Nachlassverwaltung - nachlassgerichtl. Genehmigung

  • Guten Morgen,
    ich habe hier einen umfangreichen Grundstückskaufvertrag des Nachlassverwalters zu genehmigen. Um es mir einfacher zu machen, und da es um erhebliche Summen und um einige spezielle Klauseln im Kaufvertrag geht, würde ich gern einen Verfahrenspfleger (Rechtsanwalt) bestellen und zu Rate ziehen.
    Kann ich das machen?

    Auch wenn es nicht erforderlich ist, liegen die Zustimmungen zum Vertrag der mittels Erbschein festgestellten Erben vor.

    Danke fürs Antworten!

    Döner

  • Hä? Was soll denn das für dich bringen? Du bist das Gericht und du entscheidest letztlich - egal was die Erben oder auch ein Verfahrenspfleger sagen würde.

    Bei einer Nachlassverwaltung sind die Erben bekannt. Die hast du anzuhören und dann musst du soviel Mut haben, den Vertrag entweder zu genehmigen oder dies begründet zu verweigern. Einen Verfahrenspfleger kann man bei bekannten Erben nicht bestellen!

    Ist dir die Sache zu "hoch", kannst du als NLG allenfalls einen Gutachter beauftragen....aber das dürfte bei einem Grundstücksverkaufsvertrag wohl schon eher ungewöhnlich sein.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wie TL passend geschrieben hat: Wenn die Erben bekannt sind, gibt es keinen Raum für die Bestellung eines Verfahrenspflegers. Du beteiligst sie aber alle und wenn sie sämtlichst mit dem Vertrag einverstanden sind, kann dir eigentlich im Nachhinein nichts "passieren". Du nimmst sie ja alle mit ins Boot.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe mir schon gedacht, dass das nicht geht, weil wen sollte der Verfahrenspfleger auch vertreten. Hatte nur den Rettungsanker gesehen, da sich das Genehmigungsverfahren an dem der Nachlasspflegschaft orientiert.

    Es ist halt so, dass meine Urlaubsbedingte Vertretung bereits in diesem Vertrag "herumgewurschtelt" hat und schriftlich dem Verwalter mitgeteilt hat, dass sie den Vertrag nicht genehmigen wird. (Hauptknackpunkt ist der Kaufpreis)

    Sie hat dann die Akte liegen lassen für mich zur Entscheidung! :(
    Ich sehe die Sache allerdings anders als sie und meine, wenn sich alle einig sind, würde ich nur formell prüfen und genehmigen. Und ob der Kaufpreis angemessen ist oder nicht, kann ich nicht wirklich beurteilen. Erfahrungsgemäß dauern Verhandlungen bei Gewerblichen Objekten mit Geschäften und mehreren Wohneinheiten deutlich länger, es wäre fatal den Käufer zu vergraulen, zumal die Verhandlungen mit dem Käufer bereits zu Lebzeiten des Erblassers begannen und die Erben erleichtert sind, wenn die Immobilie endlich aus dem Bestand rausgeht, weil besser wird's wahrscheinlich nicht.

  • Selbst wenn möglich :
    Was hätte denn ein Verfahrenspfleger zum materiellen Recht ( hier Genehmigungsfähigkeit ) aussagen können/dürfen ?

  • In #1 war als Hauptproblem aber nicht der Kaufpreis, sondern die "hohe Summe" und die im Vertrag enthaltenen Klauseln genannt...das was du jetzt schreibst ist aber eine andere Frage! Wie hätte denn ein Verfahrenspfleger etwas zur Angemessenheit des Kaufpreises sagen sollen?????


    Wenn du jetzt den SV abänderst, dann möchte ich dazu noch nachschieben, dass du bei der Höhe des Kaufpreises den NLVerwalter bitten kannst dir darzulegen, inwiefern der KP angemessen ist.

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  • In #1 war als Hauptproblem aber nicht der Kaufpreis, sondern die "hohe Summe" und die im Vertrag enthaltenen Klauseln genannt...das was du jetzt schreibst ist aber eine andere Frage! Wie hätte denn ein Verfahrenspfleger etwas zur Angemessenheit des Kaufpreises sagen sollen?????


    Wenn du jetzt den SV abänderst, dann möchte ich dazu noch nachschieben, dass du bei der Höhe des Kaufpreises den NLVerwalter bitten kannst dir darzulegen, inwiefern der KP angemessen ist.

    Naja bei Genehmigungserteilung für Kaufsummen über eine Millionen Euro und diversen besonderen Vertragsklauseln habe ich generell Bauchschmerzen, das genehmigt sich (für mich) nunmal nicht so leicht, wie eine Bruchbude.

    Der Nachlassverwalter hat die in den Verhandlungen vorgenommene Kaufpreisminderung von mehreren 100.000 Euro entsprechend erklärt und teils auch belegt. Bei kurzfristig aufgetretenen Gebäudeschäden bleibt natürlich ein Restrisiko auch für den Käufer, der entsprechende Abschläge vorgenommen hat, die die Erben aber so akzeptiert haben.

  • Der Nachlassverwalter hat die in den Verhandlungen vorgenommene Kaufpreisminderung von mehreren 100.000 Euro entsprechend erklärt und teils auch belegt. Bei kurzfristig aufgetretenen Gebäudeschäden bleibt natürlich ein Restrisiko auch für den Käufer, der entsprechende Abschläge vorgenommen hat, die die Erben aber so akzeptiert haben.

    Ob 1.000.000,00 oder 1.000,00, es sind nur Nullen! Der Nachlassverwalter hat einen Käufer gefunden, worauf willst Du warten, das das Objekt in 10 Jahren einen besseren findet? Wie Du schreibst, alle sind im Boot, der NV hat Minderungen erläutert. Du Entscheidest. Was geht Dich das Geschwätz Deiner Vertretung an. Du bist der "aktuelle höchstpersönliche Richter in der Sache" und machst den Deckel drauf, aus die Maus. Manchmal muss man einfach tun, es gibt doch noch Rechtsmittel!

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  • wie schon von den anderen gesagt, für den Verfahrenspfleger gibt es keinen Raum. Aber zur Frage des Kaufpreises bzw. der Reduzierung des Kaufpreises: auch der Nachlassverwalter kann einen Gutachter beauftragen, der den Wert abzüglich der ganzen Abstriche ermittelt. Das wäre doch auch im Interesse der Erben und des Verwalters, warum gibt es kein Gutachten?

  • @schlauberger
    Es liegt ein 9 Jahre altes Gutachten vor und ein aktuelles Gutachten über einen Wasserschaden am Gebäude.
    Der Käufer will keine neuen Verhandlungen mehr über den Kaufpreis und drohte mit Absprung, sollte der Beurkundungstermin nicht mehr in 2015 stattfinden. Daher wurde kurzfrstig beurkundet und auch unnötiger Druck aufgebaut. Die finanzierende Bank des Käufers ist (verständlicherweise) ebenfalls nicht bereit die Finanzierung zu erhöhen. Die Erben sind (verständlicherweise) empört das das Nachlassgericht möglicherweise nicht genehmigen will.

    Ein Verfahrenspfleger (jedenfalls den, den ich regulär bestelle) gibt mir begründete Empfehlungen einen Vertrag zu genehmigen oder eben nicht zu genehmigen und dann wird im Regelfall solange herumgedoktert bis es für alle Seiten passt.

    An wen stelle ich denn die Genehmigung zu? Doch nur an den Nachlassverwalter. Die Erben hätten ja kein Beschwerderecht sondern könnten allenfalls Ansprüche gegenüber dem Verwalter geltend machen.

    Habe ich eigentlich Haftungsrechtlich etwas zu befürchten, falls der Vertrag z.B. unwirksame Klauseln enthält?

  • So, nachdem ich den Grundstücksverkaufsvertrag genehmigt habe, der Beschluss rechtskräftig ist und sich keiner aufgeregt hat :schwitz: habe ich in dieser Sache nun das nächste Problemchen auf dem Tisch.....

    Der Käufer schließt einen Kreditvertrag ab. Der Kredit soll mittels Buchgrundschuld gesichert werden. Die entsprechenden Erklärungen werden beim Notar abgegeben. Der Notar beantragt jetzt die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung.

    Der Erblasser ist ja zur Zeit noch als Eigentümer eingetragen. Der Kredit dient einzig und allein der Kaufpreisfinanzierung.
    Fällt das unter den Genehmigungstatbestand des §1822 Nr. 8 BGB?

    Oder könnte man sagen, der Grundschuldbestellungsvertrag bildet eine Einheit mit dem Grundstückskaufvertrag und ist von der Genehmigung erfasst? Der Nachlassverwalter hatte dem Käufer im Kaufvertrag Belastungsvollmacht mit Sicherung im GB erteilt.


  • Oder könnte man sagen, der Grundschuldbestellungsvertrag bildet eine Einheit mit dem Grundstückskaufvertrag und ist von der Genehmigung erfasst? Der Nachlassverwalter hatte dem Käufer im Kaufvertrag Belastungsvollmacht mit Sicherung im GB erteilt.

    Das ist aber ein reichlich alter Hut im Forum , den Du hier hervorzauberst.
    Selbstverständlich bedarf es wegen der Grundschuld einer gesonderten Genehmigung.
    Wüsste nicht , was gegen die Nutzung der SuFu hier gesprochen hätte.

  • Und üblicherweise steht schon in dem von dir genehmigten Kaufvertrag drin, dass der Verkäufer mit einer Belastung zur Kaufpreisfinanzierung einverstanden ist. Dann brauchst du nur noch zu prüfen, ob die dort vereinbarten Bedingungen in der Grundschuldbestellung enthalten sind und dann kannst du ganz schnell und locker genehmigen.

  • Und steht im Kaufvertrag nichts drin: dann hat der Erwerber ein Problem. Es dürfte dann keine Verpflichtung der Erben -vertreten durch den Nachlasspfleger- zur Absicherung des Finanzierungsdarlehens bestehen.

    Steht im Kaufvertrag eine Verpflichtung der Erben/des Nachlasspflegers zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung drinnen?

  • Und steht im Kaufvertrag nichts drin: dann hat der Erwerber ein Problem. Es dürfte dann keine Verpflichtung der Erben -vertreten durch den Nachlasspfleger- zur Absicherung des Finanzierungsdarlehens bestehen.

    Steht im Kaufvertrag eine Verpflichtung der Erben/des Nachlasspflegers zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung drinnen?

    Ja, steht drin, aber keine Höhe.

  • So ich hab hier auch mal noch ein Problem.

    2013 wurde Nachlassverwaltung angeordnet.
    Es ist ungefäht 600.000 € Aktivvermögen vorhanden.
    Diesem Betrag stehen noch Schadensersatzansprüche in noch ungeklärter Höhe gegenüber (da noch gerichtlich anhängige Verfahren). Bei zwei Prozessen geht es aber wohl um mindestens 4 Millionen Euro. Bereits im Oktober 2013 wurde der Nachlassverwalter auf eine mögliche Überschuldung des Nachlasses hingewiesen. Dieser lehnte die Stellung eines Nachlasssinsolvenzantrages ab da eben noch nicht sicher sei ob tatsächlich eine Überschuldung bestünde.

    Problem ist weiterhin, dass das vorhandene Aktivvermögen auf Anweisung des Erblassers vom 24.10.2011 jeweils auf seine Kinder und seine Ehefrau übertragen werden sollte. Tod des Erblassers am 26.10.2011, tatsächliche Übertragung des Geldes am 28.10.2011 -somit nach dem Tod. Es ist daher strittig ob dieser Betrag überhaupt zum Nachlass gehört oder noch eine wirksame Schenkung vorlag..

    Der Nachlasspfleger hatte den Betrag auf Anraten des Nachlassgerichtes erstmal von den Erben zurückgefordert und hierzu mit den jeweiligen Erben eine schriftliche Vereinbarung getroffen dass der Nachlassverwalter dieses Geld treuhänderisch verwaltet und solange anlegt bis feststeht, dass eine Anfechtung durch Gläubiger oder den Insolvenzverwalter nicht mehr erfolgen kann. Gleichzeitig hat er dem Erben eine Kündigung dieser Möglichkeit ab dem 27.10.2015 zugebilligt.

    Jetzt haben die Erben natürlich diese Vereinbarung gekündigt und der Verwalter beantragt die Genehmigung zur Auszahlung des Betrages an die Erben. Weiterhin gibt er sein weiteres Vorgehen mit Entnahme seiner Vergütung und Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages an.

    Meine Gedanken hierzu:

    a) Kann ich die Genehmigung erteilen? Es ist m.E. unklar ob diese Gelder zum Nachlass gehören oder nicht. Aber wer hat das zu prüfen? Bei einer möglichen Nachlassinsolvenz kann der Insolvenzverwalter prüfen ob die Schenkung wirksam war und ob Anfechtungsrechte möglich sind. Wenn ich die Erben beim Genehmigungsverfahren miteinbeziehe ist ja klar dass die für die Genehmigung sind. Ist überhaupt fraglich ob diese Vereinbarung so möglich war oder nicht.

    b) M.E. hätte eine Nachlassinsolvenz schon längst beantragt werden müssen, da ja eben unklar ist ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht und eben nicht klar ist ob alle Gläubiger befriedigt werden können.

    Was meint ihr?:gruebel:

  • An wen wurden die Gelder treuhänderische ausbezahlt?
    An den Nachlassverwalter? Oder an die Person des Nachlassverwalters (z.B. Rechtsanwalt)?
    Werden die Gelder "treuhänderisch", d.h. separat auf einem Treuhandkonto, verwahrt? Oder wurden die Gelder dem allg. Nachlasskonto zugeschrieben?

    Liegen die Gelder auf dem allg. Nachlasskonto:
    Wie kommt der Nachlassverwalter dann dazu, diese Gläubiger -nach Kündigung des Treuhandauftrags- mit ihrem Zahlungsanspruch bevorzugt zu befriedigen? Haben sie ein Recht auf bevorzugte Befriedigung? Dies würde ich mir ggf. vom Nachlassverwalter vorab erläutern lassen.

  • Ich denke, dass der NLV wohl mal mit seiner Versicherung reden sollte.

    Meines Erachtens hätte schon längst die Nachlassinsolvenz beantragt werden sollen. Der NLInsoV hätte dann zumindest die Anfechtungen erklären und dann auch die Rechtsstreite zu Ende bringen können.

    Was der NLV mit der genannten Vorgehensweise bezwecken wollte, verstehe ich nicht.

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