Zweitschulderhaftung bei Belastungsvollmacht

  • Hallo,

    ich habe eine Grundschuld aufgrund Belastungsvollmacht eingetragen und die Kosten gegen den Käufer zum Soll gestellt.
    Nun hat der Käufer nicht gezahlt und es erfolgte, nach Anfrage der OFD, die Zweitschuldnerinanspruchnahme des Verkäufers.
    Jetzt habe ich die Erinnerung auf dem Tisch.
    Der Verkäufer haftet für die Kosten, da die Eintragung aufgrund der von ihm erteilten Vollmacht erfolgte.
    Mein Problem ist, dass ich dazu gerne mal eine eindeutige Norm und/oder Entscheidung hätte.
    Hat dazu jemand etwas für mich?

  • Du hast echt einen Eintragungsantrag des Verkäufers vorliegen? Nur weil er den Käufer zur Erklärung des Eintragungsbewilligung und ZV-Unterwerfung bevollmächtigt hat, ist er doch nicht zum Kostenschuldner nach GNotKG mutiert.

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  • Vermutlich hat sie den Antrag des Eigentümers schon vorliegen - der versteckt sich in den Formularen. Ziffer 3 der Muster der Genossenschaftsbanken (Formular DG Verlag 220 410) beginnt z.B. wie folgt: "Der Eigentümer bewilligt und beantragt im Grundbuch die Eintragung (...)"

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  • Ich hatte mich daran

    ...
    Der Verkäufer haftet für die Kosten, da die Eintragung aufgrund der von ihm erteilten Vollmacht erfolgte.
    ...

    gestört. Ein im Formular enthaltener Antrag muß aber -jedenfalls nach meiner Lesart- nicht auch beim GBA gestellt sein.

    Wenn es einen Eigentümerantrag gibt, findet sich die gesuchte Norm ganz leicht: § 22 GNotKG.

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  • In vielen Vordrucken versteckt sich übrigens noch ein § 27 Nr. 2 GNotKG ("Die Kosten dieser Urkunde, ihres Vollzugs sowie ihrer Entgegennahme durch den Notar für die Gläubigerin trägt der Eigentümer.") - wenn der Notar nicht aufpaßt und es durch "der Darlehensnehmer" ersetzt

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  • Wie hat denn der Notar den Antrag formuliert? Unsere beiden hiesigen Notare stellen die Anträge immer "...im Namen des Darlehensnehmers und der Gläubigerin..." und schon haben wir mit der Bank einen wunderbaren weiteren Schuldner...

  • In der Urkunde handelt der Käufer "nicht nur im eigenen Namen, sondern ebenfalls namens und im Auftrag der Eigentümerin unter Bezugnahme auf die Belastungsvollmacht. Der Antrag ist nach § 15 GBO insbesondere auch namens der Gläubigerin gestellt. Die Gläubigerin stimmt der Grundschuldbestellung in der Urkunde zu. Über die Kosten ist in der Urkunde nichts gesagt.

  • In der Urkunde handelt der Käufer "nicht nur im eigenen Namen, sondern ebenfalls namens und im Auftrag der Eigentümerin unter Bezugnahme auf die Belastungsvollmacht. Der Antrag ist nach § 15 GBO insbesondere auch namens der Gläubigerin gestellt. Die Gläubigerin stimmt der Grundschuldbestellung in der Urkunde zu. Über die Kosten ist in der Urkunde nichts gesagt.

    Hier sind mE alle Antragsteller Kostenschuldner, §§ 22, 32 GNotKG. Das muss der Eigentümer dann evtl. mit dem Notar klären, nicht mit dem GBA.
    (Ich hätte mich bezüglich des Zweitschuldners wahrscheinlich an den Gläubiger gehalten.)

  • Ja sicher haben hier ALLE den Antrag gestellt und sin KS, allerdings ist auch klar, dass einem der Nocheigentümer ins Gesicht springen würde, wenn das via Telefon bzw. Brief ginge wenn man ihm die GS-Rechung des Käufers schickt ;)

    Ich denke da sollte man sich erstmal lieber an die Bank halten, Kaufvertrag samt Vollmacht und GS-Bestellung enthalten wohl zumindest schlüssig (wenn nicht ausdrücklich) die Kostenübernahme durch K und Gläubiger, § 8 KostVfg wär dann insoweit schon zu beachten.

  • Wer bitte wenn nicht der Gläubiger hat denn bitte was von einer Grundschuld :confused:
    Natürlich auch kostenrechtlich.

    Und weil's mir grade die ein oder andere GS selber vorliegt, hier steht das überall ausdrücklich in den Urkunden, dass die GS nur den Käufer und den Gläubiger was angeht, v.a. Gerichts- und Notarkostenrechtlich.

  • hier steht das überall ausdrücklich in den Urkunden, dass die GS nur den Käufer und den Gläubiger was angeht, v.a. Gerichts- und Notarkostenrechtlich.


    Damit kommt man zwar um § 27 Nr. 2 GNotKG herum, aber nicht um die Gesamtschuldnerhaftung des Eigentümers als vom Käufer vertretenen Antragstellers.

    Warum man allerdings nicht zur Bank geht (in deren Namen der Antrag in der Regel ebenfalls gestellt wird -> weitere Gesamtschuldnerin) ist mir nicht ganz klar, denn die zahlen Gerichts- und Notarkosten in der Regel ohne zu zucken.

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  • Ich nehme auch immer die Bank in die Gesamthaftung rein, weil die immer schön brav zahlen und außerdem dann gleich informiert sind, wie zahlungsfreudig der Darlehensnehmer am Anfang der Geschäftsbeziehung mit der Bank generell ist. ;)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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