Ich habe einen Antrag des Zweckverbands auf Eintragung einer Zwasi. Um mir die Zwv. zu sparen habe ich dort angerufen und gebeten, das entsprechende Kreuz auf den Antrag zu ergänzen, dass die Hyp. aufschiebend bedingt für den Fall des Wegfalls des Vorrechts aus § 10 I 3 ZVG sein soll, zu ergänzen.
Jetzt kommt der Anruf bei meiner Kollegin zur generellen "Aufklärung": Beiträge des Zweckverbands seien öffentliche Lasten mit Vorrang bei der ZVG, Gbühren jedoch nicht.
Was meint die Fachwelt?