Hallo,
ich habe den Fall, dass ich beabsichtige, gegen die VKH- Partei eine Rate festzusetzen.
Die Vergütung gemäß § 50 RVG wurde bislang nicht geltend gemacht.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist verstorben, ein Abwickler ist für ihn laut Mitteilung der RAK nicht bestellt.
Ich denke, dass der Vergütungsanspruch nach § 50 RVG trotzdem den Erben zusteht. Wie ermittle ich diese? Wie werden die Erklärungen nach § 55 Abs. 5 RVG abgegeben?
Danke und Gruß
DD