"Berichtigung" eines Vergütungsbeschlusses des Nachlasspflegers möglich?

  • Hallo miteinander,

    ich habe folgenden Fall:

    Am gleichen Tag werden in einer Akte die Nachlasspflegschaft aufgehoben und die Vergütung des Nachlasspflegers ("für seine Tätigkeit aus dem Nachlass von den Erben zu erstatten" ... "Der Nachlasspfleger ist berechtigt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen. ") festgesetzt. Das Erbrecht der Erben wurde kurz zuvor durch Erbschein festgestellt.

    Da die Erben die Vergütung nicht freiwillig zahlen, beantragt der Nachlasspfleger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses, die ihm "zum Zwecke der Zwangsvollstreckerung gegen die Erben (namentlich benannt) " erteilt wird.

    Da zum Nachlass lediglich Grundbesitz gehört, versucht der Nachlasspfleger eine Vollstreckungsmaßnahme gegen nur einen der Erben in dessen persönliches Vermögen. Diese scheitert daran, dass die Vollstreckungsstelle moniert, dass der Beschluss den Nachlasspfleger lediglich dazu berechtige, die Vergütung aus dem Nachlass, sprich der ungeteilten Erbmasse, zu erhalten.

    Nun soll der Beschluss "berichtigt" werden, indem "aus dem Nachlass" gestrichen wird.

    Was meint ihr dazu? :confused:

  • Wurde der Festsetzungsbeschluss den Erben auch zugestellt ?

    Ähnliches Problem - etwas anderes finde ich nicht - wurde hier diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…re+Ausfertigung

    Da es sich bei der Nachlasspflegschaft auch um eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache handelt § 340 Nr. 3 FamFG , ist § 168 FamFG ( über § 292 I FamFG ) ebenfalls anwendbar.
    Insofern erscheint mir die Verlinkung gerechtfertigt.

    Allerdings sehe ich keinen Fall einer möglichen Berichtigung.

  • Eine Berichtigung ist nicht möglich.

    Ein Fall des § 319 ZPO analog liegt nicht vor, ein Irrtum des Gerichtes ist nicht ersichtlich.

    Eine andere Grundlage sehe ich nicht.

    ergo: neuer Antrag, der den Erben zur Anhörung übersandt wird und anschließend ist Festsetzung gegen diese möglich

  • Wenn dem neuen Antrag nicht die materielle Rechtskraft der bisherigen Entscheidung entgegensteht.....

    Das BayObLG hatte mal entschieden , dass Aufwandsentschädigungen eines Betreuers der materiellen Rechtskraft fähig sind BayObLG NJWE-FER 98,66.

    Vom Grundsatz her kann man aber sagen , dass in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur ausnahmsweise materielle Rechtskraft gegeben ist.

  • Meines Erachtens übersieht hier die Vollstreckungsstelle, dass der Beschluss zweiteilig ist.

    Der erste Teil ist die Festsetzung der Vergütung. Diese wirkt immer gegen die Erben und damit als Gesamtschuldner.

    Der zweite Teil ist die Befugung des Nachlasspflegers, seine Vergütung aus dem von ihm damals verwalteten Nachlass entnehmen zu dürfen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die Vollstreckung aus dem Festsetzungsbeschluss nur in den ungeteilten Nachlass zulässig wäre.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dummerweise sehen unsere Verfügungsformulare diese Formulierung immer vor...das sollten wir künftig wohl beachten...

  • Ich schätze, damit soll der Unterschied zur Festsetzung gegen die Staatskasse zum Ausdruck gebracht werden.
    Welche Formulierung sollte ich verwenden, wenn ich die Vergütung festsetze und die Erben unbekannt sind - "gegen die unbekannten Erben" ?

  • Wenn der Beschluss nicht zu Lasten der Staatskasse lautet (mittelloser Nachlass), kann es sich nur um einen Beschluss gegen die Erben handeln (vermögender Nachlass), zumal sich die Beteiligten aus dem Rubrum des Beschlusses ergeben. Sind die Erben unbekannt, erfolgt Festsetzung gegen diese. Für die Vollstreckung benötigt der Nachlasspfleger dann zu gegebener Zeit noch einen Erbschein, den er als Titelgläubiger aber selbst beantragen könnte.

  • Ihr müsst es den Erben ermöglichen, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Die Frage ist jetzt nur, ob der Erbe wie im Prozess einen Haftungsvorbehalt beantragen muss (§ 780 ZPO) oder ob das von Amts wegen passiert. Es kann jedenfalls nicht sein, dass ein Titel gegen den Erben ergeht, der ihm seine materiellrechtliche Haftungsbeschränkungsmöglichkeit nimmt. Aus meiner Sicht muss der Nachlasspfleger im Ergebnis in die Grundstücke vollstrecken, wenn die Erben nicht zahlen.

  • Es handelt sich aber nicht um eine auf den Erblasser zurückgehende Nachlassverbindlichkeit, sondern der Erbe ist originärer Schuldner der Vergütung.

    a.A. BayOBLG a.a.O.

    (Ich mag nicht mitreden, vieeel zu warm. ;))

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wobder: Bei den Beschlüssen geht es um die Betreuervergütung. Das ist aus meiner Sicht nicht vergleichbar.

    Cromwell: Natürlich ist der Erbe Schuldner (§ 1967 I BGB). Aber es liegen Erbfallschulden vor, die § 1967 II BGB so beschreibt: "die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten". Für diese Nachlassverbindlichkeiten kann der Erbe unter anderem nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben oder einen Nachlassinsolvenzantrag stellen. Letzteres wäre wohl hier ratsam wegen § 1980 I 1 BGB. Der Nachlass ist zahlungsunfähig. Es kann nicht sein, dass diese Abwehrmechanismen ausgehebelt werden, indem das Nachlassgericht per Beschluss die Vollsteckung in das Eigenvermögen des Erben ermöglicht.

  • Es kann nicht sein, dass diese Abwehrmechanismen ausgehebelt werden, indem das Nachlassgericht per Beschluss die Vollsteckung in das Eigenvermögen des Erben ermöglicht.

    Das ist doch aber gerade das Prinzip, wie ich es mal gelernt und verstanden habe. Beim Erben verschmilzt Eigen- und Nachlassvermögen.


    Wenn ich als Erbe im Nachhinein feststelle, dass der Nachlass überschuldet oder Zahlungsunfähig ist, kann ich noch eine Erbhaftungsbeschränkung reinhauen. Zahlungsunfähig ist hier das Eine, aber Überschuldet kommt nicht zum Ausdruck, der Erbe hat ja das Erbe angenomen. Der Erbe muss sich halt überlegen, was er mit dem Grundstück will. Er wird, wenn das Grundstück verkäuflich ist, den Teufel tun und eine Insolvenz zulassen. Eine Vollstreckung in das Grundstück und was soll dagegen sprechen, dass diese erfolgt, sicher auch nicht. Ich glaube, da benötigt jemand eine anwaltliche Beratung, um von seiner starren Haltung befreit zu werden. Tendenziell gibt es dort auch atmosphärische Störungen zwischen NaPfl. und Erben. Ich glaube das Nachlassgericht oder auch das Vollstreckungsgericht sind hier nur Ersatzspielwiesen für gekränkte Eitelkeiten.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Die denkbare Haftungsbeschränkung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass sich insoweit weitere Diskussionen über einen etwaigen diesbezüglichen Inhalt des Vergütungsbeschlusses erübrigen.

    Es ging mir um eine ganzheitliche Betrachtung der Situation, die ich oft vermisse; dass das nicht Inhalt des Vergütungsbeschlusses ist, hatte ich vorausgesetzt. Aber ich habe schon länger das Gefühl, dass Erbhaftungsbeschränkungen kein angesagtes Thema in den nachlassgerichtlichen Amtsstuben in Deutschland ist. :)

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