Richtig ist, dass der Eintragungsgrund nicht rückwirkend wegfällt. Trotzdem liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht (mehr) vor, da ein Vollstreckungsaufschub (=Eintragungshindernis) eingetreten ist. Als Vollstreckungsgericht prüfe ich aufgrund eines Widerspruchs ja auch, ob
1. ein Eintragungsgrund vorliegt
2. keine Eintragungshindernisse bestehen und
3. die Identifikationsmerkmale des Schuldners korrekt eingetragen sind.
Punkt 2 wäre dann eben nicht erfüllt und ich müsste dem Widerspruch stattgeben. Wieso sollte dann der GV anders entscheiden?