So, alle Jahre wieder:
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 210 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 462 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 370 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
349 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
306 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 Euro.