Brauche mal den Rat des Forums,
ein großer Teil unserer umF ist nun zum 1.1. 18 Jahre alt geworden, nach deutschem Recht wären sie volljährig und die Vormundschaft damit beendet. Die Vormünder wollen sich der Sache nun (verständlicherweise) entledigen.
Nach OLG München vom 08.06.2009, 31 Wx 62/09, und nach Staudinger, Jan von Hein (2014), EG BGB Art. 24, Rn. 26 und 34, gilt aber das Heimatrecht der Flüchtlinge betreffend die Frage Beendigung der Vormundschaft. Es ist also zu prüfen, wann die Flüchtlinge nach ihrem Heimatrecht volljährig werden. Das ist ja nicht immer mit 18.
Meine Fragen daher:
1. Hat noch jemand fundierte Gegenansichten?
2. Hat jemand eine Liste betreffend die Voraussetzungen Beendigung Vormundschaft/Eintritt Volljährigkeit betreffend die Hauptherkunftsländer der Flüchtlinge?