In einer notariellen Urkunde wird ein Grundstück aufgelassen. Die Veräußerin wurde von Ihrem Betreuer vertreten.
Folgende Anträge sind in der Urkunde gestellt (Bewilligungen sind jeweils vom Berechtigten abgegeben):
- Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung
- Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung
- Antrag auf Löschung einer Grundschuld
Der beurkundende Notar stellt nach § 15 GBO alle vorgenannten Eintragungsanträge und bittet darum, auch die Eintragungsnachrichten "für die Beteiligten" direkt an ihn zu übersenden.
Das OLG Düsseldorf kam in einer Entscheidung (AZ: 3 Wx 529/96) zu dem Schluss, dass der nach § 15 GBO antragstellende Notar zur Weiterleitung von Nachrichten nach § 55 GBO verpflichtet ist und dies grundsätzlich nicht ablehnen kann. Dem vorliegenden Wunsch des Notars kann (muss) demnach im Umkehrschluss entsprochen werden.
1) Erhalten die Beteiligten aber vorliegend wirklich überhaupt keine Nachricht?
2) Erhält auch die Bank, deren Grundschuld gelöscht wird, sowie die weiter berechtigte Bank (§ 55 Absatz 1 HS 2 GBO) keine Eintragungsnachricht?
3) Was ist mit der Kostenrechnung für die Betreute? Wird diese an den Betreuer als Kostenschuldner übersandt?