Institutsverwalter - Vergütung von Hilfskräften

  • Vorliegend habe ich einen Institutsverwalter, der etwa 300 km entfernt sein Büro hat und hier eine GmbH mit Verwaltertätigkeiten beauftragt. Er deklariert diese als Hilfskraft und entnimmt selbst der Masse die monatliche Vergütung der GmbH. Wie handelt ihr in solchen Verfahren? Ich bin der Meinung, dass diese Hilfskräfte grundsätzlich auch vom Gläubiger bezahlt werden müssten, denn ansonsten wird der Zweck der Institutsverwaltung umgangen.

  • ...und hier eine GmbH mit Verwaltertätigkeiten beauftragt.


    Das darf er nicht. Genauso wie jeder andere Zwangsverwalter hat er die Tätigkeiten selbst wahrzunehmen. Bei einer Übertragung der Verwaltertätigkeit liegt keine persönliche Amtsführung vor und es handelt sich nicht lediglich um Hilfsarbeiten, die unter seiner Leitung auszuführen wären.
    Dementsprechend sind auch keine Vergütungen hierfür der Masse zu entnehmen.

    Bei meiner bekannten "Vorliebe" für Institutsverwalter unterbreite ich mal den Vorschlag: Entlassung??? :teufel::teufel::teufel:

  • Bei diesem Verwalter Entlassung gerne, aber erst dann, wenn ihm Mängel in seiner Amtsführung nachgewiesen sind. Ich glaube es ist unstreitig, dass sich auch Institutsverwalter Hilfskräfte bedienen können. Jedoch konnte ich aus keinem Kommentar herauslesen, ob der Institutsverwalter eigenmächtig die Vergütung der Hilfskräfte der Masse entnehmen darf oder ob es hierzu eines gerichtlichen Beschlusses bedarf, vgl. Haarmeyer u.a., ZwVerw, § 21, Rn. 18.

  • Eine Vergütung für Hilfskräfte müsstest Du genehmigen. Ich würde es nicht tun. Die Gelder sind zurück zu führen. Ausnahme sind allein Hausmeistertätigkeiten. Ansonsten so wie Stefan. Entlassung erst, wenn er sich sträubt das Geld zurück zu zahlen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Eine Vergütung für Hilfskräfte müsstest Du genehmigen.

    Das heißt doch dann aber durch Beschluss, oder? Leider gibt weder die Kommentierung noch juris oder beck sehr viel zum Thema her. Wenn mir dann noch der Verwalter schreibt, dass er "seine" Praxis in ganz Deutschland so betreibt und auch weiterbetreiben wird kommen mir doch Zweifel. Bin ich der einzige dem so etwas aufstößt?

  • [TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

    [tr]


    [TD='class: gliederungtd urteilszeile']BGH, 02.07.2009 - V ZB 122/08[/TD]
    [TD='class: gliederungtd'] [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]
    Besondere Ausgaben der Verwaltung; Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren über die Angemessenheit der besonderen Auslagen; ich würde auffordern, zunächst die entnommenen Gelder der Masse zu erstatten

  • ... dass er "seine" Praxis in ganz Deutschland so betreibt und auch weiterbetreiben wird ...

    Das hat mich noch nie interessiert, zumal es meistens nicht stimmt. I.Ü. ist es dein Verfahren und ihm steht der Rechtsweg offen.

    Von mir gäbe es wohl auch kein Geld.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV könnte m.E. die Lösung enthalten. Die Kosten für den Einsatz von Hilfskräften sind als Auslagen zu erstatten, "soweit sie angemessen sind".

    Zu den Kosten der Einstellung von Hilfskräften führt der BGH aus: "Hiermit sind nur Hilfskräfte gemeint, die der Verwalter zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzieht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 4 ZwVwV).". Quelle: BGH, V ZB 122/08 Rn. 10 bei juris.

    Durch die Angemessenheitsprüfung ist eine "Notbremse" in die Verordnung eingebaut. Leider hab ich grad keinen ZwVwV-Kommentar zur Hand, um nachzuprüfen, ob man diese Regelung auch bei Instituts-Zwangsverwaltern anwendet. § 150a Abs. 2 S. 2 ZVG schließt allein eine Vergütung des Institutsverwalters aus. Im Moment fällt mir nichts ein, was sonst dagegen spräche, die Zahlungen an Hilfskräfte als Auslagen festzusetzen - oder eben auch nicht, wenn nicht angemessen.

  • Ich danke euch schon mal vorab für die bisherigen Antworten und hoffe, dass noch einige Beiträge hinzukommen. Wenn ich den BGH jetzt richtig gelesen habe, Bedarf es der Entnahme der Vergütung der Hilfskräfte auch eines gesonderten Beschlusses, so dass Institutsverwalter auch nicht "einfach" in die Masse greifen dürfen. Oder habe ich den BGH falsch verstanden?

  • § 150 a Abs. 2 Satz 2 ZVG: Der ... Verwalter ... erhält ... keine Vergütung.
    § 152 a ZVG: Der Bundesminister ... wird ermächtigt ... seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) ... zu regeln.
    § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV: Besondere Kosten, ... die durch Einstellung von Hilfskräften ... entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, ...

    Da der I-Verwalter keine Vergütung (aus der Masse) erhält, kann er Auslagen für die "Einstellung von Hilfskräften" nicht unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV aus der Masse entnehmen.
    § 21 ZwVwV ist auf den I-Verwalter gar nicht anwendbar.

    Genau wie der "richtige" Verwalter kann allerdings auch der I-Verwalter Dritte mit bestimmten verwaltungsspezifischen Aufgaben beauftragen und die dafür anfallenden Kosten selbstverständlich als Verwaltungsausgabe i. S. d. § 155 Abs. ZVG aus der Masse bezahlen.
    Beispiele: das Hausmeisterunternehmen, das mit Rasenmähen, Reinigungsarbeiten etc. beauftragt wird; der Elektriker, der mit dem Austausch defekter Glühbirnen beauftragt wird und auch der Rechtsanwalt, der mit dem Beitreiben rückständiger Mieten beauftragt wird.

    Als Ausgaben der Verwaltung können nur solche Kosten angesehen werden, die in Erfüllung der sich aus § 152 Abs. 1 ZVG ergebenden Hauptpflichten des Zwangsverwalters entstehen.

    Es ist objektiv nie erforderlich, dass im Rahmen eines Zwangsverwaltungsverfahrens ein Hausverwaltungsunternehmen beauftragt wird, damit das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestande erhalten bleibt oder die der Beschlagnahme unterliegenden Forderungen eingezogen werden können.
    Die originäre Verwaltungstätigkeit soll nämlich vom Zwangsverwalter ausgeübt werden, wobei der "richtige" Zwangsverwalter für diese Tätigkeit eine Vergütung erhält.

    Wenn sich der Verwalter zur Erfüllung seiner originären Verwalterpflichten eines Dritten bedient - was aus meiner Sicht jedenfalls nicht verboten ist -, muss er für die dafür anfallenden Kosten allerdings selbst aufkommen.

  • :zustimm:

    Der Verwalter bekommt für "seine" Tätigkeiten keine Vergütung. Wenn er diese aber überträgt und hierfür Kosten entstehen, können die entnommen/festgesetzt werden? Das widerspricht wohl dem Grundsatz der Vergütung eines I-Verwalters. Ich hatte nur die §§ nicht gesucht, danke.

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  • voranstellend, dass ich mich mit ZV allgemein und IZW insbesondere nicht auskenne, stellt sich die Frage, ob beim ZV die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind, wie beim Insolvenzverwalter.

    Dieser hat im Vergütungsantrag darzulegen, ok der IZV stellt keinen Vergütungsantrag, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war, IX ZB 48/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das gilt für den "normalen" Zwangsverwalter auch. Der Institutsverwalter bekommt keine Vergütung, da er beim Gläubiger angestellt ist. Er muss aber die Ausgaben des Verfahrens berichtigen. Dazu zählen auch Ausgaben für die Versorgung des Hauses, so z.B. der Hausmeister. Es gibt aber auch Kernaufgaben des Verwalters, wie z.B. die Buchhaltung. Und wenn er dafür zusätzliche Kräfte anstellen will und extra bezahlen will, kann er das nicht ohne Weiteres. Das schmälert ja dann die Masse.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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