedlich ist, wenn der Nachlass mittellos ist (und der Fiskus dann den NLP bezahlt) oder der Nachlass nicht mittellos ist (und dann die Vergütung aus dem Nachlass zu nehmen ist).

    Wenn jetzt nach rechtskräftiger Festsetzung der (erhöhten) Vergütung der Nachlass doch nicht ausreichend ist die Vergütung zu decken, kann der NLP seinen Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Erben geltend machen. Beschränkt der aber seine Haftung, hat der NLP eben Pech bzw. sollte sich vorher besser überlegen, was er wie beantragt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TL, woraus nimmst Du den Ausschluss (falls die Fristen noch nicht abgelaufen sind)?

    Nehmen wir einen Extremfall: Es sind Aktien im Wert von 5.000 € da. Am nächsten Tag sind sie noch 123,75 € wert. Wieso arbeitet der Pfleger dann quasi kostenlos?

  • Wenn rechtskräftig (!) die Vergütung nach den Regeln der § 1836 I BGB iVm. § 1915 BGB festgesetzt wurde, dann kann man m.E. nicht nachträglich nochmals eine neue Festsetzung für die bereits beschiedene Zeit machen oder die rechtskräftige Festsetzung dahingehend abändern, dass nun doch wegen später festgestellter Mittellosigkeit des Nachlasses eine (wohl geringere) Vergütung nach VBVG-Regeln gegen die Staatskasse festgesetzt wird. Wie soll das gehen? Ich lasse mich aber gerne "bekehren"....

    Und zu dem Fall mit den Aktien: Aus genau dem Grund halte ich es auch für sinnvoll, wenn man als Pfleger nicht mündelsichere Anlagen umgehend in eine mündelsichere Anlageform umwandelt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • nachdem er einen Vergütungsbeschluss gegen den Erben erhalten hat,

    Kann mir jemand Auskunft geben?

    Ja, ich denke auch eine neu Festsetzung ist nicht möglich.

    Du sagst gegen den Erben. Nachdem der Erbe fstgestellt wurde und tendenziell duch Erbschein belegt, verschmilzt das Nachlassvermögen mit dem Eigenvermögen der Erben. Somit muss der Erbe den nicht gedeckten Betrag aus dem Nachlass aus seinem Eigenvermögen abgelten. Es geht auch Ratenzahlung.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wenn rechtskräftig (!) die Vergütung nach den Regeln der § 1836 I BGB iVm. § 1915 BGB festgesetzt wurde, dann kann man m.E. nicht nachträglich nochmals eine neue Festsetzung für die bereits beschiedene Zeit machen oder die rechtskräftige Festsetzung dahingehend abändern, dass nun doch wegen später festgestellter Mittellosigkeit des Nachlasses eine (wohl geringere) Vergütung nach VBVG-Regeln gegen die Staatskasse festgesetzt wird. Wie soll das gehen? Ich lasse mich aber gerne "bekehren"....


    Wurde hier für den Fall der Betreuung bereits mit großer Einigkeit und unter Verweis auf Rechtsprechung geklärt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gsvollstreckung

    (keine erneute Auszahlung, sondern einfach Zahlung aus der Staatskasse)

  • Für den Betreuer gilt auch nicht § 1915 I BGB. Insofern ist das Äpfel mit Birnen verglichen, denn die Vergütung bei mittellosem Nachlass ist eben nicht betragsmäßig gleich hoch wie bei werthaltigem Nachlass und die Festsetzung erfolgt nach anderen Vorschriften. Man kann nicht einfach den aufgrund Werthaltigkeit des Nachlasses nach ganz anderen §§ festgesetzten rechtskräftigen (!) Vergütungsbeschluss auf die Staatskasse "umschreiben", denn die dortige Festsetzung erfolgt nach anderen Regeln. Betreuer ist in dem Fall eben nicht = Nachlasspfleger.

    Wenn ich mir bei werthaltigem Nachlass 20 Stunden á 100 Euro habe festsetzen lassen, würde die Staatskasse zurecht sich beschweren, wenn Sie plötzlich das bezahlen soll, wenn ich doch bei einem mittellosen Nachlass nur 670 € (20 Std. á 33,50 Euro) festgesetzt bekommen hätte. Auch war der Fiskus nie bei der ersten Festsetzung durch Anhörung beteiligt und soll jetzt plötzlich löhnen? Nach welcher Vorschrift denn? Das geht beim Nachlasspfleger so nicht - bzw. es würde allenfalls gehen, wenn der Nachlasspfleger nicht die Verwaltung des Nachlasses als Aufgabenkreis hätte (vgl. die in dem genannten Thread zitierte Entscheidung des OLG FfM).

    Der Pfleger hat einen rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschluss und kann entweder die Vergütung aus dem Nachlass entnehmen oder nach der Annahme der Erbschaft seine Forderung ggü. dem Erben geltend machen. Wenn der nicht zahlen kann oder will, dann gilt nichts anderes als bei anderen Gläubigern mit Ausnahme bei der Nachlassinsolvenz, denn da ist die Vergütung des Pflegers Masseverbindlichkeit nach § 324 I Nr. 4 InsO. Der NLP muss eben wissen, was er beantragt und er verwaltet ja schließlich den Nachlass.

    Einen rechtskräftigen Beschluss "zurückzugeben" und über die gleiche bereits rechtskräftig entschiedene Frage nochmals ein neues Verfahren durchzuführen, ist doch ein sicher ganz besonderer Vorgang, der nur aufgrund eines speziellen Sachverhaltes (siehe zitierte Entscheidungen in #19) möglich sein dürfte oder eben, weil das OLG unbedingt den Betreuer nicht leer ausgehen lassen wollte. Aber mit rechtsstaatlichen Prinzipien hat das nichts zu tun.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    9 Mal editiert, zuletzt von TL (24. Februar 2015 um 15:15)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!