abweichende Versteigerungsbedingungen Entscheidung

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich habe ein kleines Problem, zu dem ich eure Meinung gern gehört hätte.

    Ich habe ein Verfahren, dass von einer Bank aus einer Zwangssicherungshypothek betrieben wird, die Rang nach einer Sicherungshypothek in Höhe von 3 Mio Euro für die minderjährigen Kinder der Schuldnerin hat.

    Die Bank hätte gern die Versteigerungsbedingungen dahingehend abgeändert, dass sie durch dieses Recht nicht beeinflusst werden (Nichtberücksichtigung im gG, Erlöschen durch Zuschlag...)

    Ich habe der Bank mitgeteilt, dass ich für diesen Antrag die Zustimmung der Berechtigten für erforderlich halte, welche realistisch gesehen nie erteilt werden würde.

    Die Bank ist da aber anderer Meinung (Recht ist wohl auf anfechtbare Weise entstanden) und will nun von mir bereits jetzt eine beschwerdefähige Entscheidung über ihren Antrag.

    Ich frage mich nun, ob ich bereits jetzt (noch vor Festsetzung des Verkehrswerts) einen entsprechenden Beschluss machen kann, gegen den sich die Bank dann beschwert, oder ob ich darüber erst im Versteigerungstermin entscheiden kann und die Bank dann ggf gegen den entsprechenden Terminsausgang ihre Beschwerde einlegen kann.

    Vielen Dank schonmal für eure Mithilfe

  • Da der Antrag schon vor dem Versteigerungstermin gestellt werden kann, muss auch eine entsprechende Entscheidung hierüber vorher möglich sein.

    Allerdings sollte die Bank nach dem bisherigen Sachvortrag eher versuchen das Recht im Grundbuch löschen zu lassen (Klage auf Zustimmung zur Löschung ...). Das Verfahren nach § 59 ZVG ist ja eher formell, sodass sich die aufgeworfenen Probleme dort nicht lösen lassen.

  • Entschieden wird meiner Meinung nach über so einen Antrag durch Aufstellung des geringsten Gebots im Termin nach § 66 ZVG entsprechend des Antrags oder eben nicht entsprechend des Antrags. Anschließend wäre wegen "falschen geringstem" Gebot Zuschlagsbeschwerde möglich. Beschwerde ist während des Verfahrens nur in den im § 95 ZVG abschließend aufgezählten Fällen möglich.

  • Stimme Stempel zu. Der Antrag nach § 59 ZVG kann zwar vor dem Termin gestellt werden, die Entscheidung wird aber erst im Termin durch das GG getroffen. Man könnte also gar keine bindende Entscheidung für evtl. weitere Termine beschließen.

    Eine andere Frage ist, ob der Antrag so gestellt ist, dass er für alle weiteren Termine gilt bzw. ob evtl. Zustimmungen so formuliert sind, dass sie für alle Termine gelten sollen. Hierzu könnte man ja auch einen Vortermin nach § 62 ZVG abhalten, in dem aber ja auch keine Vorentscheidung durch das Gericht getroffen werden kann, sondern nur eine evtl. Einigung der Beteiligten für künftige Termine ermöglicht werden soll.

    Damit dürfte hier wohl nicht zu rechnen sein, so dass der einzig vernünftige Weg für die Gl. wäre, die Streitfrage vorher im Prozesswege klären zu lassen, denn welcher Bieter wird sich auf diese Ungewissheit einlassen ? Besteht die Bank auf der Entscheidung, würde ich den Antrag zurückweisen, dann kann sie ihre Beschwerdeentscheidung (unzulässig nach § 95 ZVG) bekommen.

  • Ich sehe das wie stempel und naja. Vor dem Termin ist da nichts zu machen. Die Entscheidung fällt mit dem gG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Die Bank hätte gern ....
    ....will nun von mir bereits jetzt eine beschwerdefähige Entscheidung über ihren Antrag.


    Ich würde der Bank mitteilen, dass sie mich gerne gern haben kann, dass aber die Versteigerungsbedingungen im Termin festgestellt werden und nicht vorher.

    M.E. wäre der richtige Weg für die Bank, Anfechtungsklage zu erheben und sodann im Verteilungstermin, Widerspruch gegen die Zuteilung auf die vorrangige Hypothek einzulegen.

    Abweichende Versteigerungsbedingungen kann sie natürlich beantragen. Dieser Antrag wird dann bei fehlender Zustimmung der Berechtigten zurückgewiesen.

    Das Rumgezicke der Bank zum jetzigen Zeitpunkt kann u.U. als Erinnerung gem. § 766 ZPO angesehen werden.

  • Ich sehe das wie stempel und naja. Vor dem Termin ist da nichts zu machen. Die Entscheidung fällt mit dem gG.


    So sehe ich das auch.


    Ich würde der Bank mitteilen, dass sie mich gerne gern haben kann, dass aber die Versteigerungsbedingungen im Termin festgestellt werden und nicht vorher.


    Eben. Immer wieder erstaunlich, mit was für Wünschen die betr. Gläubiger kommen und sich dann auch noch beschweren, wenn man ihnen nicht entspricht. Hallo?

    Das Rumgezicke der Bank zum jetzigen Zeitpunkt kann u.U. als Erinnerung gem. § 766 ZPO angesehen werden.


    Meiner Ansicht nach nicht. § 766 ZPO betrifft ja Vollstreckungsmaßnahmen - was für eine Maßnahme soll dies hier sein?
    Wie weiter oben geschrieben: Erst das gG bzw. ein eventueller Zuschlag können angefochten werden (dann mit der Zuschlagsbeschwerde). Für § 766 ist hier kein Raum.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das Rumgezicke der Bank zum jetzigen Zeitpunkt kann u.U. als Erinnerung gem. § 766 ZPO angesehen werden.


    Meiner Ansicht nach nicht. § 766 ZPO betrifft ja Vollstreckungsmaßnahmen - was für eine Maßnahme soll dies hier sein?


    Auch ein Nichthandeln (nicht über den Antrag der Bank formell zu entscheiden) kann mit 766 angegriffen werden, also gegen eine Maßnahme, die nicht getroffen wurde, vgl. Stöber Rd.Nr. 2.1 zu § 95 ZVG.

  • Das Rumgezicke der Bank zum jetzigen Zeitpunkt kann u.U. als Erinnerung gem. § 766 ZPO angesehen werden.


    Meiner Ansicht nach nicht. § 766 ZPO betrifft ja Vollstreckungsmaßnahmen - was für eine Maßnahme soll dies hier sein?


    Auch ein Nichthandeln (nicht über den Antrag der Bank formell zu entscheiden) kann mit 766 angegriffen werden, also gegen eine Maßnahme, die nicht getroffen wurde, vgl. Stöber Rd.Nr. 2.1 zu § 95 ZVG.


    Ich hab gerade keinen Kommentar zur Hand und glaube dir natürlich auch ohne selbst nachzulesen ;), aber: "Gegen eine Maßnahme, die nicht getroffen wurde" - ok, aber hier ist im jetzigen Verfahrensstadium keine Maßnahme zu treffen. Es steht ja noch nicht mal der Verkehrswert fest.
    Ich meine mir ist schon klar, dass die Bank nicht sehenden Auges in einen sinnlosen Termin gehen will, aber so sind nunmal die Regeln.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • M.E. wäre der richtige Weg für die Bank, Anfechtungsklage zu erheben und sodann im Verteilungstermin, Widerspruch gegen die Zuteilung auf die vorrangige Hypothek einzulegen.

    Das verstehe ich nicht. Wenn aus der nachrangigen Hypothek versteigert wird und die vorrangige Hypothek über 3 Mio bestehen bleibt, dann wird es doch keine Gebote, keinen Zuschlag und auch keine Verteilung geben.

    Das Ansinnen der Bank ist verständlich, finde ich, doch kann das Anfechtungsrecht als materielles Recht nur dem Prozessgericht gegenüber erkämpft werden. Leider bin ich anfechtungsrechtlich nicht genug bewandert. Alle mir dazu bisher vorgelegten Gerichtsentscheidungen waren so nachlässig formuliert, dass ich als Versteigerungsgericht lange hin und her interpretieren musste, welche Folgen die offenbar erfolgreiche Anfechtung nun im Versteigerungsverfahren hätte. Ich kann also nicht absehen, welchen Inhalt die anfechtungsrechtliche Entscheidung haben müsste, damit im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens III/2 Vorrang vor III/1 in der Zwangsversteigerung beanspruchen könnte.

    In der Sache selbst: Die Versteigerungsbedingungen werden im Termin festgesetzt.

  • Stimmt, da habe ich den Sachverhalt etwas aus den Augen verloren. Das Recht bleibt ja bestehen, eine Versteigerung dürfte damit unwahrscheinlich sein. Ich wollte darauf hinweisen, dass grundsätzlich Anfechtungsklage zu erheben ist, da das Problem des Gläubigers nicht im Zwangsversteigerungsverfahren zu lösen ist und dass jeder Anfechtungsgläubiger das Recht zum Widerspruch nach § 115 ZVG hat, um seine Rechte zu wahren (falls es denn zur Verteilung kommt ;)).

  • Wie Vorredner, Entscheidung im Termin. (Eine vorherige (rechtskräftige?) Entscheidung hätte wohl zur Folge, dass dann im Termin dieser Antrag nicht mehr gestellt werden kann, was klar gegen § 59 ZVG verstößt. Wenn der Antrag dann doch nochmal wiederholt werden dürfte, ist eine vorherige Entscheidung völlig sinnlos!!)

    Die Bank übersieht m.E. ferner, dass das sonst bestehenbleibende Recht dann eben im Mindestbargebot aufgenommen wird. An der Höhe des geringsten Gebots ändert sich also nichts.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ich finde Stefans Idee m.d. Anfechtungsklage völlig überzeugend und halte sie auch für zielführend:

    wenn die Schuldner-Kinder das erstrangige Recht nachweisbar in anfechtbarer Weise erlangt haben, dann ist der Anfechtungskläger nach § 7 AnfG so zu stellen, wie er ohne die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners gestanden hätte.

    M.a.W.: Ohne die anfechtbare GS-Bestellung zugunsten der Kinder wäre die Zwangshypothek der Anfechtungsgläubigerin erstrangig gewesen; die anfechtbare Grudschuld darf also eine Zwangsversteigerung aus der formal nachrangigen Zwangshypothek nicht beeinträchtigen. Letztlich kommt es m. E. darauf an, wie geschickt der Anfechtungskläger seinen Klageantrag formuliert. Der Anfechtungsbeklagte müsste die Zwangsversteigerung aus der Zwangshypothek in der Weise dulden, dass die anfechtbar erlangte Grundschuld nicht das g.G. fällt und bei der Erlösverteilung dem Anfechtungskläger im Range nachgeht.


    Ähnliche Konstellationen mit Anfechtungsurteilen (die Auswirkungen auf das g.G. haben) haben wir hier im Forum schon diskutiert. Leider fehlt mir die Kompetenz, die alten "Threads" wiederzufinden.

  • Ähnliche Konstellationen mit Anfechtungsurteilen (die Auswirkungen auf das g.G. haben) haben wir hier im Forum schon diskutiert. Leider fehlt mir die Kompetenz, die alten "Threads" wiederzufinden.

    Fishing for compliments? ;) Ich tu Dir den Gefallen. Ganz klar fehlt Dir nicht Kompetenz, sondern allerhöchstens Übung.

    Unter dem Suchbegriff "Anfechtungsgesetz" findet man tatsächlich diverse ältere Beiträge zum Thema, in denen man nach der Lösung auch für den hiesigen Fall Ausschau halten kann:

    formell vorrangiges, aber angefochtenes WohnungsR ins gG?

    Duldungstitel

    Relativ unwirksame Rechte in den Versteigerungsbedingungen

    Berücksichtigung Grundschuld im Zwangsverst.-Verf.

    Anordnung der Versteigerung?

    Das wichtigste Kriterium - Du hast es ja erwähnt - ist eine anständige Klageformulierung, die zu einem brauchbaren Urteil führen könnte. Und im Hinblick auf das bereits anhängige Zwangsversteigerungsverfahren ist das tatsächlich alleinentscheidende Kriterium der Zeitfaktor: Ich habe keine Ahnung, wie lange das Landgericht braucht, über eine Anfechtungsklage zu entscheiden, doch fürchte ich, ein Versteigerungsverfahren könnte zu schnell vorüber sein, um die entsprechend benötigte Entscheidung rechtskräftig zu erlangen.

  • Zum Thema Anfechtungsklage kann ich folgendes nachreichen:

    Die Gläubigerin hat bereits im Vorfeld Anfechtungsklage erhoben, mit zweifelhaftem Erfolg. Durch Urteil des OLG wurden die Beklagten "verurteilt, gegenüber der Klägerin von der (...) eingetragenen Sicherungshypothek keinen Gebrauch zu machen, soweit es zur Befriedigung der Klägerin erforderlich ist."

    Dieses Urteil wurde uns auch von den Rechtsanwälten der Bank vorgelegt, zusammen mit einer Entscheidung des BGH, wonach diese Tenorierung einen Anspruch auf Einräumung des Vorrangs iSd § 880 BGB begründen würde.
    Dies veranlasst nun die Anwälte, zu sagen, dass, wenn ein Vorrang erstritten werden könne, dann wären ja wohl auch für abweichende Versteigerungsbedingungen die Zustimmungserklärungen der Berechtigten nicht erforderlich.

    Wir haben der Gläubigerin auch vorab schon erklärt, dass wir diese Ansicht nicht teilen und deshalb abweichende Versteigerungsbedingungen ohne Zustimmung nicht zulassen würden.
    Aus diesem Grund möchte die Gläubigerin jetzt eine Entscheidung über ihren Antrag, die ich aber, dank der hilfreichen Antworten eurerseits (vielen Dank schonmal dafür), jetzt nicht treffen werde.

  • Wenn es nun schon ein Urteil des OLG gibt, habt ihr schon mal den Antrag zur Stellungnahme an die Berechtigten der Sicherungshypothek geschickt. Es kann doch durchaus möglich sein, dass diese die Sache genauso sehen wie die Anwälte der Bank und Ihre Zustimmung erklären.

    Ein Versuch kostet nichts und auch Schuldner sind doch manchmal ganz vernünftig.

  • Die Berechtigten sind leider minderjährig.

    Hier wäre wohl für eine Zustimmungserklärung eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig, die wohl, laut Aussage des zuständigen Kollegen, nie (!) erteilt werden würde.

    Ich glaube, in ca. acht Jahren wäre die jüngste volljährig...

  • Ich denke auch. Und selbst wenn die Eltern der gleichen Ansicht wären, wie die Anwälte der Bank, würd ich das Risiko selbst nicht eingehen.

    Also angesichts der im Anfechtungsurteil des OLG bereits festgestellten Anfechtbarkeit der vorrangigen Sicherungshypothek erscheint mir das von Dir befürchtete "Risiko" nicht sonderlich hoch zu sein.

    Der Tenor des Anfechtungsurteils ("...von der Sicherungshypothek keinen Gebrauch zu machen, soweit es zur Befriedigung der Klägerin erforderlich ist") ist in der Tat unter versteigerungsrechtlichen Gesichtspunkten unglücklich formuliert. Diese Formulierung ist mir im Zusammenhang mit ZV und Anfechtungsurteilen schon öfter begegnet; wahrscheinlich gibt es irgendein Formularbuch für RÄe, das die versteigerungsrechtlichen Konsequenzen nicht hinreichend berücksichtigt.

    Mein Formulierungsvorschlag wäre:

    "Der Anfechtungsbeklagte hat die Zwangsversteigerung aus dem nachrangigen Recht Abt. III Nr. ... in der Weise zu dulden, dass das anfechtbar erlangte Recht Abt. III Nr.... nicht in das geringste Gebot fällt und bei der Erlösverteilung dem Recht Abt. III Nr.... des Anfechtungsklägers im Range nachgeht."

    Ich persönlich hätte überhaupt kein Problem in Deinem Falle auch aufgrund des unglücklich formulierten Anfechtungstenors die Zwangsversteigerung dergestalt durchzuführen, dass ich das erfolgreich angefochtene Recht nicht ins geringste Gebot nehmen und bei der Erlösverteilung dem betreibenden Gläubiger nachgehen lassen würde. Ich würd's drauf ankommen lassen.

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