Muss eigentlich ein Erbvertrag, der von einem Amtsgericht verwahrt wird, beim Tode eines Erblassers eröffnet werden oder genügt es, wenn er an das zuständig Nachlassgericht übersandt wird.
Erbvertragseröffnung
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Ich bin für Eröffnung beim Verwahrgericht.
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Es eröffnet immer das Verwahrgericht, § 348 Abs. I S. 1 FamFG.
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M.E. befindet sich der Erbvertrag nicht in amtlicher Verwahrung.
Vielmehr wird er durch das Amtsgericht "anstelle" des vormaligen Notars verwahrt.
In der Regel ist die Urkundenverwahrung auch Verwaltungssache (beim Amtsgericht).
Deswegen ist m.E. der Erbvertrag durch "das verwahrende Amtsgericht" uneröffnet an das Nachlassgericht zu übersenden.Oder hat schon einmal ein einen Erbvertrag verwahrender Notar diesen "eröffnet"?
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wie Lilly.
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Ebenfalls wie Lilly
@Yarra: Wer haftet für das Verlorengehen auf dem Postweg?
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An der Stelle ist dann der Sachverhalt unvollständig.
Wenn der Erbvertrag "nur von der Verwaltung" verwahrt wird, könnte man das so oder so sehen. Im Zweifel würde ich beim Verwahrgericht eröffnen (zählt ja auch als IV-Sache).
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M.E. befindet sich der Erbvertrag nicht in amtlicher Verwahrung.
Vielmehr wird er durch das Amtsgericht "anstelle" des vormaligen Notars verwahrt.
Das ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Und darauf kommt's an (nur Aktenverwahrung anstelle des Notars, oder ein Erbvertrag der - was ja möglich ist - in die besondre amtliche Verwahrung des AG gegeben wurde). -
Es dürfte hier wohl eher um die Frage gehen, ob das Amtsgericht als aktenverwahrende Stelle nach § 51 BNotO eröffnen muss.
Die Eröffnung "als Verwahrgericht" ist nicht in jedem Falle möglich, denn es gibt auch Amtsgerichte, die keine Nachlassabteilung haben.
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Bitte um Sachverhaltsergänzung
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Es dürfte hier wohl eher um die Frage gehen, ob das Amtsgericht als aktenverwahrende Stelle nach § 51 BNotO eröffnen muss.
Die Eröffnung "als Verwahrgericht" ist nicht in jedem Falle möglich, denn es gibt auch Amtsgerichte, die keine Nachlassabteilung haben.
Ich bekomme die beim AG als Notarakten verwahrende Stelle befindlichen Erbverträge stets ohne Eröffnung und das halte ich auch für richtig.
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Es dürfte hier wohl eher um die Frage gehen, ob das Amtsgericht als aktenverwahrende Stelle nach § 51 BNotO eröffnen muss.
Die Eröffnung "als Verwahrgericht" ist nicht in jedem Falle möglich, denn es gibt auch Amtsgerichte, die keine Nachlassabteilung haben.
Ich bekomme die beim AG als Notarakten verwahrende Stelle befindlichen Erbverträge stets ohne Eröffnung und das halte ich auch für richtig.
Ich halte das auch für richtig - ich eröffne die Verfügungen meiner Amtsvorgänger (und meine eigenen), die hier verwahrt werden, ja auch nicht.
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