Vertretungsberechtigung Prokurist

  • Mal so aus dem Bauch heraus:
    Da ihm generell die Verfügung über das Grundstück (nur nicht Veräußerung) möglich ist, denke ich: ja, warum denn nicht?
    Auf die Erlaubnis kommt es gar nicht an... :gruebel:

  • Also mit der "Grundstücksklausel" hätte ich überhaupt keine Bedenken. Wie GB-Bea würde ich das sogar bei fehlender Ermächtigung so sehen. Dazu schweigen allerdings meine Kommentare.

  • Ich häng mich mir einfach mal dran!

    Gemeinde verkauft Grundstück an GmbH. Im Zuge der Veräusserung wird an dem verkauften Grundstück ein Wasserleitungsrecht zugunsten der Gemeinde bestellt.

    GmbH wird durch Prokuristen vertreten. Belastungsprokura ist nicht erteilt.
    Nach der Rechtsprechung brauch ja der Prokurist zur Bestellung einer Restkaufhypothek oder eines Vorkaufsrechts keine Ermächtigung nach § 49 II HGB, wenn die Belastung gleichzeitig mit ET-Umschreibung erfolgt. M.E. ist die Bestellung der o.g. Dienstbarkeit auch eine solche Erwerbsmodalität, so dass ich eintragen könnte.

    Gibt`s Meinungen hierzu?

  • Ob es sich tatsächlich um eine Erwerbsmodalität oder doch etwas, das nur einfach anläßlich der Beurkundung miterledigt wird, handelt, kannst nur Du aus der Urkunde sehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gemeinde verkauft Grundstück an GmbH. Im Zuge der Veräusserung wird an dem verkauften Grundstück ein Wasserleitungsrecht zugunsten der Gemeinde bestellt.


    Besteller ist der derzeitige Eigentümer, also die Gemeinde. Der Prokurist bestellt hier gar nichts.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nur in der Variante logische Sekunde vor Umschreibung. In der Variante logische Sekunde nach Umschreibung müßte er sehr wohl erklärt haben. Kam nach meiner Erinnerung oft vor, daß der Erwerber für den Veräußerer in der Erwerbsurkunde bestellt hat...

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  • "nach Umschreibung" ist bei finanzierten Käufen selten. Typischerweise wird sofort eingetragen, um Rang vor der Finanzierungsgrundschuld des Erwerbers sicherzustellen.

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  • Gibt's schon mal, weil z.B. die Stadt oder Gemeinde keine Finanzierungsgrundschulden zu lässt (hust, wir haben hier so eine Stadt^^) und dann passiert es nach der Umschreibung. Ist aber sicher nicht so oft, wie von Tom beschrieben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hätten wir also wenigstens das geklärt.;)

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  • Hat zur eigentlichen Frage keiner eine Meinung?

    Ich versuchs nochmal. Für mich ist das eine Erwerbsmodalität, weil die Dienstbarkeit erst infolge der Veräusserung notwendig wurde. Solange die Gemeinde Eigentümerin ist, braucht sie ja keine dingliche Sicherung ihrer eigenen Leitung.

  • Ja, ich halte das für eine Erwerbsmodalität, da die Gemeinde vermutlich das Grundstück nicht an den Käufer verkauft hätte, wenn sie die Leitung nicht hätte weiter nutzen/betreiben dürfen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke auch, daß man das guten Gewissens vertreten (und damit eintragen) kann.

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