Vorsorgevollmacht

  • Hallo,
    mir wurde für einen Grundstückskaufvertrag eine Vorsorgevollmacht übergeben.
    Hierbei handelt es sich um eine vorgefertigte Vollmacht mit Ankreuzsystem, durch das Ortsgericht beglaubigt.
    Die Vollmacht umfasst u.a. auch die Vermögenssorge und damit soll die Grundstückseigentümerin jetzt durch die in der Vollmacht
    genannte Person beim Grundstücksverkauf vertreten werden.
    Reicht eine solche Vollmacht aus?
    Möglich wäre es ja, die Kreuzchen auch nach Unterschrift der Vollmachtgeberin nachträglich zu setzen bzw. abzuändern.
    Besteht ihr in solchen Fällen auf die Vorlage einer notariellen Vollmacht?

    Danke!

  • Besteht ihr in solchen Fällen auf die Vorlage einer notariellen Vollmacht?


    Auch wenn dem Notar eine "Ankreuz-Vollmacht" (es handelt sich meistens immerhin um den Vordruck des Justizministeriums!) vorgelegt wird, können Kreuzchen nachträglich eingefügt werden. Hauptsache, es kostet nur € 20,00 statt eine Gebühr für eine Beurkundung.

    P.S. "Er soll die Vermögenssorge haben" steht da hoffentlich nicht. Oder handelt es sich in Wahrheit um eine Betreuungsverfügung?

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  • Wenn die Beglaubigung vom Ortsgericht öffentlich erfolgt ist, dann ist auf jeden Fall die Form gewahrt. Wenn der Inhalt eindeutig ist, dann kannst Du keine weitere Vollmacht verlangen. Ich hatte allerdings schon öfter den Fall, dass die Beteiligten alle Kästchen angekreuzt hatten und da widersprach sich dann der für mich wichtige Text (z.B. "uneingeschränkt" angekreuzt und "nur, wenn ich nicht geschäftsfähig sein sollte" auch). In so einem Fall geht die Vollmacht dann nicht durch.

  • Die Vollmacht umfasst u.a. auch die Vermögenssorge und damit soll die Grundstückseigentümerin jetzt durch die in der Vollmacht genannte Person beim Grundstücksverkauf vertreten werden.
    Reicht eine solche Vollmacht aus?

    Wenn die Beglaubigung vom Ortsgericht öffentlich erfolgt ist, dann ist auf jeden Fall die Form gewahrt. Wenn der Inhalt eindeutig ist, dann kannst Du keine weitere Vollmacht verlangen. Ich hatte allerdings schon öfter den Fall, dass die Beteiligten alle Kästchen angekreuzt hatten und da widersprach sich dann der für mich wichtige Text (z.B. "uneingeschränkt" angekreuzt und "nur, wenn ich nicht geschäftsfähig sein sollte" auch). In so einem Fall geht die Vollmacht dann nicht durch.


    Ich weiß ja nicht, was das für eine Vollmacht ist, die der Themenstarter da hat. Es gibt eine von unserem OLG erstellte, da gibt es diese von uschi genannten Kästchen so nicht. Man kann da also nichts Gegensätzliches ankreuzen.
    Außerdem steht da folgendes drauf: "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehn sowie Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll."
    Ich hätte also schon Bauchschmerzen, ob die o.g. Vollmacht tatsächlich so ausreicht.
    Ebenso wird in unserer Vollmacht darauf hingewiesen, dass man für die Bankgeschäfte eine Vollmacht direkt bei der Bank haben sollte. Dort werden solche einfachen Vollmachten i.d.R. auch nicht anerkannt.
    Wir haben die nachfragenden Bürger, als ich noch im Betreuungsgericht war, jedenfalls immer darauf hingewiesen, dass eine einfache Vollmacht (auch wenn sie beglaubigt ist) für Immobilien- und Bankgeschäfte nicht reicht.

  • beldel, du hast ja so recht, aber nun liegt eine Ankreuzvollmacht vor und die Form stimmt wohl (Ortsgericht). Daher ist jetzt nur noch zu prüfen, ob der Inhalt eindeutig ist und das vorgenommene Grundstücksgeschäft umfasst. Dass die Vollmacht uns nicht gefällt, ist eine andere Sache.

  • Wir haben die nachfragenden Bürger, als ich noch im Betreuungsgericht war, jedenfalls immer darauf hingewiesen, dass eine einfache Vollmacht (auch wenn sie beglaubigt ist) für Immobilien- und Bankgeschäfte nicht reicht.


    Warum sollte eine ordnungsgemäß (Notar oder sonst nach Landesrecht zuständige Stellen) beglaubigte Vollmacht für Immobiliengeschäfte nicht ausreichen?

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  • Warum sollte eine ordnungsgemäß (Notar oder sonst nach Landesrecht zuständige Stellen) beglaubigte Vollmacht für Immobiliengeschäfte nicht ausreichen?


    Eine notarielle Vollmacht unterscheidet sich schon sehr deutlich von einer beglaubigten "Ankreuzelvollmacht", denke ich. Ob letztere tatsächlich ausreicht für das o.g. Grundstücksgeschäft, weiß ich nicht. Wenn jemand da Bedenken hat, muss er die Wirksamkeit prüfen lassen. Das wird auch manchmal bei notariellen Vollmachten gemacht, obwohl da schon ein wesentlich größerer Vertrauensschutz besteht. Aber auch die sind bei unseren Richtern nicht immer durchgegangen.

  • Was wollt ihr denn da groß prüfen, wo doch die Vollmacht materiellrechtlich an gar keine Form gebunden ist und grundbuchrechtlich die Form nach § 29 GBO ausreicht :confused: ? Jedenfalls wenn bei allen "Kästchen" "Ja" oder "Nein" angekreuzt ist, sehe ich nicht, wie man da ohne weitere konkrete Anhaltspunkte für z.B. Geschäftsunfaähigkeit die Vollmacht "nicht durchgehen" (?!) lassen will.

    Obwohl aus Notarsicht Schauergeschichten dieser Art immer sehr "verkaufsfördernd" für beurkundete Vollmachten wirken. Das ist aber nun wirklich nicht der Sinn der Sache.

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  • Nicht wirklich, oder? Den Hinweis des OLG finde ich schon grenzwertig. Aber die "Belehrung" des Betreuungsgerichts? Das geht doch gar nicht?! Wie habt ihr den Begriff der "einfachen" Vollmacht definiert? :gruebel:


  • Halte diese ebenfalls für sinnvoll. Viele Bürger füllen irgendeinen Internetvordruck aus und denken, dass das Bevollmächtigte damit alles erledigen kann.

  • Halte diese ebenfalls für sinnvoll. Viele Bürger füllen irgendeinen Internetvordruck aus und denken, dass das Bevollmächtigte damit alles erledigen kann.


    Ein Kollege ist gerade vor dem OLG, weil das Grundbuchamt den als Hinweis vorgedruckten Satz "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehn sowie Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll." als Einschränkung der Vollmacht angesehen hat und die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht (§ 6 Abs. 2 BtBG) daher nicht anerkennen will. Da sieht man einmal mehr, dass "gut gemeint" das Gegenteil von "gut" ist.

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  • Letzteres ist natürlich nicht zutreffend. Wenn die Vollmacht unterschriftsbeglaubigt ist und vom Inhalt her stimmt, ist sie natürlich auch im Grundbuchverkehr ausreichend.

    Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob sich das OLG hier nicht selbst eine haftungsrechtliche Falle ins Nest gelegt hat. Ich halte nichts davon, dass irgendwelche Leute Vordrucke entwerfen, die ausweislich ihres Inhalts die Vermutung nahelegen, dass man den Vordruck besser nicht entworfen hätte.


  • Und der umgedrehte Fall (kein Hinweis) und dann im Vorsorgefall trotz der Vollmacht die Notwendigkeit einer (kostenpflichtigen) Betreuung zur Veräußerung des Eigenheimes könnte dazu führen, dass sich die Betreffenden die entsprechenden Kosten wiederholen möchten, wenn es schon ein amtlicher Vordruck ist.

  • Halte diese ebenfalls für sinnvoll. Viele Bürger füllen irgendeinen Internetvordruck aus und denken, dass das Bevollmächtigte damit alles erledigen kann.


    Ein Kollege ist gerade vor dem OLG, weil das Grundbuchamt den als Hinweis vorgedruckten Satz "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehn sowie Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll." als Einschränkung der Vollmacht angesehen hat und die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht (§ 6 Abs. 2 BtBG) daher nicht anerkennen will. Da sieht man einmal mehr, dass "gut gemeint" das Gegenteil von "gut" ist.

    http://www.bmjv.de/SharedDocs/Dow…publicationFile

    dort Seite 31/32 und

    http://www.bmjv.de/SharedDocs/Dow…publicationFile

    Seite 3.

    Der Hinweis, dass für Immobiliengeschäfte eine notarielle Beurkundung der Vollmacht oder Beglaubigung der Unterschrift unter der privatschriftlichen Vollmacht aufgrund gesetzlicher Vorschrift notwendig ist, kann doch durch das Grundbuchamt nicht zu einer Bedingung der vorliegenden notariell beglaubigten Vollmacht gemacht werden.

    Wollen nur hoffen, dass das OLG dies auch so sieht. Ansonsten wäre jeder Hinweis an den Errichter einer privatschriftlichen Vollmacht, dass gesetzliche Vorschriften eine Beglaubigung der Unterschrift erforderlich machen können, als Bedingung der Vollmacht zu sehen.

  • Ein Kollege ist gerade vor dem OLG, weil das Grundbuchamt den als Hinweis vorgedruckten Satz "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehn sowie Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll." als Einschränkung der Vollmacht angesehen hat und die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht (§ 6 Abs. 2 BtBG) daher nicht anerkennen will. Da sieht man einmal mehr, dass "gut gemeint" das Gegenteil von "gut" ist.


    Kannst du mal bitte die Entscheidung hier bekannt geben, wenn das beim OLG durch ist?

  • Ein Kollege ist gerade vor dem OLG, weil das Grundbuchamt den als Hinweis vorgedruckten Satz "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehn sowie Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich bzw. sinnvoll." als Einschränkung der Vollmacht angesehen hat und die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht (§ 6 Abs. 2 BtBG) daher nicht anerkennen will. Da sieht man einmal mehr, dass "gut gemeint" das Gegenteil von "gut" ist.


    Kannst du mal bitte die Entscheidung hier bekannt geben, wenn das beim OLG durch ist?


    Muss mal beim Kollegen nachfragen. Vielleicht hat er ja schon verloren und will das nicht zugeben. :eek:

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  • Das OLG Naumburg, AZ: 12 Wx 45/13 fand die Einschränkung: „Achtung!... Für Immobiliengeschäfte, … ist eine notarielle Vollmacht notwendig!“ für unbeachtlich und hat sie - von Form und Inhalt her - als ausreichend erklärt (in diesem Fall, war die Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung der Betreuungsbehörde versehen).

  • Und dem rechtskundigen Bürger sagst Du im Umkehrschluss, dass eine solche Vollmacht genügt und Du misst die Wirksamkeit einer Vollmacht bzw. richtest Deinen Belehrungsinhalt daran aus, ob sie im stillen Kämmerlein, aus dem Internet oder aus der eigenen Feder des Vollmachtgebers stammt?! Sorry, diese Argumentation ist für mich nicht nachvollziehbar. Als Betreuungsgericht halte ich mich mit solchen Belehrungen gerne zurück, zumal die Formvorschriften im BGB und der GBO recht eindeutig sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Grag (9. April 2015 um 23:19) aus folgendem Grund: Schreibfehler

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