Gerichtskosten ab 01.08.13 am Betreuungsgericht

  • Wenn ich bedenke, dass auf die Probleme schon kurz nach Inkrafttreten benannt wurden, hat sich bisher nix getan.
    Was quinnys Beitrag zum Erkenntnisgewinn in dieser Diskussion beiträgt, ist allenfalls als marginal zu bezeichnen.
    Ich tippe auf Weihnachten was die Gesetzesänderung angeht...

    Als marginal würde das nicht bezeichnen.

    Bisher gab es wenigstens keine Anweisung des BezRev das man gesetzwidrig Kosten ansetzen muss, jetzt schon!

  • Ich habe jetzt eine Akte vorliegen, wo ich hinsichtlich der Berechnung der Gebühren unschlüssig bin. Vielleicht könnt ihr mir einen Tipp geben:


    AO der dauerhaften Betreuung (nächste Prüfung in 7 Jahren) am 16.09.13, Aufgabenkreis: Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs 4. BGB), ansonsten Generalvollmacht für Betreuer (Sohn) erteilt

    am gleichen Tag Genehmigung des Bettgitters für 2 Jahre

    Tod der Betroffenen am 10.01.14


    Würdet ihr die Betreuung als Dauerbetreuung ansehen oder Betreuung für einzelne Rechtshandlung und entsprechend Gebühren berechnen?

    Derzeit tendiere ich zum Gebührenansatz als Dauerbetreuung. Auch wenn nur ein Aufgabenkreis angeordnet wurde, sollte dieser doch langfristig angelegt sein und ohne den Tod der Betroffenen wäre wohl nach 2 Jahren erneut die Genehmigung des Bettgitters durch den Betreuer zu beantragen gewesen.

  • Ich probier mich mal: Klingt zunächst nach Dauerbetreuung - so jedenfalls richterlich veranlasst.
    Das führt mich in in KV Nr. 11102 GNotKG. Denn dort würde ich bleiben, bei dem (allg.) Aufgabenkreis "Entscheidung üüber unterbringungsähnliche Maßnahmen".

    Mal sehen, wie Du derweil entschieden hast. :)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hallo zusammen, mal eine blöde Frage:

    31002 Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung ...............
    Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen.


    Warum gilt das mit den 10 Zustellungen nicht für uns? Kein Geschäftswert :confused:
  • War doch auch nach KostO so, dass die Zustellkosten gesondert erhoben werden.
    Die ausführliche Begründung der Revisoren würde mich mal interessieren.

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  • So ausführlich ist die Begründung nicht.

    Es wird davon ausgegangen, dass das Vermögen den Geschäftswert für die Jahresgebühr darstellt und damit die Norm (Erhebung erst bei mehr als 10 Zustellungen) anwendbar ist.


    Dass dies zu Zeiten der KostO anders war, spielt so oder so keine Rolle. Regelungen können sich ja ändern. ;)


  • Es wird davon ausgegangen, dass das Vermögen den Geschäftswert für die Jahresgebühr darstellt und damit die Norm (Erhebung erst bei mehr als 10 Zustellungen) anwendbar ist.

    Würde ich mit "Denkfehler 1" bezeichnen. Explizit haben die Betreuungs(-und Pflegschafts)verfahren ihre eigene Regelung zur Wertermittlung. Es wird ausdrücklich nicht auf die Werttabellen nach A oder B verwiesen.



    Dass dies zu Zeiten der KostO anders war, spielt so oder so keine Rolle. Regelungen können sich ja ändern.

    Auch da gehe ich zunächst mit. Werfe zugleich das Argument in die Runde: Aus dem Gesetz und der Begründung ist an keiner Stelle zu lesen, dass die ursprüngliche Verfahrensweise geändert werden sollte.


    Aber das bleibt so unter uns, bis ein/e Revisor/in mal ins Nachdenken kommt...

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  • Haste richtig verstanden.
    Allerdings haben wir für das EA-Verfahren irgendwo in den Annalen des Forums einen eigenen Fred hierzu entwickelt.
    Hier schadet die Info natürlich aber auch nicht.:daumenrau

  • Insbesondere wenn die Satzgebühren von 200,00 € (11102) bzw. 300,00 € (11103) anzusetzen sind, sind daneben die Zustellungskosten zusätzlich anzusetzen.

    Im Übrigen handelt es sich meiner Meinung nach um Wertgebühren. Denn die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach dem Wert des Vermögens (abzgl. 25.000 €). Dabei ist unerheblich, ob sich die Gebühr dann aus einer Gebührentabelle ergibt oder aus der zu 11102 angegebenen Berechnung (aus der sich übrigens auch eine Gebührentabelle erstellen lässt ;) ). Mithin sind neben diesen Jahresgebühren die Zustellungskosten für das Abrechnungsjahr erst zu erheben, wenn im Abrechnungsjahr mehr als 10 Zustellungen entstanden sind.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

    Einmal editiert, zuletzt von BeaF (10. Dezember 2014 um 09:23) aus folgendem Grund: Bin unterbrochen worden

  • Unter welchen Voraussetzungen sind für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung Gebühren nach § 60 GNotKG anzusetzen ?

    Ich versteh deine Frage nicht. 60 GNotKG ist doch nur eine Wertvorschrift. Eine Gebührenfolge ergibt sich doch aus dieser Vorschrift nicht.

  • Inhaltlich wie § 36 FamGKG - dort die Kommentierung?! Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel die Genehmigung nach § 17 Höfeordnung.
    Mir fällt da nix ein.

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  • zu #174: (Gesetzesänderung bezügl. Gebühren in Betreuungssachen)

    Fälle nach neuer Rechtslage:

    a) wenn eine EA beantragt wird, und der Betroffene stirbt vor Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder die EA wird zurückgewiesen, ist dann die 0,3 Geb. nach KV 16110 oder die 0,5 Geb. nach KV 11100 anzusetzen ?
    Wer zahlt in diesen Fällen die Gebühr und die Auslagen für den Verfahrenspfleger und die Gutachterkosten ?

    b) wenn der Betroffene nach Bestellung des vorläufigen Betreuers - aber vor Bestellung des endgültigen - Betreuers stirbt, dann keine Gebühren, aber Jahresgebühr nach KV 11101.

    c) wenn der Betroffene nach Bestellung des endgültigen Betreuers stirbt, dann keine Gebühren, aber Jahresgebühr nach KV 11101,

    d) wenn eine endgültige Betreuung beantragt wird, und der Betroffene stirbt vor der Bestellung des endgültigen Betreuers oder die Anordnung einer Betreuung wird zurückgewiesen, dann 0,5 Geb. nach KV 11100.
    Wer zahlt in diesen Fällen die Gebühr und die Auslagen für den Verfahrenspfleger und die Gutachterkosten ?


    Wie seht Ihr das ?

    Einmal editiert, zuletzt von ollik (20. Februar 2015 um 16:39)

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