Ich bin auch der Auffassung, dass die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt. Ich stütze meine Ansicht dazu, dass kein Erbschein erforderlich ist, auf eine teleologische Reduktion des § 35 GBO. Wenn die Vollmacht vorliegt, ist klar, dass entweder Vollmacht besteht oder der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers ist. Damit liegt ein ausreichender eindeutiger Nachweis vor. Der Sinn und Zweck des § 35 GBO verlangt in diesem Fall keinen zusätzlichen Erbnachweis.
Die Frage nach dem Handeln im eigenen/fremden Namen sehe ich so: Der bevollmächtigte Alleinerbe sagt, dass er im Namen der Erben des Vollmachtgebers handeln will. Damit sagt er zugleich, dass er im eigenen Namen handelt, wenn er Alleinerbe ist.
Wenn wir uns darin einig sind, dass die Vollmacht erloschen oder jedenfalls gegenstandslos geworden ist, dann liegt kein anderer Fall vor, als wenn die Vollmacht nie erteilt worden wäre. Dann haben wir aber den Normalfall einer Erbenverfügung, die -wie auch sonst- nur unter Führung des Nachweises der Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO möglich ist. Es geht also gar nicht um einen "zusätzlichen" Erbnachweis, sondern um den einzigen Nachweis der zu führen ist, weil sich die Vollmacht in Schall und Rauch aufgelöst hat.
Deine Ansicht liefe somit darauf hinaus, völlig ohne Nachweis einzutragen, weil die Vollmacht hinfällig ist, gleichzeitig aber auch der Nachweis der Erbfolge nicht geführt ist. Damit handelte es sich um eine Verfügung ohne jede Legitimation.