Ein Richter muss doch aber auch eine gerichtliche Wertfestsetzung in seinen Verfahren machen. Was ist dennnun an § 79 GNotKG so schlimm?
Bisher habe ich Akten zur Wertfestsetzung nur bekommen, wenn jemand gegen die Kostenrechnung des KB Erinnerung eingelegt hat. Das war nur so 1-2 mal im Jahr. Da wird nun künstlich ein unnötiges, formelles Verfahren aufgebauscht das bisher niemand so brauchte. Die Begründung dafür ist die Entlastung des KB von der Wertberechnung. Das da aber vermeidbarer Aktenumlauf, Zeitverlust und Verwaltungsaufwand produziert wird, interessiert in Berlin anscheinend keinen.
Ich sehe jetzt zu, dass ich, soweit möglich, den Wert mit in den Antrag aufnehme. Dann ergibt sich der Wert aus einer öffentlichen Urkunde und ich kann auf § 79 Abs. 1 Nr. 3 GnotKG verweisen.