Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe ein kleines Problem, zu dem ich eure Meinung gern gehört hätte.
Ich habe ein Verfahren, dass von einer Bank aus einer Zwangssicherungshypothek betrieben wird, die Rang nach einer Sicherungshypothek in Höhe von 3 Mio Euro für die minderjährigen Kinder der Schuldnerin hat.
Die Bank hätte gern die Versteigerungsbedingungen dahingehend abgeändert, dass sie durch dieses Recht nicht beeinflusst werden (Nichtberücksichtigung im gG, Erlöschen durch Zuschlag...)
Ich habe der Bank mitgeteilt, dass ich für diesen Antrag die Zustimmung der Berechtigten für erforderlich halte, welche realistisch gesehen nie erteilt werden würde.
Die Bank ist da aber anderer Meinung (Recht ist wohl auf anfechtbare Weise entstanden) und will nun von mir bereits jetzt eine beschwerdefähige Entscheidung über ihren Antrag.
Ich frage mich nun, ob ich bereits jetzt (noch vor Festsetzung des Verkehrswerts) einen entsprechenden Beschluss machen kann, gegen den sich die Bank dann beschwert, oder ob ich darüber erst im Versteigerungstermin entscheiden kann und die Bank dann ggf gegen den entsprechenden Terminsausgang ihre Beschwerde einlegen kann.
Vielen Dank schonmal für eure Mithilfe