Hallo,
ein Prokurist, der zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz ermächtigt ist,
kann doch auch eine Teilungserklärung gemäß § 8 WEG abgeben, oder ?
Vertretungsberechtigung Prokurist
-
BurgHam -
30. Oktober 2012 um 08:48
-
-
Mal so aus dem Bauch heraus:
Da ihm generell die Verfügung über das Grundstück (nur nicht Veräußerung) möglich ist, denke ich: ja, warum denn nicht?
Auf die Erlaubnis kommt es gar nicht an... -
Also mit der "Grundstücksklausel" hätte ich überhaupt keine Bedenken. Wie GB-Bea würde ich das sogar bei fehlender Ermächtigung so sehen. Dazu schweigen allerdings meine Kommentare.
-
Ich häng mich mir einfach mal dran!
Gemeinde verkauft Grundstück an GmbH. Im Zuge der Veräusserung wird an dem verkauften Grundstück ein Wasserleitungsrecht zugunsten der Gemeinde bestellt.
GmbH wird durch Prokuristen vertreten. Belastungsprokura ist nicht erteilt.
Nach der Rechtsprechung brauch ja der Prokurist zur Bestellung einer Restkaufhypothek oder eines Vorkaufsrechts keine Ermächtigung nach § 49 II HGB, wenn die Belastung gleichzeitig mit ET-Umschreibung erfolgt. M.E. ist die Bestellung der o.g. Dienstbarkeit auch eine solche Erwerbsmodalität, so dass ich eintragen könnte.Gibt`s Meinungen hierzu?
-
Ich schiebs nochmal hoch
-
Ob es sich tatsächlich um eine Erwerbsmodalität oder doch etwas, das nur einfach anläßlich der Beurkundung miterledigt wird, handelt, kannst nur Du aus der Urkunde sehen.
-
Gemeinde verkauft Grundstück an GmbH. Im Zuge der Veräusserung wird an dem verkauften Grundstück ein Wasserleitungsrecht zugunsten der Gemeinde bestellt.
Besteller ist der derzeitige Eigentümer, also die Gemeinde. Der Prokurist bestellt hier gar nichts. -
Nur in der Variante logische Sekunde vor Umschreibung. In der Variante logische Sekunde nach Umschreibung müßte er sehr wohl erklärt haben. Kam nach meiner Erinnerung oft vor, daß der Erwerber für den Veräußerer in der Erwerbsurkunde bestellt hat...
-
"nach Umschreibung" ist bei finanzierten Käufen selten. Typischerweise wird sofort eingetragen, um Rang vor der Finanzierungsgrundschuld des Erwerbers sicherzustellen.
-
Gibt's schon mal, weil z.B. die Stadt oder Gemeinde keine Finanzierungsgrundschulden zu lässt (hust, wir haben hier so eine Stadt^^) und dann passiert es nach der Umschreibung. Ist aber sicher nicht so oft, wie von Tom beschrieben.
-
Zur Klarstellung: Besteller ist nicht die Gemeinde, sondern die GmbH. Diese gibt auch die Bewilligung ab.
-
Hätten wir also wenigstens das geklärt.;)
-
Zur Klarstellung: Besteller ist nicht die Gemeinde, sondern die GmbH. Diese gibt auch die Bewilligung ab.
Hatte ich auch so verstanden.
-
Hat zur eigentlichen Frage keiner eine Meinung?
Ich versuchs nochmal. Für mich ist das eine Erwerbsmodalität, weil die Dienstbarkeit erst infolge der Veräusserung notwendig wurde. Solange die Gemeinde Eigentümerin ist, braucht sie ja keine dingliche Sicherung ihrer eigenen Leitung.
-
Ja, ich halte das für eine Erwerbsmodalität, da die Gemeinde vermutlich das Grundstück nicht an den Käufer verkauft hätte, wenn sie die Leitung nicht hätte weiter nutzen/betreiben dürfen.
-
Ich denke auch, daß man das guten Gewissens vertreten (und damit eintragen) kann.
-
Danke für eure Meinungen! Ich werd dann mal eintragen.
-
Zudem dürfte hier von einem Vorbehalt entsprechend § 16 Abs. 2 GBO auszugehen sein (Eintragung der Auflassung nur Zug um Zug mit Eintragung des Leitungsrechts), so dass sich das Problem sogleich entschärft.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!