Vertretung des Vereins so möglich?

  • Hallo Leute!!

    Ich komme nicht weiter!!

    Vertretungsregelung in der Satzung:

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vor., 2. Vor., Kassenwart und Jugendwart.
    Der Verein wird vertreten durch den 1. Vors. allein oder durch zwei Mitglieder, darunter der 2. Vor. oder der Kassenwart.

    Kann ich das eintragen? :gruebel:

  • Ja, die Vertretungsregelung ist eindeutig und daher eintragungsfähig.

    Im Moment könnte man auch eintragen: VS allein, ansonsten jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Das Ergebnis wäre das gleiche. Maßgeblich wird die angemeldete Regelung erst, wenn der Vorstand einmal durch eine Satzungsänderung erweitert würde. Daher würde ich bereits jetzt die gewählte Regelung wortwörtlich eintragen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Was haltet ihr davon: ????

    Präsident, 1. und 2. Vizepräsident und schatzmeister bilden den vorstand.
    Präsident ist einzelvertretungsberechtigt und der 1. oder 2. vizepräsident und der schatzmeister sind gemeinsam vertretugungsberechtigt.
    Vertretungsmacht des vorstandes ist bei rechtsgeschäften von mehr als 3000 EUR verpflichtet, die Zustimmung des erweiterten vorstandes einzuholen.

    Für mich ist das eindeutig!

  • Hallo! - Ich hab mal wieder was!!

    Vertretungsregelung so möglich?? - Ich meine nicht!!

    Der Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei seiner Verhinderung tritt der stellvertretende Vorsitzende an seiner Stelle.

    Im Jahre 1992 wurde der Vorsitzende und sein Stellvertreter eingetragen.

    ???:gruebel:

  • Die Formulierung "bei seiner Verhinderung" ist nicht mehr mit Außenwirkung zulässig und daher nicht mehr eintragungsfähig. Man könnte die Eintragung gem. § 395 FamFG von Amts wegen berichtigen in "Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertratungsberechtigt."

    Widerspruch!
    Nur der Vorsitzende ist in diesem Fall Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Der stellv. Vorsitzende und die entsprechende Bedingung (im Verhinderungsfall) müssten v.A.w. nach Durchführung des Verfahrens nach § 395 FamFG gelöscht werden.
    Vgl. BayObLG, 3 Z 1991/92 und BayObLG, 2 Z 81/68.

  • Dazu noch:

  • Ich denke, dass soll Dauerschuldverhältnisse eingrenzen. Wie soll man sonst absehen, ob das Zeitschriften-Abo, das einen Jahrespreis von 250,- Euro hat aber für drei Jahre abgeschlossen wird, noch darunter fällt oder nicht. Ich halte die Regelung aber nicht für glücklich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke schonmal für die Antworten. Würdet ihr denn eintragen oder nicht? Ist schon ne längere Geschichte und bei mir gehts jetzt um die Frage ob ich eintrage oder die deshalb nochmal ne Satzungsänderung machen müssen...

  • Bevor mir das mit der zeitlichen Begrenzung in der Vertretungsregelung nicht geklärt ist, würde ich nichts eintragen.

    Die Frage ist auch: soll die Beschränkung im Innen- oder Außenverhältnis wirken?
    Wenn nur nach innen, wäre keine Beschränkung einzutragen sondern diese nur vom Vorstand zu berücksichtigen, wenn er handelt.

    Wenn alles zu unklar ist, muss der Verein eh nochmal an die Satzung ran.

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