Hallo!
Ich habe folgendes Problem: Es ist ein KFB ergangen, obwohl, wie sich nachträglich herausgestellt hat, der Betrag bereits in einem Vergleich tituliert war. Der RA des Kostenschuldners hat Beschwerde eingelegt. Dieser wurde abgeholfen und der KFB aufgehoben. Allerdings habe ich keine Kostenentscheidung in dem Abhilfebeschluss aufgenommen. Hiergegen legt der RA des Kostenschuldner wieder Beschwerde ein. Könnte ich den Abhilfebeschluss nicht gem. §319ZPO berichtigen und die Beschwerde wäre damit erledigt?
Abhilfebeschluss ohne Kostenentscheidung
-
-
M.E. ist die unterbliebene KGE ein Fall von § 321 Abs. I ZPO (entspr., vgl.Brandenburg. ObLG, Beschluss vom 1.2.2000 - 8 W 93/99).
-
... und der RA könnte noch ein weiteres Mal Rechtsmittel einlegen, wenn ihm der Inhalt Deiner "nachzuschiebenden" Kostengrundentscheidung missfällt.
-
Die Kostenentscheidung muss auch nicht unbedingt zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen, auch wenn der KFB ausgehoben wurde. Wurde er beispielsweise vor Erlass des KFB angehört und hat er fristgemäß die Einwendungen nicht vorgebracht, die er jetzt im Beschwerdeverfahren vorbringt, kann die Kostenentscheidung für ihn durchaus nicht wie erwartet ausfallen, vgl. § 97 Abs. 2 ZPO.
-
Danke schonmal für die Antworten. § 321 ZPO ist hier wohl massgeblich. Hierfür bedarf es jedoch eines Antrages. Würdet ihr nunmehr die Beschwerde in einen solchen Antrag umdeuten?
-
Ja. Oder man weist eben darauf hin, dass man das so beabsichtigt.
-
Was mache ich denn, wenn der RA nicht darauf eingeht, dass ich den Beschluss nach § 321 ZPO ergänzen würde, sondern auf seine Beschwerde beharrt??
-
Du hilfst der Beschwerde doch ab, indem Du jetzt die unterbliebene Kostengrundentscheidung nachholst. Ob Du dabei als Begründung den § 321 ZPO angibst oder so entscheidest, ohne Dich auf diese Norm zu berufen, spielt im Ergebnis keine Rolle.
-
Macht nen großen Unterschied, keine GK und keine RA-geb., § 19 I Nr. 6 RVG.
Die Beschw. ist unzulässig, mangels Beschwer, d.h. Nichtabhilfe und Vorlage, vgl. BGH,VIII ZR 29/09, " Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grundsätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. BGH, ...)."
Also künftig Hinweis, dass SS. als Ergänz.antrag ausgelegt wird, da ein RM unzulässig, Frist 2 Wo.
-
Da es eine Familiensache zu sein scheint, stellt sich mir die Frage, wie man in den § 321 ZPO springt?
-
Wer bisschen sucht, findet das auch im FamFG (§ 43), wobei in Familienstreitsachen dann über § 113 doch wieder § 321 ZPO anzuwenden ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!