Ich habe von einem Gericht die Auskunft erhalten, dass keine Nachlassvorgänge vorhanden sind - so wie auch schon hunderte Male vorher. Was diesmal anders ist: Es wurde eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben:
"Gebühr für Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern (§ 1 JVKostG i. V. m. Nr. 1401 Anl. zu § 4 Abs. 1 JVKostG)"
Ich legte Erinnerung ein und teilte mit, dass der Geltungsbereich nach § 1 Abs. 2 JVKostG nicht eröffnet ist. Daraufhin kam ein Schreiben des Bezirksrevisors.
"Die Einwendung vom ... gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts ... vom ... ist zulässig, in der Sache jedoch nach diesseitigem Dafürhalten nicht begründet.
Nach dem Erlass des MJ vom 08.10.2014 (5600-204.134) und dem Protokoll der Tagung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren vom 20./21.10.2014 in Bad Nenndorf ist zwischen der Positivauskunft aus den Akten und der sog. Negativauskunft (wenn kein Vorgang vorhanden ist) zu unterscheiden.
Bei einer Auskunft aus einem noch laufenden oder bereits abgeschlossenen (weggelegten) Verfahren handelt es sich nicht um eine Justizverwaltungssache, sondern um einen Akt der Rechtsprechung, der keine Auskunftsgebühr auslöst. Dagegen entsteht für die Erteilung einer Negativauskunft unter einem AR-Aktenzeichen, wie hier, für jeden Vorgang eine Gebühr gemäß Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz (KV JVKostG) in Höhe von 15,00 €.
Ich bitte um Unterrichtung über den Verfahrensausgang."
Bin ich im falschen Film?