Generalvollmacht über den Tod hinaus

  • Ich bin auch der Auffassung, dass die Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt. Ich stütze meine Ansicht dazu, dass kein Erbschein erforderlich ist, auf eine teleologische Reduktion des § 35 GBO. Wenn die Vollmacht vorliegt, ist klar, dass entweder Vollmacht besteht oder der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers ist. Damit liegt ein ausreichender eindeutiger Nachweis vor. Der Sinn und Zweck des § 35 GBO verlangt in diesem Fall keinen zusätzlichen Erbnachweis.

    Die Frage nach dem Handeln im eigenen/fremden Namen sehe ich so: Der bevollmächtigte Alleinerbe sagt, dass er im Namen der Erben des Vollmachtgebers handeln will. Damit sagt er zugleich, dass er im eigenen Namen handelt, wenn er Alleinerbe ist.

    Wenn wir uns darin einig sind, dass die Vollmacht erloschen oder jedenfalls gegenstandslos geworden ist, dann liegt kein anderer Fall vor, als wenn die Vollmacht nie erteilt worden wäre. Dann haben wir aber den Normalfall einer Erbenverfügung, die -wie auch sonst- nur unter Führung des Nachweises der Erbfolge nach Maßgabe des § 35 GBO möglich ist. Es geht also gar nicht um einen "zusätzlichen" Erbnachweis, sondern um den einzigen Nachweis der zu führen ist, weil sich die Vollmacht in Schall und Rauch aufgelöst hat.

    Deine Ansicht liefe somit darauf hinaus, völlig ohne Nachweis einzutragen, weil die Vollmacht hinfällig ist, gleichzeitig aber auch der Nachweis der Erbfolge nicht geführt ist. Damit handelte es sich um eine Verfügung ohne jede Legitimation.

  • Mir scheint, hier verselbstständigt sich der Formalismus mit der Folge, dass eine postmortale Vollmacht letztlich weitgehend wertlos wäre und zwar nicht nur im Grundbuchverfahren. Wenn die Vollmacht nicht erlischt, kann der Bevollmächtigte wirksam Erklärungen abgeben. Der einzige Fall, in dem die Vollmacht automatisch erlöschen würde, wäre das Zusammentreffen von Alleinerbenstellung und Bevollmächtigung in einer Person. Erklärungen gäbe der Alleinerbe dann im Ergebnis im eigenen Namen ab. Der Schutzzweck des § 35 GBO ist somit nicht beeinträchtigt, weil immer eine berechtigte Person die Erklärungen abgibt.

  • Warum sind wir uns eigentlich sicher, dass alles passt, wenn der Alleinerbe aufgrund der Vollmacht handelt? Ich erinnere mich eines Falles, da ein Notariat mit genau dieser Konstellation anrief und das mit mir durchsprach. Der Alleinerbe wollte das Grundstück aufgrund der Vollmacht aus steuerlichen Gründen an sich selbst auflassen, statt im Wege der Erbfolge eingetragen zu werden. Wir kamen schon damals zu dem Ergebnis, dass wir das unter jedem denkbaren Gesichtspunkt besser sein lassen, denn im Ergebnis wäre die Auflassung schlicht unwirksam gewesen.

    Nun mag man argumentieren, was soll's, es steht ja hinterher die richtige Person im Grundbuch? Möglich, aber dennoch meine ich, wir dürfen einem unwirksamen Rechtsgeschäft nicht die Hand reichen. Wenn die Auflassung unwirksam ist, kann ich sie nicht vollziehen.

    Man könnte den Spieß zudem mal umdrehen: Wenn der Alleinerbe = Bevollmächtigter ausdrücklich aufgrund der Vollmacht und ebenso ausdrücklich nicht im eigenen Namen handelt, liegt dann nicht ein unauflöslicher Widerspruch in sich vor? Ich bin nach wie vor der Meinung, dass man die Problematik allenfalls dann vernachlässigen kann, wenn er sowohl aufgrund der Vollmacht als auch im eigenen Namen handelt.

    Die Probleme etwa unwirksamer Rechtsgeschäfte oder einer unerkannt notwendigen familiengerichtlichen Genehmigung sind dann aber immer noch nicht vom Tisch.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eure Ausführungen sind logisch und konsequent. Aber: Welchen Wert hat eine postmortale Vollmacht dann noch?

    Die Frage stellt sich mir auch. V.a. bei den "Löschungsvollmachten" bei (Rück-) Erwerbsvormerkung habe ich dann wieder das alte Problem. Meistens ist die Vertrauensperson doch der (Allein-) Erbe.

    Ich habe bei der ganzen Diskussion hier allerdings ein "Verständnisproblem" bzw. ein Problem mit der "Begrifflichkeit". Erlöschen der Vollmacht durch Konfusion?

    Eine Vollmacht erlischt doch entweder nach den Bestimmungen in der Vollmachtsurkunde selbst oder, wenn das Grundgeschäft erlischt, § 168 BGB. Also kann doch hier lediglich das Grundgeschäft (meistens Auftrag) durch Konfusion bei einer Alleinerbfolge erlöschen (entgegen § 672 BGB), die Folge wäre dann das Erlöschen der Vollmacht (den Begriff Konfusion kann es doch nur bei Schuldverhältnissen geben, dachte ich bisher zumindest). Was ist aber bei isolierten Vollmachten, also eine Vollmacht ohne Grundgeschäft (und dies ist doch m.E. eigentlich der Hauptfall bei General- / Vorsorgevollmachten).

    Wenn die Vollmacht für den (Allein-) Erben erlischt, wie sieht es dann mit folgenden Fällen aus:

    Wird ein Rechtsgeschäft rückwirkend wirksam, wenn der bevollmächtigte (Allein-) Erbe fristgerecht ausschlägt?

    Wird ein Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam, wenn der Bevollmächtigte aufgrund einer erfolgten Ausschlagung plötzlich (Allein-) Erbe wird?

    Oder sehe ich gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht?

  • Du siehst das völlig richtig. Ansonsten wäre es inkonsequent, wenn der Bevollmächtiugte nicht einmal den Erben namhaft machen muss (OLG Frankfurt/Main, B. v. 29.06.2011, 20 W 168/11 = DNotZ 2012, 140 u.a.; Zitat: Dazu muss der Bevollmächtigte auch nicht die Erben namhaft machen, für die er handelt (LG Stuttgart, Beschl. v. 20. 7. 2007 – 1 T 37/07, BWNotZ 2007,119 = ZEV 2008, 198; Bestelmeyer, Rpfleger 2008, 552 ff ff., 563) und B v. 14.11.20111, 20 W 149/11 = NJOZ 45/2012, 1873)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Für mich ist das ein rein dogmatisches Begründungsproblem. Die Ergebnisse ändern sich durch die Konfusion nicht. Die Konfusion wird immer nur dann angenommen, wenn es keinen Grund dafür gibt, dass die Rechtsverhältnisse fortbestehen. Und so wird es auch bei der Vollmacht sein müssen. Die Vollmacht erlischt nur dann durch Konfusion, wenn es keinen Grund für ihr Fortbestehen gibt. Als Beispiel werfe ich mal § 2143 BGB in den Ring.

  • Ich darf der guten Ordnung halber festhalten, dass mich das OLG Frankfurt hier zu Unrecht für die von ihm vertretene Rechtsauffassung in Anspruch nimmt. In meinem Übersichtsaufsatz Rpfleger 2008, 552, 563 hatte ich die zitierte Entscheidung des LG Stuttgart lediglich referiert, aber nicht in der Sache zu ihr Stellung genommen.

    Das OLG Stuttgart (FamRZ 2012, 1008 = ZEV 2012, 430) hat inzwischen eine andere Rechtsauffassung als das OLG Frankfurt vertreten. Des weiteren hat sich das OLG München -jedenfalls am Rande- mit der Problematik der Konfusion befasst (Beschluss vom 26.07.2012, Az. 34 Wx 248/12).

    All das kann aber letztlich dahinstehen, da ich nicht auf eingefahrenen Pfaden stehen bleiben möchte, sondern für eine erneute und grundlegende Prüfung der Problematik plädiere, ohne sich dabei von dem beeinflussen zu lassen, was bisher dazu entschieden und geschrieben wurde.

    Die Frage, ob die Vollmacht im Fall der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten durch Konfusion erlischt, ist an sich zweitrangig. Auf jeden Fall ist die Vollmacht im Ergebnis gegenstandslos, weil sich niemand selbst vertreten kann und demzufolge ein Vollmachthandeln begrifflich nicht mehr möglich ist, und zwar ganz unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte Alleinerbe oder lediglich Miterbe des Vollmachtgebers ist. Das Grundproblem ist daher immer das Gleiche. Dies gilt auch im Fall der Nacherbfolge, wenn der Bevollmächtigte alleiniger Vorerbe oder Mitvorerbe ist. Ist A transmortal Bevollmächtigter und B Vorerbe, stellt sich die weitere Frage, ob der aufgrund der fortbestehenden Vollmacht nunmehr für den Voerben B handelnde A den Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt. Das muss nach meiner Ansicht ebenso bejaht werden wie die Frage nach dem Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung bei der Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Erben oder eines Miterben.

  • Genau das ist die Frage. Entweder greifen alle Beschränkungen oder keine. Ich bin der Auffassung, dass keine greift. Die Beschränkungen haben zu Lebzeiten des Vollmachtgebers nicht bestanden und die Vollmacht ändert sich nicht durch den Erbgang. Unabhängig davon wäre jede Vollmacht praktisch wirkungslos, weil immer damit zu rechnen wäre, dass der Vollmachtgeber gerade gestorben ist.

  • Aber die Beschränkung des Bevollmächtigten durch etwaige nachlass-/familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigungen gilt doch bereits zu Lebzeiten - und dazu auch weitgehend unstreitig?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich fürchte, jetzt bringt mein Vorreder einiges durcheinander.

    Andreas:

    Unstreitig ist dies nur, soweit die betreffende Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter erteilt wurde (also der übliche Fall, wenn Eltern/ein Betreuer/Nachlasspfleger ein Grundstück des Kindes/Betreuten/der unbekannten Erben veräußert und dem Erwerber Finanzierungsvollmacht erteilt). Sehr streitig ist dagegen, wie es sich verhält, wenn die Vollmacht vom Erblasser stammt und für den gesetzlichen Vertreter des Erben weiterwirkt, wobei man zusätzlich noch die Vorstufe zu betrachten hat, dass auch der Vollmachtgeber selbst zu seinen Lebzeiten geschäftsunfähig werden kann.

    Flume (BGB AT, Bd. 2, § 51, 6) führt zu beiden Problembereichen folgendes aus:

    "Eine besondere Problematik ergibt sich daraus, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters von Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten nach unserer Rechtsordnung beschränkt ist, indem einzelne Geschäfte im überhaupt verwehrt sind, andere der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen. Diese Beschränkungen müssen entgegen der h.M. auch für die Vollmacht gelten, wenn der Vollmachtgeber nachträglich geschäftsunfähig wird. Wenn unsere Rechtsordnung die Verantwortung für den Geschäftsunfähigen nur beschränkt dem gesetzlichen Vertreter überlässt, so kann man für die Unbeschränktheit der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nicht anführen, dass dieser ja noch von dem Vertetenen bestellt sei. Denn der Vertretene hat den Bevollmächtigten nicht für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit bestellt, ganz abgesehen davon, ob eine solche Bestellung als unbeschränkte anerkannt werden dürfte.

    Oben ist ausgeführt, dass nach der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nun von dem Willen des gesetzlichen Vertreters getragen sein muss, d.h. seinem Widerrufsrecht unterliegt. Wenn der gesetzliche Vertreter aber die ihm verwehrten oder die einer Genehmigung bedürftigen Geschäfte nicht selbstständig vornehmen kann, so fehlt ihm auch die Macht, durch den Nichtwiderruf der von dem nachträglich Geschäftsunfähigen erteilten Vollmacht die Autorisation des Bevollmächtigen aufrecht zu erhalten. Die Vollmacht ist also bei nachträglicher Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers keine Legimitation für solche Geschäfte, welche dem gesetzlichen Vertreter verwehrt sind, und die für den gesetzlichen Vertreter genehmigungsbedürftigen Geschäfte bedürfen auch bei Abschluss durch den von dem Vertretenen bestellten Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

    Das Reichtsgericht (RGZ 88, 345 ff., 350; 106, 185 ff.) hat für den Fall, dass ein Erblasser eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hatte und die Erben minderjährig waren, verneint, dass ein an sich genehmigungsbedürftiges Geschäft des Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe. Das Reichsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass auch ein vom Erblasser bestellter Testamentsvollstrecker die Geschäfte bezüglich des Nachlasses selbständig vornehmen könne. Bei der Testamentsvollstreckung liegen die Dinge aber anders. Der Testamentsvollstrecker ist der Mann des Testators, nur von ihm hat er auch nach dessen Tode seine Macht, während der Bevollmächtigte nach dem Todes des Vollmachtgebers seine Macht von dem Erben ableitet, wenn er sie auch von dem Erblasser bekommen hat. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher nicht zu folgen, vielmehr ist der Fall ebenso zu entscheiden, wie wenn der Vollmachtgeber nachträglich geschäftsunfähig wird."

    Ich halte dies alles für absolut überzeugend und demzufolge lässt sich die bisherige Handhabung solcher Vollmachten nach meiner Ansicht nicht aufrecht erhalten, weil diese Handhabung schon bisher unzutreffend war. Die Geschäfts(un)fähigkeit ist eine Schranke, die auch der Vollmachtgeber -als zwingendes Recht- nicht überwinden kann. Dies betrifft natürlich auch -und insbesondere- die Vorsorgevollmachten, von denen man bislang geglaubt hat, sie könnten die Problematik der nachträglichen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers aus der Welt schaffen. Zu unterscheiden hiervon ist allerdings die Frage, ob das Grundbuchamt -wie auch sonst- mangels anderweitiger Erkenntnisse von der Geschäftsfähigkeit eines (selbst handelnden oder aufgrund Vollmacht vertretenen) Beteiligten auszugehen hat. Dies hat aber mit der hier erörterten Rechtslage nach dem Eintritt des Erbfalls nichts (mehr) zu tun.

  • Mir wäre es lieber gewesen, die Ansicht von Flume zur Rechtsfähigkeit der GbR wäre in den Mülleimer der rechtlichen Geschichte gewandert.

    Zum Thema: Dass der Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht propagiert, ist auch nach der von mir vertretenen Rechtsauffassung durchaus sinnvoll, weil der Bevollmächtigte auch nach dem späteren Eintritt der Geschäftsunfähigkeit und/oder dem Ableben des Vollmachtgebers alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, die keinem gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Es geht also nicht um die Vorsorgevollmacht als solche, sondern um die Frage, inwieweit sie den Bevollmächtigten nach geltendem Recht zum Handeln ermächtigt. Und hier gibt es eben unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, wie die sich bei der späteren Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers und der Minderjährigkeit/Geschäftsunfähigkeit von Erben ergebende Problematik zu behandeln ist - wobei ich allerdings noch nie verstanden habe, dass man bei der späteren Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers eher von der Geltung der Genehmigungstatbestände ausgeht als bei der Minderjährigkeit von Erben, wo man bislang überwiegend von der Nichtgeltung der Genehmigungstatbestände ausgeht. Für diese Differenzierung gibt es nach meiner Ansicht keinen hinlänglichen Grund.

    Die diversen Maßnahmen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht haben mit der vorliegenden Problematik jedenfalls nichts zu tun.

  • Hier noch der Link zur bisherigen Diskussion.


    ... Die andere Frage ist, ob sich die Rechtsprechung nicht einfach darauf zurückziehen wird, dass das Grundbuchamt bei bloßen Zweifeln am Fortbestand der Vollmacht noch keinen Zwischenverfügungsgrund hat, solange die Ausfertigung oder Urschrift noch im Rechtsverkehr unterwegs ist.

    Ergibt sich aus den Erklärungen und Unterlagen nicht, dass der VM-nehmer auch Alleinerbe geworden ist, liegen überhaupt keine Zweifel am Fortbestand der VM vor. Es besteht nicht mehr, als die theoretische Möglichkeit der Unwirksamkeit / Erlöschen der VM. Diese genügt nicht.

    Der Nachweis der Erbfolge setzt voraus, dass diese überhaupt erforderlich ist, § 35 GBO. Wenn, wie hier, keine Voreintragung notwendig ist, kommt es auf die Frage, wer namentlich Erbe geworden ist, überhaupt nicht an. Der Erbe(n) wird auf Grund VM vertreten, in die er kraft Gesetzes eintritt, egal, wer es ist.

    Die Zwi.vfg. setzt weiter voraus, dass durch die angeforderten Unterlagen die Zweifel am Fortbestand der VM, nur auf diese kommt es hier an, ausgeräumt werden können. Genau das ist nicht möglich. Entweder ist eine andere Person, als der VM-nehmer, Erbe, dann besteht immer noch die Möglichkeit des Widerrufs oder eines anderen Erlöschensgrundes oder er ist Alleinerbe, dann ist die VM erloschen.

    In jedem Fall ergibt sich kein höherer Beweiswert für den Fortbestand der VM. Das einzig Mögliche ist, nicht bestehende Zweifel erst herbeizuführen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Einer der zentralen Irrtümer bei der bisherigen Beurteilung transmortaler Vollmachten ist nach meiner Ansicht, dass es dabei in irgendeiner Weise auf das Erfordernis der Voreintragung ankäme. Dabei ist das ganz gleichgültig, weil es sich mit oder ohne Voreintragung stets um eine Verfügung des (vertretenen) Erben handelt. Und damit sind wir stets bei den erbenspezifischen Wirksamkeitsvoraussetzungen und ohne Kenntnis davon, wer Erbe ist, kann nicht beurteilt werden, ob diese erfüllt sind.

  • Der zentrale Irrtum ist, dass die MM. etwas, nämlich die Erbfolge, prüfen will, obwohl diese gar nicht zu prüfen ist. Handelt der BV, ist nur die VM zu prüfen. Bestehen an dieser keine Zweifel, hat das GBA einzutragen. (Da wir das schon im letzten Fred diskutiert haben, will ich es dabei belassen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mit der gleichen Begründung müsstest Du aufgrund einer Vollmacht, die ein Betreuer oder Nachlasspfleger im Zuge der Veräußerung des Grundbesitzes des Betroffenen oder der unbekannten Erben (anerkanntermaßen genehmigungsfrei) erteilt hat, dann auch das vom Bevollmächtigten bestellte Finanzierungsrecht ohne gerichtliche Genehmigung eintragen. Die Vollmacht ist wirksam und alles andere interessiert nicht?

    Es geht nicht um die ursprüngliche Wirksamkeit der Vollmacht, sondern darum, ob der Bevollmächtigte aufgrund nachträglich eingetretener Ereignisse überhaupt noch (alleine) handeln kann. Ob er dabei -wie beim Finanzierungsrecht- einen noch lebenden Dritten vertritt, der das Rechtsgeschäft selbst nicht ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen könnte, oder ob er einen minderjährigen Erben des Vollmachtgebers vertritt, der (oder sein gesetzlicher Vertreter) das betreffende Rechtsgeschäft ebenfalls nicht selbst vornehmen könnte, macht keinen Unterschied. Im Fall der Erbfolge geht es um unabhängig von der Vollmacht bestehende erbenspezifische Wirksamkeitserfordernisse.

    Wäre die hM zutreffend, könnte ein vom Erblasser transmortal Bevollmächtigter für den minderjährigen Erben ohne gerichtliche Genehmigung eine Grundschuld bestellen oder den Nachlassgrundbesitz veräußern, obwohl er nicht mehr den Toten, sondern nunmehr den Minderjährigen vertritt. Ich halte das in der beschriebenen Rechtsfolge für völlig abwegig, weil dies zu einer Aushebelung des Minderjährigenschutzes führt, der auch für den vollmachtserteilenden Erblasser nicht disponibel ist.

  • Nicht auszudenken, wenn Cromwell wieder mal recht hätte und - viel schlimmer - wenn er von den Gerichten auch noch recht bekommen würde !
    Vielleicht erbarmt sich der GBR-Senat beim BGH der gängigen Praxis.

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (16. November 2012 um 09:16)

  • Von einem Senat, der contra legem die Norm des § 20 GBO außer Kraft setzt (Bestelmeyer ZIP 2011, 1389) und den ehemaligen Bundespräsidenten mittels einer nicht nur nach meiner Ansicht völlig abwegigen Grundbucheinsichtsentscheidung zur Schlachtbank der Printmedien geführt hat, würde ich nicht allzu viel erwarten. Richtig ist aber, dass es in diesem Kontext auf eine unrichtige Grundsatzentscheidung mehr oder weniger auch nicht mehr ankommt.

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