Pflegekraft ohne Vertrag.

  • Hallo liebe Rechtspflegergemeinde,

    ich habe hier mal eine Sache die mir ziemliche Bauchschmerzen bereitet.

    Eine Betroffene wird von einer polnischen Fachkraft betreut, die keine Quittungen ausstellt. Die Betreuerin ist die Nichte der Betroffenen und somit zur RL verfpflichtet.

    Diese Pflegekraft wechselt alle drei Monate. Die Pflegekraft wird unter der Hand bezahlt, also ohne Rechnung und Quittung. Jetzt möchte die Nichte und Betreuerin der Betroffenen ein Darlehen i. H. v. 80.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 4 Jahren aufnehmen, was natürlich durch eine Grundschuld gesichert werden soll. Die Betroffene ist wohl so geschäftsunfähig, dass auch keine Vorsorgevollmacht mehr erstellt werden kann durch die Betroffene.

    Das Darlehen soll also für die monatliche Bezahlung der Pflegekraft (ca. 370,00 EUR pro Woche) und die zusätzlich anfallenden Reisekosten per alle 3 Monate verwendet werden. Ich sehe schon Probleme, dass die Betreuerin die Zahlungen an die Pflegekraft nicht belegen kann, auch im Hinblick darauf, dass sie als Nichte ja zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

    Die Betroffene und die Familie indess ist heilfroh, dass sie eine Pflegekraft zu den og. Konditionen gefunden hat und möchte das alles so bleibt wie es ist.

    Nun soll ich den Darlehensvertrag und die Grundschuldbestellung genehmigen.

    Wie würdet ihr die Angelegenheit bewerten? Würdet ihr das genehmigen?

    Liebe Grüße

    die Südfrucht

  • Das musst du ablehnen. Die polnischen Pflegekräfte sind echt gut, preiswert und zuverlässig und kümmern sich liebevoll um die alten Leutchen. Aber für den Preis und ohne Vertrag das ist illegal. Schwarzarbeit. Die Leute sollten den Mund halten und das niemandem erzählen, bevor denen das Finanzamt auf die Pelle rückt.

  • Das musst du ablehnen. Die polnischen Pflegekräfte sind echt gut, preiswert und zuverlässig und kümmern sich liebevoll um die alten Leutchen. Aber für den Preis und ohne Vertrag das ist illegal. Schwarzarbeit. Die Leute sollten den Mund halten und das niemandem erzählen, bevor denen das Finanzamt auf die Pelle rückt.

    Wenn mers jetzt mal genehmigungstechnisch sieht, hätte ich wegen § 134 BGB in der Tat ebenfalls bedenken.

  • An die StA abgeben könnte mal sicher.
    Ich persönlich würde hier mit den Leuten reden und die auf das Problem hinweisen. Die sind offensichtlich total naiv und wissen noch nicht mal, in was die sich hier verstricken. Sonst hätten die das nicht erzählt. Das ist keine Bösartigkeit.
    Und ganz ehrlich - ich kann verstehen, dass sie so was illegales machen. Die Betreuung ist wirklich sehr gut.

  • Unter dem Strich dürfte zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Ich bin der Ansicht, da ist man verpflichtet die Akte zur StA zu geben.

    (auch wenn ich das natürlich verstehe)

  • Ähm, wie wäre es mit der Abgabe der Akte an die StA?


    Eben. Für solche Sachen habe ich kein Verständnis - und muss auch keiner haben, ob die nun gut arbeiten oder nicht. Mal ganz abgesehen davon, dass in den meisten Fällen kein Versicherungsschutz besteht.

  • Natürlich geht das so nicht. Das Darlehen/Grundschuld kann nicht genehmigt werden. Aber es ist Sache des Betreuungsgericht, gangbare Wege aufzuzeigen und dazu gehören eben ein Arbeitsvertrag und Quittungen. Wenn ich die "legalen" Tarife der Osteuropäerinnen hier sehe, dann ist das auch nicht viel mehr als hier aufgeführt.

  • Unter dem Strich dürfte zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Ich bin der Ansicht, da ist man verpflichtet die Akte zur StA zu geben.


    Wie schon häufig im Forum besprochen, trifft dies zumindest so generell nicht zu.

    Hinsichtlich der beantragten Genehmigung könnte es derzeit nur eine Ablehnung geben.

  • Was für eine Frage :gruebel:

    Du kannst doch als Gericht nicht Schwarzarbeit unterstützen, selbst wenn du im Beschluss nichts erwähnst davon, spätestens bei der nächsten RL musst du entweder beide Augen zudrücken (und dich damit haftbar und evtl. strafbar machen) oder die Betreuerin bei der StA anschwärzen und ablösen lassen (was auch ziemlich problematisch ist).

    Ist hinsichtlich der Schwarzarbeit schon was aktenkundig? Dann würde ich sicherlich vorsorglich die Akte neben der Zurückweisung noch der StA vorlegen.

  • Unter dem Strich dürfte zumindest der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Ich bin der Ansicht, da ist man verpflichtet die Akte zur StA zu geben.


    Wie schon häufig im Forum besprochen, trifft dies zumindest so generell nicht zu.

    Hinsichtlich der beantragten Genehmigung könnte es derzeit nur eine Ablehnung geben.

    Wer verpflichtet ist Straftaten zu verfolgen und mithin Strafanzeige zu erstatten ergibt sich ausschließlich aus § 163 StPO.

    Demnach ergibt sich für das Betreuungsgericht keine rechtliche Pflicht Strafanzeige zu erstatten. Allerdings wird die Sache damit nicht richtiger und legaler. Es bleibt ein Anfangsverdacht, oder wie hier ein dringender Tatveracht einer Straftat. Für eine Gehilfetätigkeit (Beihilfe) müsste doppelter Vorsatz vorliegen. Dafür gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Somit dürfte keine Strafbarkeit des Rechtspflegers vorliegen.

  • Sorry, aber § 163 StPO ist der grundlegend falsche Ansatzpunkt, weil er sich nur an die Ermittlungsbehörden richtet und nicht an jedermann. Darüber hinaus regelt er eine Aufgabenzuweisung und schafft einige Befugnisse, enthält aber keine Pflicht zur Anzeigeerstattung, sondern eine Pflicht zum Tätigwerden. Die Strafanzeige stammt von jemandem, der slbst nich tätig werden muss und richtet sich an jemanden, der tätig werden muss. § 163 StPO bestimmt in diesem Sinne also denjenigen, der auf eine Anzeige hin tätigwerden muss, enthält aber keine Regelung darüber, wer eine Anzeige zu erstatten hat.
    Für "jedermann" ergibt sich eine Anzeigepflicht aus § 138 StGB der richtige Ausgangspunkt, und für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten gibt es ein paar ergänzende Regeln in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie Befugnisregeln z.B. in den § 12ff. EGGVG. Darum ranken sich dann ein paar Urteile.

    Viel wichtiger als die Anzeigepflicht gegenüber den Ermitlungsbehörden ist im vorliegenden Fall die Anzeigepflicht von steuerlich relevanten Sachverhalten nach § 116 AO. Und die gilt uneingeschränkt auch für die Betreuungsgerichte, und dabei gibt es auch kein Ermessen. Dieser Anzeigepflicht müsste also die Threaderstellerin nachkommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: § 116 AO dürfte - wenn nicht überhaupt "die", dann doch jedenfalls eine der - am meisten missachteten Anzeigeverpflichtungen des gesamten deutschen Rechts sein.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (7. Dezember 2014 um 13:11) aus folgendem Grund: Nachtrag und § eingefügt

  • Sorry, aber § 163 StPO ist der grundlegend falsche Ansatzpunkt, weil er sich nur an die Ermittlungsbehörden richtet und nicht an jedermann. Darüber hinaus regelt er eine Aufgabenzuweisung und schafft einige Befugnisse, enthält aber keine Pflicht zur Anzeigeerstattung, sondern eine Pflicht zum Tätigwerden. Die Strafanzeige stammt von jemandem, der slbst nich tätig werden muss und richtet sich an jemanden, der tätig werden muss. § 163 StPO bestimmt in diesem Sinne also denjenigen, der auf eine Anzeige hin tätigwerden muss, enthält aber keine Regelung darüber, wer eine Anzeige zu erstatten hat.
    Für "jedermann" ergibt sich eine Anzeigepflicht aus § 138 StGB der richtige Ausgangspunkt, und für Mitarbeiter von Behörden und Gerichten gibt es ein paar ergänzende Regeln in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie Befugnisregeln z.B. in den § 12ff. EGGVG. Darum ranken sich dann ein paar Urteile.

    Viel wichtiger als die Anzeigepflicht gegenüber den Ermitlungsbehörden ist im vorliegenden Fall die Anzeigepflicht von steuerlich relevanten Sachverhalten nach § 116 AO. Und die gilt uneingeschränkt auch für die Betreuungsgerichte, und dabei gibt es auch kein Ermessen. Dieser Anzeigepflicht müsste also die Threaderstellerin nachkommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: § 116 AO dürfte - wenn nicht überhaupt "die", dann doch jedenfalls eine der - am meisten missachteten Anzeigeverpflichtungen des gesamten deutschen Rechts sein.

    Perfekt !!! Echt kurz und bündig. Wirklich toll.

    Mit § 163 StPO habe ich zum Ausdruck bringen wollen, dass nach der StPO im vorliegenden Fall für das Betreuungsgericht und den Rechtspfleger(diese sind nicht Jedermann) keine Anzeigepflicht besteht. Allerdings ergibt sich die Anzeigepflicht sehr wohl aus § 163 StPO für die in dieser Norm aufgeführten Stellen. Wirf mal einen kurzen Blick in den Kommentar. Dort steht unter anderem: Das Ermittlungsverfahren ist ein schriftliches... usw. Auch ohne dass eine Strafanzeige vorliegt, müssen die Ermittlungsbehörde bei einem Anfangsverdacht tätig werden und eine Strafanzeige vorlegen. Diese ist sogar bei sogenannten "strafrechtlichen Vorermittlungen" zu fertigen. Bei dieser Art von Ermittlungen darf nur in das Rechtgut RIS eingeriffen werden. § 138 StGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, deshalb hatte ich ihn nicht erwähnt.

    Ehrlich gesagt, hatte ich an § 116 AO nicht gedacht. In der Praxis ist die Norm tatsächlich auch nicht so bekannt und es verhält sich genau so, wie du gesagt hast.

    § 12ff. EGGVG dürfte die Rechtsgrundlage sein um im vorliegenden Fall Daten zu übermitteln.

    Deine Ausführungen sind wirklich gut!

  • ...

    Allerdings ergibt sich die Anzeigepflicht sehr wohl aus § 163 StPO für die in dieser Norm aufgeführten Stellen. Wirf mal einen kurzen Blick in den Kommentar. Dort steht unter anderem: Das Ermittlungsverfahren ist ein schriftliches... usw. Auch ohne dass eine Strafanzeige vorliegt, müssen die Ermittlungsbehörde bei einem Anfangsverdacht tätig werden und eine Strafanzeige vorlegen. Diese ist sogar bei sogenannten "strafrechtlichen Vorermittlungen" zu fertigen. Bei dieser Art von Ermittlungen darf nur in das Rechtgut RIS eingeriffen werden. § 138 StGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, deshalb hatte ich ihn nicht erwähnt.

    Ehrlich gesagt, hatte ich an § 116 AO nicht gedacht. In der Praxis ist die Norm tatsächlich auch nicht so bekannt und es verhält sich genau so, wie du gesagt hast.

    § 12ff. EGGVG dürfte die Rechtsgrundlage sein um im vorliegenden Fall Daten zu übermitteln.

    Deine Ausführungen sind wirklich gut!

    Nur nochmal zur Klarstellung:
    Die Pflicht zur Übermittlung ergibt sich aus § 116 AO, der damit automatisch auch die Berechtigung der verpflichteten Behörde bzw. des verpflichtenden Gerichts abgibt. Die §§ 12 EGGVG werden als Befugnisnorm zur Datenübermittlung nur dort benötigt, wo das Gesetz keine Übermittlungspflicht regelt. Anders ausgedrückt: Nach § 116 AO muss ich übermitteln, unabhängig davon ob ich will oder nicht. Wenn ich außerhalb einer Übermittlungspflicht übermitteln will, dann benötige ich, wegen des sonst zu beachtenden Datenschutzes, dafür eine Befugnisnorm, und das sind (jedenfalls für die Zivilgerichte) die §§ 12 EGGVG.

    Und nochmal kurz zu § 163 StPO: Gerade daraus, dass die Ermittlungsbehörden in allen Fällen der Amtsdelikte auch ohne Anzeige zu Ermitlungen verpflichtet sind, ergibt sich, dass diese Norm keine Anzeigepflicht statuiert (ich war über 12 Jahre Staatsanwalt, der § 163 StPO war mein täglich Brot). Soweit in den Kommentierungen von einer durch die Polizei vorzulegenden Strafanzeige die Rede ist, ist damit schlicht der Ermittlungsvorgang gemeint, den die Polizei von Amts wegen zu erstellen hat. Dieser Vorgang ist nur dem Namen nach identisch mit der "Strafanzeige", die man als Anzeigeerstatter direkt bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstatten kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nur nochmal zur Klarstellung:
    Die Pflicht zur Übermittlung ergibt sich aus § 116 AO, der damit automatisch auch die Berechtigung der verpflichteten Behörde bzw. des verpflichtenden Gerichts abgibt. Die §§ 12 EGGVG werden als Befugnisnorm zur Datenübermittlung nur dort benötigt, wo das Gesetz keine Übermittlungspflicht regelt. Anders ausgedrückt: Nach § 116 AO muss ich übermitteln, unabhängig davon ob ich will oder nicht. Wenn ich außerhalb einer Übermittlungspflicht übermitteln will, dann benötige ich, wegen des sonst zu beachtenden Datenschutzes, dafür eine Befugnisnorm, und das sind (jedenfalls für die Zivilgerichte) die §§ 12 EGGVG.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ja, das sehe ich genau so, das habe ich auch so gemeint. Nur dort wo die keine spezielle Regelung greift ist Raum für §§ 12 EGGVG.

    Wirklich sehr treffend auf den Punkt gebraucht!

  • Und nochmal kurz zu § 163 StPO: Gerade daraus, dass die Ermittlungsbehörden in allen Fällen der Amtsdelikte auch ohne Anzeige zu Ermitlungen verpflichtet sind, ergibt sich, dass diese Norm keine Anzeigepflicht statuiert (ich war über 12 Jahre Staatsanwalt, der § 163 StPO war mein täglich Brot). Soweit in den Kommentierungen von einer durch die Polizei vorzulegenden Strafanzeige die Rede ist, ist damit schlicht der Ermittlungsvorgang gemeint, den die Polizei von Amts wegen zu erstellen hat. Dieser Vorgang ist nur dem Namen nach identisch mit der "Strafanzeige", die man als Anzeigeerstatter direkt bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstatten kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ich glaube die Sache wird sehr tief hier. Gemessen am Ausgangsfall. Aber dennoch sehr interessant.

    Ermittlungsbehörden haben bei jedem auch nur so vagen Anfangsverdacht eine Strafanzeige zu fertigen, nicht nur bei Amtsdelikten. Bestimmt ist hier aber nur ein Schreibfehler passiert.... Weiterhin kann die Polizei sehr wohl von Amtswegen ein Strafanzeige erstatten. Nicht nur der Bürger, also Jedermann kann eine Strafanzeige erstatten.... Dies ist auch öfters in den Ermittlungsakten der StA zu lesen. Anzeigeerstatter: von Amtswegen

    Ein Strafanzeige ist nicht formgebunden. Jede Art, sogar die mündliche Anzeige ist eine Strafanzeige, wenn es Anhaltspunkte für eine Straftat geben könnte. Die Polizei und die StA hat diese Anzeige zu verschriften. Auch eigene Ermittlungen der StA und der Polizei, welche in Form von strafrechtlichen Ermittlungsakten ihren Niederschlag finden, sind Strafanzeigen. Dies wird u. a. auch deutlich wenn man sich § 258 a StBG näher betrachtet.

    http://dejure.org/gesetze/StGB/258a.html

    http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html

    In jüngster Zeit häufen sich die Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt. Gewöhnlich werden Strafanzeigen unterdrückt, weil sie schlicht und ergreifend nicht aufgenommen werden....

    Aber dennoch, deine Ausführungen belegen, dass du ein weit überdurchschnittlicher Jurist bist und die Ursprungsfrage hervorragend und vor allem kurz, beantwortet hast. Die anschließende Diskussion ist eher akademischer Art und gehört möglicherweise an die Uni...., vielleicht?

    Und abschließen noch einmal: " Deine Ausführungen sind wirklich richtig gut!"

  • Ich hätte vielleicht schreiben müssen "Offizialdelikte" statt "Amtsdelikte", denn das kann, wie ich Deiner Antwort entnehme, verwechselt werden mit den Delikten, die Amtsträger begehen und war tatsächlich nicht ganz präzise. Mein Fehler, Entschuldigung.

    Wenn die Polizei schreibt "von Amts wegen" bei der Anzeigeersattung, dann liegt dies daran, dass aus statistischen Zwecken das Feld über die Anzeigeerstattung ausgefüllt werden soll. Daher greift man zu diesem "Notbehelf".

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Und danke für die Blumen, aber für einen Justizjuristen liege ich im Durchschnitt.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (7. Dezember 2014 um 23:00) aus folgendem Grund: Nachtrag

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