GNotKG im Grundbuch (mit Skript)

  • Der Blödsinn mit dem rangletzten Teilbetrag findet sich leider oft in Teillöschngsbewilligungen. Dabei wird übersehen, dass oft gar kein Teilrecht entstanden ist und somit das Recht insgesamt natürlich einen einheitlichen Rang inne hat.

    Hat tatsächlich mal eine Teilung außerhalb des Grundbuches stattgefunden, würde sich eine solche gebührenrechtlich bei der Löschung aber m.E. auch nicht auswirken, da die Teilung ja nicht mehr eingetragen wird. Eingetragen wird lediglich die Löschung in Höhe von x,xx €.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Thema wird hier weiterhin heiß diskutiert.

    Fall:
    1 Grundbuch - mehrere Grundstücke mit AV belastet
    oder
    mehrere Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern mit AV belastet

    Frage:
    für jedes Grundstück eine Löschungsgebühr von je 25,00 Euro
    oder
    eine Löschungsgebühr für die Vormerkung

    M.E. gibt die Systematik des Gesetzes gerade nicht her, dass nur eine Gebühr erhoben werden soll. Im Hauptabschnitt 4, Vorbemerkungen zu 1.4 (alle Gebühren, auch für Löschungen) sind in Abs. 3 gerade nur die Gebühren für Eintragungen von Rechten und Vormerkungen einmal zu erheben. Nicht aber erwähnt sind die Löschungen. Anders siehe Abs. 2 der Vorbemerkungen. Da sind die Löschungen ausdrücklich erwähnt.

    Wir tendieren daher zur ersten Variante - pro Grundstück eine Gebühr.
    Eine unterschiedliche Handhabung bei unterschiedlichen Buchungsarten (Eintragung der Grundstücke in nur einem oder in mehreren Grundbüchern) dürfte sich verbieten.

    Ein echtes Gesamtrecht liegt bei einer Auflassungsvormerkung nicht vor. Da besteht hier Einigkeit.

  • Die Diskussion um die Gebühren für die Löschung von Vormerkungen hatten wir bereits. Siehe dazu die Beiträge ab #200.

    Ulf

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  • Das habe ich durchaus gelesen, fand aber, dass es nicht abschließend geklärt war. :) Außerdem dachte ich, dass noch ein weiterer Aspekt (siehe meine Ausführungen) zu berücksichtigen war.

  • Aber hat sich die Rechtslage da gegenüber der KostO wirklich geändert?! Ich denke nicht.* Diejenigen, die jetzt also pro Grundstück eine Geb. nehmen wollen, hätten das dann früher auch schon vertreten müssen, meine ich.


    * Geändert hat sich nur, dass die Höhe der Geb. für die Löschung der Vormerkung nicht mehr wertabhängig ist.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also Absatz 2 der Vorbemerkungen betrifft ein ganz anderes Problemfeld. Bei Unterabschnitt 5 gibt es keine Vorbemerkungen also greifen die Vorbemerkungen zu 1.4. Abs. 3 dieser Vorbemerkungen letzter Satz spricht zwar von Eintragungen, aber eine gleichzeitig eingetragene Vormerkung bei mehreren Grundstücken in verschiedenen Grundbüchern des selben GBA löst ja auch nicht eine jeweils gesonderte Gebühr nach 14150 aus. Also kann ich bei der Löschung von mehreren AV aus einem Anspruch auch nur eine Festgebühr nehmen.

  • Die nachträglich in das Gesetz aufgenommene Löschungsgebühr KV 14152 GNotKG ist im übrigen Gesetz nicht verankert. Dadurch kommt es zu diesen unterschiedlichen Herangehensweisen. Jedoch ist der mehrfache Anfall auch bei der Eintragung einer Vormerkung nicht wirklich geregelt. Hier hat die Parxis jedoch kein Problem, weil automatisch die einzelnen Werte addiert werden.
    M.E. dürfte die Löschung einer Vormerkung, ob sich diese nun auf ein oder mehrere Grundstücke bezieht, nur einmal 25,00 € kosten. Die Vormerkung ist ja an den Eigentumswechsel gekoppelt und dafür gibt es klare Regelungen (§ 69, Vorb.1.4 Abs. 3).

  • also greifen die Vorbemerkungen zu 1.4. Abs. 3 dieser Vorbemerkungen letzter Satz spricht zwar von Eintragungen, aber eine gleichzeitig eingetragene Vormerkung bei mehreren Grundstücken in verschiedenen Grundbüchern des selben GBA löst ja auch nicht eine jeweils gesonderte Gebühr nach 14150 aus. Also kann ich bei der Löschung von mehreren AV aus einem Anspruch auch nur eine Festgebühr nehmen.

    Damit läßt sich leben. Wenn es für die Eintragung als eine Vormerkung gilt, dann eben auch für die Löschung.

  • Ich verfahre weiterhin wie folgt:
    - Wird durch mehrere Vormerkungen derselbe Anspruch gesichert (RückAV "so kann der Übergeber die Rückübertragung des gesamten heute übertragenenen verlangen") dann entsteht für die Eintragung eine Gebühr aus der Summe der Werte, für die Löschung einmal die Festgebühr (so in 99,9% der Käufe von ETW und TG-Stellplatz).
    - Werden durch die Vormerkungen separierbare Ansprüche gesichert (RückAV "so kann der Übergeber die Rückübertragung desjenigen Gegenstands verlangen in dem die Rückfallbedingung eingetreten ist", eher selten), so entsteht für die Eintragung für jede AV eine Gebühr aus dem jeweiligen Teilwert, für die Löschung jeweils einmal die Festgebühr.
    Damit kann ich gut leben.

  • Ich möchte den beigefügten Aufsatz von Seifert in NotBZ 8/2013, S. 293 zur Kenntnis geben.

    Edit:
    Anhang aus urheberrechtlichen Gründen entfernt.
    Ulf, Admin

  • Kurze Frage:

    Meine Kollegin und ich zerbrechen uns gerade den Kopf darüber, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Gebühr für die Eintraung eines Nacherbenvermerks (=Verfügungsbeschränkung) nach dem GNotKG erhoben werden muss.

    Zwar gibt es als Wertvorschrift den § 51 GNotKG, allerdings kommen wir was das Kostenverzeichnis angeht nicht weiter. Könnt ihr weiterhelfen? :gruebel:

  • Es gibt für manche Dinge eine Wertvorschrift, ohne dass das Grundbuchamt eine entsprechende Eintragung berechnen darf. Dies liegt daran, dass die Wertvorschriften auch für Notare gelten.

    Mit Ausnahme der Regelung nach § 1010 BGB (Festgebühr KV 14160) gibt es für Verfügungsbeschränkungen keinen Gebührentatbestand mehr. Einen Auffangtatbestand gibt es ebenfalls nicht. Was also im Gebührenverzeichnis nicht drin steht, kostet beim Grundbuchamt auch nichts.

  • Wie Kai, die Eintragung und Löschung von Verfügungsbeschränkungen ist nun gebührenfrei.
    Lediglich die Eintragung einer Regelung nach § 1010 löst nur noch eine Festgebühr aus, vgl. Nr. 14160 Nr. 4 GNotKG, im Übrigen besteht kein Kostentatbestand mehr, der dem alten § 65 KostO entsprechen würde.
    Die Regelung in § 51 Abs. 2 GNotKG hat somit nur noch Bedeutung für das notarielle Kostenverfahren.

  • Die Bezirksrevisoren in Hamburg sind meinungsändernd nun der Auffassung, dass die Löschung "einer" Vormerkung (zb. auf Wohnungs- und Teileigentumsrecht) je Blatt einzeln zu berechnen ist.

  • Die Bezirksrevisoren in Hamburg sind meinungsändernd nun der Auffassung, dass die Löschung "einer" Vormerkung (zb. auf Wohnungs- und Teileigentumsrecht) je Blatt einzeln zu berechnen ist.


    Und wie wird das - gerade auch im Hinblick auf die zur KostO allgemein vertretenen Auffassung - begründet?

    Nach der KostO wurde doch wohl völlig unstreitig nur eine Gebühr berechnet. Dabei sprach § 68 KostO ja auch davon, dass für jede Löschung eine Geb. zu erheben sei.

    Also insofern doch durchaus vergleichbar mit Nr. 14152 KV-GNotKG, meine ich.

    Außerdem:
    Wenn man der Meinung mit den Gebühren je Blatt folgt, dann muss das aber auch für die Eintragung gelten, da der Wortlaut in Nr. 14150 KV-GNotKG ja entsprechend ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auf einem Seminar wurde dies so begründet:

    Bei einer Wertgebühr wird der Mehraufwand durch die Löschung in mehreren Blättern durch den in der Zusammenrechnung aller Einzelwerte höheren Wert (und damit ggf. durch eine höhere Wertstufe) angemessen ausgeglichen. Wenn die Löschung aber als Festgebühr entsteht, ist ein solcher Ausgleich nicht möglich und es erscheint gut vertretbar, jede Löschung einzeln zu berechnen.

  • Auf einem Seminar wurde dies so begründet:

    Bei einer Wertgebühr wird der Mehraufwand durch die Löschung in mehreren Blättern durch den in der Zusammenrechnung aller Einzelwerte höheren Wert (und damit ggf. durch eine höhere Wertstufe) angemessen ausgeglichen. Wenn die Löschung aber als Festgebühr entsteht, ist ein solcher Ausgleich nicht möglich und es erscheint gut vertretbar, jede Löschung einzeln zu berechnen.


    Das ist aber m.E. eine rein fiskalische Begründung. Im Gesetz finde ich dafür keine Stütze!

    Gebühr ist Gebühr und ob sie entsteht, hängt nicht davon ab, wie hoch sie ausfallen würde.

    Ich halte die Ansicht daher nach wie vor für Quatsch!

    Wenn man ihr aber folgen will, dann muss man bitte so konsequent sein und auch für die Eintragung an mehreren Blättern mehrere Gebühren - nach den Einzelwerten - erheben, da nach dem Gesetz eine Andersbehandlung der Nr. 14150 gegenüber der Nr. 14152 absolut nicht gerechtfertigt erscheint.

    Ulf

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