Pfändung Miterbenanteil Vollstreckungsversteigerung

  • Hallo zusammen.

    Ich habe hier einen für mich neuen Sachverhalt vorliegen:
    Das Grundstück wurde von der Erbengemeinschaft aufgelassen und auf einen der Erben übertragen.
    In Abteilung 2 habe ich (noch) den Vermerk der Pfändung des Miterbenanteils (betrifft Vollstreckungsschuldner). Betrieben wird das Verfahren aus einer Zwasi III/1 - (anderer Gläubiger als Pfändung in II). Von den Daten der Grundbucheintragungen wurde die Pfändung vor der Zwasi eingetragen und geht vor. Muss ich die jetzt als bestehenbleibendes "Recht" berücksichtigen? Wenn ja, wie?
    Der Pfändungsgläubiger hat keine Ansprüche angemeldet.

    Hab nur die Kommentierung zur Pfändung in der TV gefunden.

    Ich bin für Denkanstöße dankbar.

  • Ein höchst interessentes Fällchen, das ein längere Zeit des Nachdenkens erfordert (jedenfalls bei mir).

    Mein erster Gedanke: Ist der Belastungsgegenstand von Pfändung und ZwaSI eigentlich derselbe? Ich glaube nicht: das Pfändungspfandrecht lastet auf dem Miterbenanteil (nicht unmittelbar auf dem Grundstück), die ZaSI dagegen unzweifelhaft auf dem Grundstück.

    Daraus folgt: Ein Rangverhältnis zwischen PfändungspfandR und ZwaSI kann es eigentlich nicht geben.

    (Ich denke weiter nach).

  • Böttcher Rd.Nr. 25 zu § 28 ZVG (ähnlich Stöber). Pfandrechte an Erbanteilen stehen einer Zwangsversteigerung entgegen, so dass zur Anordnung die Vorlage eines Duldungstitels ggen den Pfandgläubiger oder dessen Zustimmung benötigt wird, wenn aus einem Recht betrieben wird, das nach Entstehen des Pfandrechts eingetragen wurde.
    Die zitierte Entscheidung BayObLGZ 1959, 50 habe ich allerdimgs nicht gelesen.

  • Besteht das Pfandrecht denn überhaupt noch bzw. hat der Pfändungsgläubiger an der Auflassung mitgewirkt?

  • Danke für die Denkansätze.

    Der Pfändungsgläubiger hat vermutlich nicht an der Auflassung mitgewirkt, ist der Sohn des Schuldners - nach dem Aktenzeichen vermutlich wegen Unterhalt.
    Ich werde mir mal die Grundakte zukommen lassen, um das zu klären.


    (es steht in der Sache nach § 77 I im ersten Termin nun der 2. Termin an. Im ersten gG der ehemaligen Kolegin wurde Abt. II nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt. Das wollte ich aber nicht kommentarlos übernehmen, da bei mir doch Fragezeichen über den Kopf auftauchen..)

  • Pfandrechte an Erbanteilen stehen einer Zwangsversteigerung entgegen, so dass zur Anordnung die Vorlage eines Duldungstitels ggen den Pfandgläubiger oder dessen Zustimmung benötigt wird, wenn aus einem Recht betrieben wird, das nach Entstehen des Pfandrechts eingetragen wurde.

    ... wenn ich mich hier auch mal einklinken darf :)

    gilt das ebenso für Forderungen aus RK3? die dingliche Haftung entsteht hier doch nicht per Eintragung :confused:
    auf was ist dann abzustellen, Entstehung nach § 9 II GrStG?
    hier kam die Frage ja schonmal kurz auf... https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post119868

    :gruebel:

  • Das Grundstück haftet doch gem. § 12 GrStG dinglich ganz unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen. Und auch in der TV kommt ihr mit Rang 3 ins gG.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • hab mich etwas blöde ausgedrückt :oops:

    meine Frage war, ob die ZV aus RK 3 bei Erbanteilspfändungen im GB angeordnet werden kann, ohne dass Zustimmung/Duldungstitel des/gegen Gl. vorliegt.

    so wie ich es lese - dann nicht, wenn das Pfandrecht bei "Entstehen" der öff. Last schon bestand. richtig?
    daher die Frage, ob wirklich das "Entstehen" nach § 9 GrStG ausschlaggebend ist.

  • anders gefragt:

    seht ihr in Pfändungsvermerken an einem Miterbenanteil einen Hinderungsgrund, eine ZV aus RK3 anzuordnen, wenn kein Duldungstitel oder Zustimmung des Pfändungsgläubigers vorliegt?:gruebel:

    oder sind öffentliche Lasten, die ja per Gesetz auf dem Grundstück lasten eher als "vor der Pfändung eingetragene Rechte" zu betrachten?:gruebel:

  • anders gefragt:

    seht ihr in Pfändungsvermerken an einem Miterbenanteil einen Hinderungsgrund, eine ZV aus RK3 anzuordnen, wenn kein Duldungstitel oder Zustimmung des Pfändungsgläubigers vorliegt?:gruebel:

    oder sind öffentliche Lasten, die ja per Gesetz auf dem Grundstück lasten eher als "vor der Pfändung eingetragene Rechte" zu betrachten?:gruebel:

    Das wird doch eher eine Teilungsversteigerung als eine Vollstreckungsversteigerung aus Rangklasse 3, oder ?

  • Das wird doch eher eine Teilungsversteigerung als eine Vollstreckungsversteigerung aus Rangklasse 3, oder ?

    :confused:
    nein.


    edit:

    leider finde ich die von unserem AG zitierten Gerichtsentscheidungen nicht (BayObLG, wie schon oben erwähnt und OLG Frankfurt aus 1937...)
    soweit ich es herausgelesen habe, lag zumindest der Entscheidung des BayObLG die Vollstreckung eines persönlichen Gläubigers zugrunde ... ob persönlich oder dinglich macht doch hier einen Unterscheid, oder? :gruebel:

    Hintergrund der Argumentation des Gerichts ist, dass Verfügungen über Nachlassgegenstände das Pfandrecht beeinträchtigen und daher die Zustimmung des Pfandgläubigers bzw. der Duldungstitel erforderlich wäre.
    es sei denn, die dingliche Sicherung, aus der nun betrieben ("verfügt") werden soll bestand bereits vor Eintragung des Pfandrechts. mE müsste letzteres doch auch für RK 3 Forderungen gelten?!

    sieht unser AG aber nicht so... (Begründung: das steht so im ZVG-Handbuch, Rz. 161b) :nixweiss:

    2 Mal editiert, zuletzt von Kasse (13. Januar 2016 um 10:14)

  • keiner? :heul:


    vielleicht nochmal zum Verständnis der Sachverhalt:

    wir haben ein Grundstück dessen Eigentümer A und B - in Erbengemeinschaft - sind.

    der Miterbenanteil von A ist zugunsten von C gepfändet (Eintragung Mitte der 1990er Jahre)

    Festsetzung der öff. Last erfolgte gegenüber der Erbengemeinschaft.

    wegen rückständiger öffentlicher Lasten beantragen wir (Kommune) die Zwangsversteigerung aus RK 3 (und ein bisschen 5 :oops:)


    Vollstreckungsgericht sagt: Anordnung ZV geht wegen dem Pfandrecht nicht, es muss entweder Zustimmung oder Duldungstitel vorliegen (Begründung: das steht so im Stöber)


    bei den im Stöber (ZVG-Handbuch) zitierten Gerichtsentscheidungen ging es - soweit ich rausbekommen konnte - um Vollstreckung wegen persönlicher Forderungen. das hier das Pfandrecht entgegen steht leutet mir ja noch halbwegs ein;
    aber bei dinglichen, erst recht wenn die schon vor Eintragung des Pfandrechts bestanden bzw. per Gesetz auf dem Grundstück lasten?! :gruebel:


    das Ermitteln des Pfandgläubigers C, um dort um Zustimmung zu bitten, würde ich mir gern sparen. wenn der überhaupt noch am Leben ist. darüber hinaus ist das doch Käse ... die Erbanteilspfänung ermächtigt den Pfändungsgläubiger doch "nur" zu den Rechten, die auch dem Erben zustünden ... und den bitte ich doch auch nicht um Erlaubnis zur ZV...
    eine Duldungsverpflichtung desselben kann ich mir aus der AO erst garnicht herleiten :(


    edit:

    das Handbuch und so auch das AG beziehen sich auf folgendes:

    OLG Frankfurt JW 1937, 2129; BayObKG 1959, 50 =NJW 1959, 1780 und Stöber Rpfleger 1962,113 (114) ... kann da jemand evtl. die Texte zur Verfügung stellen, ist ja alles leider von Anno Knips

    :habenw

    2 Mal editiert, zuletzt von Kasse (13. Januar 2016 um 16:48)

  • Hast PN wegen BayObLG.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der BGH hat 2014 was entschieden zu Rang 2 im Verhältnis zu einer Auslassungsvormerkung. Das ist jetzt nicht dein Fall, aber für deinen Fall passend finde ich die Aussage, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche nicht ankommt. Dazu auch Anmerkungen von Prof. Wolfgang Schneider, ZfIR 2014, S. 657. Stöber sagt nämlich im selben Absatz der Kommentierung (§ 15 Rdnr. 27), dass die Verpfändung die Versteigerung nicht hindert, wenn die Versteigerung aufgrund eines auch dem Pfändungspfandgläubiger ggü. wirksamen Rechtes erfolgt. Löhnig und Böttcher sagen dasselbe und verweisen auch auf die Entscheidung des BayObLG von 1959.

    Die Frage ist doch, wie schwer ist es einen Duldungsbescheid zu erlangen oder wie schwer ist es eine Entscheidung des LG (BGH). herbeizuführen. Die Ansicht der Kollegin wird in der Literatur so erklärt.

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  • einen (wirksamen) Duldungsbescheid bekäme ich nur, wenn der Pfandgläubiger als Eigentümer i.S.v. § 77 II AO gelten würde, also fällt das raus.

    die Kommentierung habe ich leider nicht hier. sondern - wie das AG offenbar auch - nur das ZVG-Handbuch :(

  • einen (wirksamen) Duldungsbescheid bekäme ich nur, wenn der Pfandgläubiger als Eigentümer i.S.v. § 77 II AO gelten würde, also fällt das raus.

    die Kommentierung habe ich leider nicht hier. sondern - wie das AG offenbar auch - nur das ZVG-Handbuch :(


    an alle kommunalen Vollstrecker, zu empfehlen ist der Kleinkommentar:


    Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden.
    Handbuch für Praxis und Ausbildung

    Von H.-J. Glotzbach und RainerGoldbach, 5. Auflage 2011,
    Verlag Reckinger & Co., Siegburg,Preis 42,-€


    vermutlich gibt es schon die 6. Auflage....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Stöber, 20. Auflage, § 15 Rdnr. 27.1
    Das durch Verpfändung oder Pfändung erlangte Pfandrecht an einem Miterbenanteil (BGB § 2032) wirkt sich als Verfügungsbeschränkung für sämtliche Vollstreckungstitel gegen sämtliche Miterben aus. (Fn. 330: BayObLG 1959, 50 = NJW 1959, 1780 = Rpfleger 1960, 157) Versteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks mit Vollstreckungstitel gegen sämtliche Miterben würden als Rechtsstellung des Erbteilspfandgläubigers schmälern. Sie bedarf daher seiner Zustimmung oder der Vorlage eines gegen ihn gerichteten (rechtskräftigen)Titels auf Duldung der Zwangsvollstreckung. (Fn. 331: BayObLG aaO (Fußn. 330); OLG Frankfurt HRR 1937 Nr. 758 = NJW 1937, 2129; Stöber, Rpfleger 1962, 113 (114)) Die als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragene Verpfändung oder Pfändung eines Miterbenanteils ist daher, solange Zustimmung oder Duldungstitel nicht vorliegen, ein die Veräußerung nach § 28 Abs. 1 hinderndes Recht. (Fn. 332: BayObLG und OLG Frankfurt je aaO (Fußn. 330 und 331); Stöber wie Fußn. 331 und ZVG-Handbuch, Rdn. 161 zu b; Steiner/Eickmann § 28 Rdn. 50) Das gilt nicht, wenn die Versteigerung auf Grund eines vor der Verpfändung oder Pfändung eingetragenen , dem Erbteilspfandgläubiger gegenüber somit wirksamen dinglichen Rechts erfolgt. (Rdnr. 333 und 334: Stöber, ZVG-Handbuch, Rdn. 161 zu b; Steiner/Eickmann § 28 Rdn. 50)

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    vermutlich gibt es schon die 6. Auflage....

    hab ich hier :cool: hilft aber (in dem Fall) nicht weiter


    Annett:

    vielen vielen Dank :):daumenrau

  • die Rangklasse 4 der Belastungen und Beschränkungen aus Abt. II

    das würde mir allerdings sehr gefallen :D
    aber in den schon genannten Entscheidungen wird dem Erbteilspfandrecht eben gerade diese Behandlung als dingliches Recht abgesprochen :heul:
    (weil sich die Erbteilspändung nicht explizit auf einzelne Nachlassgegenstände, sondern auf den gepfändeten Anteil am gesamten Nachlass bezieht)

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