Hallozusammen,
in einem IK-Verfahren wurden dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für die Restschuldbefreiungsphasebewilligt. Ebenfalls wurden Rückstellungen für die Kosten der Wohlverhaltensphasegebildet. Das Verfahren ist aufgehoben.
Im vergangenen Tätigkeitsjahr wurde die Kostenstundung gemäß § 4c Ziff. 1 InsOaufgehoben.
Der Schuldner wirkt weiterhin nicht mit und legt auch keine Nachweise über seinEinkommen vor. Es gehen auch keine pfändbaren Beträge ein.
Ich würde gerne dem Treuhänder mitteilen, dass er die gebildeten Rückstellungenauflösen und an die Gläubiger verteilen soll, damit vielleicht doch noch einWeg zu § 298 InsO führt.
Was meint Ihr? Wie handhabt Ihr solche Fälle?