2. vollstreckbare Ausfertigung

  • Ein Rechtsanwalt beantragt die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines Kfb. Beim Versuch, die Unterlagen an den Gerichtsvollzieher zu senden und die Vollstreckung einzuleiten, kam ihm wohl die eigene EDV dazwischen. Das Ende vom Lied ist, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kfb an die Schuldnerin selbst ging. Dies gibt natürlich nicht heraus und widerspricht der Erteilung einer zweiten Vollstreckbaren Ausfertigung mit dem Argument, sie hätte alles bezahlt. Dem widerspricht der Gläubigeranwalt natürlich.

    Nun die Frage: kann die zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Die erste ist ja nicht verloren gegangen, es besteht ja kein Zweifel, wo sie ist. Ich tendiere dazu, den Antrag abzulehnen. Der Anwalt kann ja gerichtlich gegen die Schuldnerin vorgehen.

    Wie seht ihr das?

  • Es ist keine nervige Frage.

    Ich schließe mit Steinkauz an und würde erteilen.

    Die Zahlung wäre u.U. ein Vollstreckungshindernis.

  • Ich bin ausnahmsweise mal nicht eurer Meinung (auch wenn meine die Mindermeinung sein dürfte) und denke, dass bei Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner dieser nicht von einem Versehen ausgehen muss. Die zweite vollstreckbare Ausfertigung wäre m.E. nicht zu erteilen, vorrangig wäre der Herausgabeanspruch geltend zu machen (auch wenn das teurer ist und länger dauert). Ob der Herausgabeanspruch besteht, ist fraglich, aber das bestätigt mich umso mehr darin, dass die Frage in einem Erkenntnisverfahren zu klären ist, nicht im Verfahren auf Erteilung einer wvA.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich bin ausnahmsweise mal nicht eurer Meinung (auch wenn meine die Mindermeinung sein dürfte) und denke, dass bei Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner dieser nicht von einem Versehen ausgehen muss. Die zweite vollstreckbare Ausfertigung wäre m.E. nicht zu erteilen, vorrangig wäre der Herausgabeanspruch geltend zu machen (auch wenn das teurer ist und länger dauert). Ob der Herausgabeanspruch besteht, ist fraglich, aber das bestätigt mich umso mehr darin, dass die Frage in einem Erkenntnisverfahren zu klären ist, nicht im Verfahren auf Erteilung einer wvA.

    Da schließe ich mich an. Wir können in diesem Formalen Verfahren nicht prüfen wer denn da die Wahrheit sagt. Für mich ein Fall für das Erkenntnisverfahren.

  • Sehe ich nicht so.
    Es ist Sache des Schuldners, ggf. nach § 768 ZPO ( nach der Erteilung der weiteren Ausfertigung ) vorzugehen.
    Die behauptete Erfüllung ist im Klauselverfahren nicht zu prüfen.

  • Ich bin ausnahmsweise mal nicht eurer Meinung (auch wenn meine die Mindermeinung sein dürfte) und denke, dass bei Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner dieser nicht von einem Versehen ausgehen muss. Die zweite vollstreckbare Ausfertigung wäre m.E. nicht zu erteilen, vorrangig wäre der Herausgabeanspruch geltend zu machen (auch wenn das teurer ist und länger dauert). Ob der Herausgabeanspruch besteht, ist fraglich, aber das bestätigt mich umso mehr darin, dass die Frage in einem Erkenntnisverfahren zu klären ist, nicht im Verfahren auf Erteilung einer wvA.


    Sehe ich auch so. Mit dieser Begründung habe ich einen ähnlichen Antrag gerade zurückgewiesen (hier war der Gl. noch frecher: "Wir hatten uns auf eine Teilzahlung geeinigt, dann den Titel nach Zahlung zurückgegeben. Aber jetzt stellt sich heraus, dass die Angaben des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Vergleichsverhandlungen vorsätzlich unrichtig waren. Daher haben wir den Vergleich angefochten und jetzt wollen wir auch den Rest. Bitte erteilen Sie uns eine weitere VA.")

    Auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (Herausgabe Titel oder gleich Zahlungsklage) und den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen, was man als freiberuflicher Notar ja nicht oft kann.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ... Dies gibt natürlich nicht heraus und widerspricht der Erteilung einer zweiten Vollstreckbaren Ausfertigung mit dem Argument, sie hätte alles bezahlt. ...


    Beleg? Wenn nein, würde ich wahrscheinlich erteilen, vgl. OLG Bremen, 2 W 24/92.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Im Zöller (28. Aufl.) ist in der Randnr 5 sogar ausdrücklich die versehentliche Übergabe an den Schuldner erwähnt, ohne Hinweis, dass dies der Erteilung zwingend entgegensteht. Unter 12 wird dann zwar der Schuldner auf den Klageweg verwiesen, aber wie immer gibt es hierzu auch Ausnahmen.

    "Just 'cos You got the Power, that don't mean You got the Right!" ((c) by Mr. Kilmister)

    Aus traurigen gegebenem Anlass ergänzt: "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!