Eintragungsnachrichten nur an den Notar

  • In einer notariellen Urkunde wird ein Grundstück aufgelassen. Die Veräußerin wurde von Ihrem Betreuer vertreten.

    Folgende Anträge sind in der Urkunde gestellt (Bewilligungen sind jeweils vom Berechtigten abgegeben):

    1. Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung
    2. Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung
    3. Antrag auf Löschung einer Grundschuld

    Der beurkundende Notar stellt nach § 15 GBO alle vorgenannten Eintragungsanträge und bittet darum, auch die Eintragungsnachrichten "für die Beteiligten" direkt an ihn zu übersenden.

    Das OLG Düsseldorf kam in einer Entscheidung (AZ: 3 Wx 529/96) zu dem Schluss, dass der nach § 15 GBO antragstellende Notar zur Weiterleitung von Nachrichten nach § 55 GBO verpflichtet ist und dies grundsätzlich nicht ablehnen kann. Dem vorliegenden Wunsch des Notars kann (muss) demnach im Umkehrschluss entsprochen werden.

    1) Erhalten die Beteiligten aber vorliegend wirklich überhaupt keine Nachricht?
    2) Erhält auch die Bank, deren Grundschuld gelöscht wird, sowie die weiter berechtigte Bank (§ 55 Absatz 1 HS 2 GBO) keine Eintragungsnachricht?
    3) Was ist mit der Kostenrechnung für die Betreute? Wird diese an den Betreuer als Kostenschuldner übersandt?

  • Würde mich hier an die Zusammenfassung des OLG Düsseldorf halten (Hervorhebung durch mich):

    Das Grundbuchamt kann Eintragungsnachrichten für die durch den Notar vertretenen Betroffenen auch nach der Neufassung des § 55 Abs. 1 GBO durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 an den Notar übersenden.


    Was die Kostenrechnung angeht: Wenn der Betreuer in der Bestellungsurkunde auch die Vermögenssorge hat, soll die KR auch an den Betreuer.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zudem erhalten im beschriebenen Fall die Beteiligten ihre Nachrichten doch. Nach ordnungsgemäßer Prüfung durch den Notar.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Notar hat im Ausgangsfall den Antrag nach § 15 GBO für alle Beteiligten gestellt. Insofern können die Eintragungsnachrichten für alle Beteiligten an den Notar gehen. Auch dann, wenn er die Anträge der Beteiligten in der notariellen Urkunde beim GBA eingehen lassen hat.

    In hiesigen Landen (in BW) benachrichtigen in der Regel die GBAs (trotz Antragstellung nach § 15 GBO) die Beteiligten (fast) immer direkt.

    Handelt der Notar jedoch nur als Bote (ohne Antragstellung nach § 15 GBO) braucht er die ihm übersandten Nachrichten (zumindest im Verhältnis zum GBA) nicht weiterleiten. Ob er aufgrund des beurkundungsrechtlichen Betreuungsauftrags die Nachrichten weiterleiten muss sei dahingestellt. M.E. kann er -bei reiner Botentätigkeit- die Nachrichten an das GBA zurückleiten. Mal sehen, was dann die OLGs sagen.

    Für die Bank hat der Notar kein Antragsrecht nach § 15 GBO. Insofern muss die Bank direkt benachrichtigt werden.

    Die Kostenrechnung für die Eintragung kann an den Betreuer oder an den durch den Betreuer vertretenen Betroffenen gehen. Kostenschuldner ist allerdings allein der durch den Betreuer vertretene Betroffene.

  • Ich kenne das Problem nur umgekehrt, nämlich in der Form, dass das GBA sich weigert, den Beteiligten die Eintragungsnachrichten zu übersenden und diese ausschließlich an den Notar schickt, auch wenn um Zusendung an die Beteiligten gebeten wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich kenne das Problem nur umgekehrt, nämlich in der Form, dass das GBA sich weigert, den Beteiligten die Eintragungsnachrichten zu übersenden und diese ausschließlich an den Notar schickt, auch wenn um Zusendung an die Beteiligten gebeten wird.

    Auch wenn der Notar als Bote tätig wird und keinen Antrag nach § 15 GBO stellt?

  • Ich kenne das Problem nur umgekehrt, nämlich in der Form, dass das GBA sich weigert, den Beteiligten die Eintragungsnachrichten zu übersenden und diese ausschließlich an den Notar schickt, auch wenn um Zusendung an die Beteiligten gebeten wird.

    Auch wenn der Notar als Bote tätig wird und keinen Antrag nach § 15 GBO stellt?


    Ja, und auch wenn die Beteiligten ihm in der Urkunde ausdrücklich keine Vollmacht erteilen.

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  • Der Notar hat im Ausgangsfall den Antrag nach § 15 GBO für alle Beteiligten gestellt. Insofern können die Eintragungsnachrichten für alle Beteiligten an den Notar gehen. Auch dann, wenn er die Anträge der Beteiligten in der notariellen Urkunde beim GBA eingehen lassen hat.

    Soweit waren wir schon.


    Für die Bank hat der Notar kein Antragsrecht nach § 15 GBO. Insofern muss die Bank direkt benachrichtigt werden.

    Das steht aber im Widerspruch zu oben - zumindest wenn man die Begrifflichkeiten streng nimmt.

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  • Der Notar hat im Ausgangsfall den Antrag nach § 15 GBO für alle Beteiligten gestellt. Insofern können die Eintragungsnachrichten für alle Beteiligten an den Notar gehen. Auch dann, wenn er die Anträge der Beteiligten in der notariellen Urkunde beim GBA eingehen lassen hat.

    Soweit waren wir schon.


    Für die Bank hat der Notar kein Antragsrecht nach § 15 GBO. Insofern muss die Bank direkt benachrichtigt werden.

    Das steht aber im Widerspruch zu oben - zumindest wenn man die Begrifflichkeiten streng nimmt.

    § 15 Absatz 2 GBO hat folgenden Wortlaut:

    "Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen."

    Man spricht hier von "Urkundsbeteiligten".

    Hat der einreichende Notar die Löschungsbewilligung der Bank nicht beurkundet und nicht beglaubigt steht ihm nach dem Wortlaut des § 15 Absatz 2 GBO auch keine diesbezügliche Vollmacht zu. Und ich glaube deshalb nach wie vor, dass der Notar die Eintragungsnachricht der Bank nicht entgegennehmen und an die Bank weiterleiten muss. Aufgrund was für einem "Verhältnis" soll der Notar der Bank gegenüber verpflichtet sein?

  • Der Notar dürfte nach dem SV die Löschungszustimmung nach § 27 GBO beurkundet oder beglaubigt haben. Das reicht doch für § 15 GBO. Es ist ja gerade nicht erforderlich, daß er auch Erklärungen des Gläubigers beurkundet oder beglaubigt hat.

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  • Als Neuling habe ich folgende Fragen bzw. zwei häufige Fälle:

    1. Kaufvertrag mit Belastungsvollmacht und anschließende Grundschuldbestellung; bei Beantragung der Eigentumsumschreibung (durch den Notar) Grundschuld also bereits eingetragen

      Muss eine direkte Benachrichtigung vom Eigentumswechsel an die Bank (GS-Gläubiger) erfolgen nach § 55 I GBO oder erhält die Eintragungsnachricht nur der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat?
    2. bestehende Grundschuld soll im Zuge der Eintragung des Eigentumswechsels gelöscht werden, Löschungsbewilligung der Bank oder Sparkasse liegt vor; (bisherige) Eigentümer erklären Zustimmung zur Löschung im Kaufvertrag

      Muss eine direkte Benachrichtigung von der GS-Löschung an die Bank erfolgen nach § 55 I GBO oder erhält die Eintragungsnachricht nur der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat?
  • zu 1. Benachrichtigung geht direkt an die Bank.

    zu 2. Mitteilung für die zu löschende Bank über den Notar. Mitteilung an die "neue" Bank gar nicht.

    Bei 1. Zustimmung

    Bei 2. erfolgt die Mitteilung an die Bank der zu löschenden Grundschuld nur dann über den Notar, wenn dieser auch die Unterschriften unter der Löschungsbewilligung beglaubigt hat, da sonst keine Vollmachtsvermutung für den Notar besteht. Außerdem wird der Eigentumswechsel auch der neuen Bank mitgeteilt, da sich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer geändert hat (§ 55 Abs. 1 GBO letzte Alternative).

  • Vielen Dank für die bisherigen Beiträge.

    In meinem unter 2. dargestellten Fall spielt eine neue Bank gar keine Rolle (keine Neubestellung einer GS, häufig offenbar bei Übergabeverträgen), anders bei der unter 1. beschriebenen Konstellation.

    Bei der Neubestellung einer GS hätte ich gedacht, dass der Notar den späteren Eigentumswechsel der betreffenden Bank mitteilt. Die Bewilligung der GS wird doch vom Notar beglaubigt und die Belastungsvollmacht im Vertrag mit beurkundet.

    Weshalb informiert dann nicht der Notar die Bank (Neugläubiger) vom erfolgten Eigentumswechsel? :/

  • Nach § 55 GBO erhält der Notar die Nachricht. Wenn der Antrag im Rahmen des § 15 GBO gestellt wurde, erhält der Notar allein die Nachricht auch für die Antragssteller. Um diese dann über die Eintragung zu informieren.

    Die Bank ist jedoch kein Antragssteller, auch beurkundet der Notar keine Erklärung der Gläubigerin. Somit "vertritt" er diese nicht und ist auch nicht verpflichtet, diese zu informieren.

    Es greift § 55 GBO ABS. 1 letzter Teilsatz.

  • Danke. So langsam durchschaue ich die Systematik (ist jedenfalls meine Hoffnung).

    Nach meinen Erfahrungen scheint man in der Praxis sich die Eintragungsnachrichten an die Banken jedoch gern zu sparen. Das gilt für den Eigentumswechsel und auch die Eintragung von GS-Löschungen.

  • Danke. So langsam durchschaue ich die Systematik (ist jedenfalls meine Hoffnung).

    Nach meinen Erfahrungen scheint man in der Praxis sich die Eintragungsnachrichten an die Banken jedoch gern zu sparen. Das gilt für den Eigentumswechsel und auch die Eintragung von GS-Löschungen.

    Bei der GS-Löschung kriegt die Bank nur dann keine Nachricht, wenn sie im Anschreiben oder in der Bewilligung ausdrücklich drauf verzichtet. Das ist dann meist auch der Fall, wenn die Löschungsbewilligung schon uralt ist.

    Ansonsten sehe ich keine Veranlassung, entgegen des § 55 GBO keine Eintragungsnachricht zu übersenden.

  • Bei der GS-Löschung kriegt die Bank nur dann keine Nachricht, wenn sie im Anschreiben oder in der Bewilligung ausdrücklich drauf verzichtet. Das ist dann meist auch der Fall, wenn die Löschungsbewilligung schon uralt ist.

    Ansonsten sehe ich keine Veranlassung, entgegen des § 55 GBO keine Eintragungsnachricht zu übersenden.

    Huhu, das sehe ich anders. Hat der Notar zumindest die Löschungszustimmung bzw. -antrag der Eigentümer beglaubigt, ist er gem. § 15 GBO berechtigt für sämtliche Antragsteller zu handeln, also auch für den Gläubiger. So stehts zumindest im Demharter zu § 15 GBO Rn. 10. Und sofern er den Antrag nicht ausdrücklich nur im Namen des Eigentümers stellt, wird er eben auch für den bewilligenden Gläubiger gestellt (außer in der Löschungsbewilligung geht eindeutig hervor, dass kein Antrag durch den Gläubiger gestellt wird). In dem Fall bekommt der Gläubiger von mir keine Eintragungsnachricht.

  • Wählt ihr in solchen Fällen auch die Anzahl der mitzuschickenden Eintragungsmitteilungen aus und teilt dem Notar mit, für wen er alles die Eintragungsmitteilung erhält?

    Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass sonst in vielen Fällen seitens des Notars keine Weiterleitung an die Gläubiger erfolgt.

    Bei uns stellen die Notare meist ausdrücklich im Antrag klar, für wen der Antrag alles gestellt wird, da stellt sich das Problem nicht.

  • Wir verfügen, dass die Eintragungsbekanntmachung an den Notar rausgehen soll mit dem Hinweis, dass die Eintragungsbenachrichtigung ausschließlich an

    den Notar erfolgt - § 55 i.V.m. § 15 GBO und VI. Nr. 4a VwVGBS. Er erhält nur eine Mitteilung aus der elektr. Grundakte, nicht direkt mehrere für die jeweiligen Beteiligten.

    Dann muss sich der Notar eben kümmern, wenn er den Antrag ohne Beschränkung auf einzelne Antragsteller stellt. Bisher hat sich aber auch noch nie ein Gläubiger gemeldet, der nach dem Sachstand gefragt hat, also hoffe ich bzw. geh ich davon aus, dass der Notar auch wirklich alles weiterleitet.

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