Einsicht in Nachlassakten durch Erbengläubiger?

  • Ich bleibe dabei, dass es keine Rolle spielt, ob der Vater lebt. Aus der Nachlassakte können sich Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit ergeben. Es kann eine Auflagenvollziehung nach § 2194 BGB eine Rolle spielen u.s.w. Das alles prüfte der Beteiligte selbst und nicht das Gericht. Es genügt, dass die Tochter als gesetzliche Erbin in Betracht kommt. Und sicher ausschließen lässt sich das nicht, nur weil der Vater lebt.

  • # 21 ist m.E. falsch. Eine Akteneinsicht "zur Überprüfung" der Tätigkeit des Nachlassgerichts gibt es bei mir nicht. Die Enkelin gehört nicht zu den gesetzliche Erben des Großvaters!

  • Ich bleibe dabei, dass es keine Rolle spielt, ob der Vater lebt. Aus der Nachlassakte können sich Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit ergeben. Es kann eine Auflagenvollziehung nach § 2194 BGB eine Rolle spielen u.s.w. Das alles prüfte der Beteiligte selbst und nicht das Gericht. Es genügt, dass die Tochter als gesetzliche Erbin in Betracht kommt. Und sicher ausschließen lässt sich das nicht, nur weil der Vater lebt.


    Wie sich die Erbunwürdigkeit aus den Nachlassakten ergeben soll, mag sich mir nicht erschließen. Aber wenn sie den Vater für erbunwüdig hält, möge sie das gerichtlich feststellen lassen.

    Spielt aber hier alles keine Rolle, denn sie trägt selbst vor, dass sie den Vater für den (gesetzlichen) Erben hält. Sie bereitet ja wohl gerade eine Pfändung von Nachlassgegentänden vor. Als Verfahrensbeteiligte kommt sie daher von vorneherein nicht in Betracht. Sie ist ggf. Gläubigerin und wenn sie einen Titel vorlegt, soll sie meinetwegen Einsicht bekommen. Aber die bekäme sie auch, wenn sie zB eine Unfallgegenerin wäre, die einen titulierten Zahlungsanspruch gegen den Erben hätte, weil ihr der Erbe das Auto kaputtgefahren hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hab mir die Akten nochmals angesehen.

    der Anwalt der T hatte schon eine Anfrage nach dem Erben der E gestartet. Ihm wurde mitgeteilt, dass S der Erbe ist.

    Ich frage mich, was die Akteneinsicht soll ("Eilt - Bitte sofort vorlegen"). M.E. erhofft der Anwalt ein Nachlassverzeichnis, das sich im Zeitalter des GNotKG und der Festgebühren, wenn nicht ein Erbschein beantragt wurde gerade nicht in den Akten liegt.

    Und dieses 'Hoffen' ist m.E. gerade kein Grund eines am Nachlassverfahren nicht Beteiligten zur Akteneinsicht.

    Werde deshalb rechtliches Gehör gewähren und -bei ablehnende Äußerung des S- rechtsmittelfähig entscheiden. Keine Einsicht wird in den GB-Auszug gewährt werden. Grundbucheinsicht gibt es beim GBA und nicht beim Nachlassgericht. Ggf. muss dann das OLG letztendlich entscheiden.

  • Der Erbengläubiger mit Titel darf sogar nach § 792 ZPO einen Erbschein für den Erben nach dem Erblasser beantragen. Ihm die Einsicht in die vollständigen NLA zu verwehren ist meines Erachtens grob falsch.

    Anders beim Erbengläubiger ohne Titel (wenn es njcht ein Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsbetechtigter ist). Da würde ich auch die Einsicht mangels berechtigtem Interesse verweigern.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Einsichtsrecht hin oder her: ich schulde Beiden (Erbe S und Tochter T mit deren Anwalt) ein rechtsstaatliches Verfahren.

    Heißt für mich:

    a) rechtliches Gehör an den Erben S. Hat er Einwendungen, denen ich folge: rechtsmittelfähige Ablehnung der Einsicht. Anwalt hat Möglichkeit der Beschwerde. Es entscheidet das OLG. Verfahren für mich ok.

    b) rechtliches Gehör an den Erben S. Hat er Einwendungen, denen ich nicht folge: rechtsmittelfähiger Beschluss über die Gewährung der Akteneinsicht. Erbe S hat Möglichkeit der Beschwerde. Legt er sie ein, entscheidet das OLG. Legt er innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde ein, gehen die Akten zur Einsichtnahme -ohne Grundbuchauszug, der nur wegen dem erloschenen Nießbrauch in den Akten ist- an das Amtshilfegericht raus. Verfahren für mich ok.

    Alles andere wäre für mich rechtsstaatlich nicht ok. Tut mir für alle Andersdenkenden leid.

  • Ich komme da irgendwo nicht mehr so ganz mit. Vielleicht liegt es daran, dass ich nicht (mehr) mit FamFG-Verfahren befasst bin und Akteneinsicht nach der ZPO anders abläuft.

    Wenn ich diesen Thread und auch andere Akteneinsichts-Threads betrachte, habe ich den Eindruck, dass auf ein Akteneinsichtsgesuch zuvorderst mit dem Bestreben nach - überspitzt gesagt - Akteneinsichtsverhinderung reagiert wird. Woran liegt das?

  • Der die Einsicht Begehrende hat einen Titel und damit ein höheres Rechtschutzbedürfnis im Vergleich zum Erben selbst. Was will denn der Erbe gegen das Einsichtsrecht vortragen? Ich meine sogar, dass es sich verbietet, hier den Erben vorher anzuhören um ihn dadurch nicht vor evtl. anstehenden Vollstreckungsversuchen zu warnen.

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  • Der die Einsicht Begehrende hat einen Titel und damit ein höheres Rechtschutzbedürfnis im Vergleich zum Erben selbst. Was will denn der Erbe gegen das Einsichtsrecht vortragen? Ich meine sogar, dass es sich verbietet, hier den Erben vorher anzuhören um ihn dadurch nicht vor evtl. anstehenden Vollstreckungsversuchen zu warnen.

    Art 103 GG zieht im Zweifel immer. Würde auch im Forum schon diskutiert.Und das Nachlassgericht ist kein Vollstreckungsorgan.

    Im übrigen: bislang fehlt hinsichtlich eines Titels anwaltlicher seist jeglicher Sachverhaltsvortrag. Vorgetragen sind nur zigtausend Euro. Kein Titel vorgetragen. Kein Titel vorgelegt. Deshalb auf jeden Fall rechtliches Gehör.

  • Dass der Anfragende bisher nicht wenigstens eine Kopie des Titels zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat ist eine Ergänzung des Sachverhalts. Ohne Glaubhaftmachung keine Einsicht. Aber wenn die Titulierung glaubhaft gemacht ist, kann man nicht anders als die Einsicht zu gewähren.

    Ich bleibe dabei, dass ich den Erben nicht anhören würde. Die Keule mit dem Grundgesetz muss nicht geschwungen werden, wenn das FamFG in Paragraph 13 insoweit eindeutig ist. Leider wurde mein Hinweis auf § 792 ZPO bislang ignoriert.

    Würde man bei einem klassischen Nachlassgläubiger der sogar einen Titel hat ebenso diesen Aufwand zur Verhinderung oder Erschwerung der Akteneinsicht
    betreiben? Würde man da auch den Erben anhören? Gilt da das Grundgesetz nicht?

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  • Dass der Anfragende bisher nicht wenigstens eine Kopie des Titels zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat ist eine Ergänzung des Sachverhalts. Ohne Glaubhaftmachung keine Einsicht. Aber wenn die Titulierung glaubhaft gemacht ist, kann man nicht anders als die Einsicht zu gewähren.

    Ich bleibe dabei, dass ich den Erben nicht anhören würde. Die Keule mit dem Grundgesetz muss nicht geschwungen werden, wenn das FamFG in Paragraph 13 insoweit eindeutig ist. Leider wurde mein Hinweis auf § 792 ZPO bislang ignoriert.

    Würde man bei einem klassischen Nachlassgläubiger der sogar einen Titel hat ebenso diesen Aufwand zur Verhinderung oder Erschwerung der Akteneinsicht
    betreiben? Würde man da auch den Erben anhören? Gilt da das Grundgesetz nicht?

    Erbscheinserteilung auf Antrag des Gläubigers dann konsequenterweise auch ohne Anhörung, um der T die Chance auf eine Zwangsvollstreckung nicht zu vermasseln? Wer A sagt müsste auch B sagen.

    Und Nachlassgläubiger sind Erben des Erblassers. Diese brauchen den Erben, um vollstrecken zu können. Und Auskunft über den Erben gibt die Nachlassakte. Hier aber ist der Gläubiger Gläubiger des Erben S. Und der Gläubiger weis von der Erbenstellung des S. Was bezweckt der Anwalt somit mit der Akteneinsicht? Die Hoffnung auf ein Nachlassverzeichnis? Dienen Nachlassakten als Ersatz für ein berechtigtes Auskunftsbegehren bzw. eine Auskunftsklage? Eine Anfrage beim Finanzamt wäre dann Ergiebiger. Leider bekommt der Anwalt von dort keine Auskunft.

  • 1. Der Nachlassgläubiger bekommt aber auch nicht nur die Erben genannt sondern hat ein volles Einsichtsrecht (!) und z.B. gegenüber dem Nachlasspfleger einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Gleiches gilt für die besonderen Erbengläubiger (Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer) wie ich es in meinen Beiträgen #2+#3 dargestellt habe.

    2. Das mit der Nichtanhörung des Erben im Erbscheinsverfahren ist doch Unfung und ich bin schon fast etwas beleidigt, mir so einen Quatsch nachzusagen oder das als A und unweigerliches B -Denken darzustellen. Die Akteneinsicht und das Erbscheinsverfahren sind doch völlig unterschiedliche Sachen.
    Ich sage nicht, dass der Gläubiger über § 792 ZPO einen Erbschein beantragen kann, ohne dass man den Erben anhört, denn die Anhörung des Beteiligten im Erbscheinsverfahren ist eben in §§ 7, 345 FamFG geregelt. Nicht jedoch die Anhörung des Erben bei einer Akteneinsicht die (ich wiederhole mich) m.E, kein Nachlassverfahren im engeren Sinne ist.

    Ich sage nur, dass der § 792 ZPO bei einem Titelgläubiger des Erben die materiellrechtliche Grundlage ist, die ihm grundsätzlich ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 13 FamFG zur gesamten Akteneinsicht gibt. Und dieses Argument konnte hier bislang noch keiner entkräften. Dass dazu der Titel zur Glaubhaftmachung in Kopie vorgelegt werden muss: OK
    Ob es dann tatsächlich zu einer Erbscheinsbeantragung kommt und wozu diese benötigt wird, spielt bei der Einsicht noch keine Rolle. Nur zum Beispiel könnte der Erbengläubiger ja einen Erbschein für den Erben beantragen wollen um ein Grundstück auf den Erben umschreiben zu lassen, damit darin die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

    Nur woraus will man denn schließen, dass man hier den Erben an der Entscheidung über die Akteneinsicht beteiligen will? Und komm jetzt nicht wieder mit Art. 103 GG als ultima ratio.

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    Auch nach § 299 ZPO sind die Beteiligten bei Akteneinsichtsgesuchen durch Dritte anzuhören. (so Musielak, Rn. 5).

    Es geht nicht um Verhinderung - der Anteil an Gesuchen, die ich zurückweise ist minimal - sondern darum, den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äußern. Dann kann ich Vortrag A und Vortrag B gegeneinander abwägen und rechtsmittelfähig entscheiden.

    Da die Praxis häufig anders läuft, würde ich hier den Antragsteller darauf hinweisen, dass ich anzuhören gedenke. Dann kann er immer noch den Antrag zurücknehmen oder vortragen, weshalb hier im ganz besonderen Fall von der Abhörung abgesehen werden sollte.
    (Aber sogar der Gerichtsvollzieher kann sich vorher ankündigen und der Sch. kann sein Vermögen beiseite schaffen. Das wäre kein Argument für mich.)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Leider ergibt sich auch aus Keidel/Sternal § 13 Rn 64 ff nicht, dass eine Anhörung der Beteiligten bei einem Akteneinsichtsantrag zu erfolgen hätte.

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