Hallo,
folgender Sachverhalt:
Betroffener steht unter Betreuung und ist nachgewiesenermaßen geschäftsunfähig. Ihm ist eine Erbschaft angefallen, die offensichtlich überschuldet ist. In der Betreuungsabteilung bekommt die Betreuerin vom Rechtspfleger den Rat, zunächst einen Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung in der Betreuungsakte zu stellen, was sie auch macht. Dieses würde die Fristen hemmen. Das Nachlassgericht bleibt aber uninformiert. Jetzt dauert die Sache an und die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB ist mittlerweile weit überschritten.
Ist die Frist in dieser Konstellation wirklich auch schon gehemmt oder hätte nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist zumindest dem Nachlassgericht Mitteilung gemacht werden müssen??