Entscheidung des LG Dresden vom 1.11.2016 (2 T 868/16)
Weicht eine im Vollstreckungstitel genannte Schuldneranschrift von der im Vollstreckungsauftrag ab, so muß der Gläubiger ... die Identität des im Titel genannten Schuldners mit dem Vollstreckungsgegner nachweisen.
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Es ist vorliegend Aufgabe des Gerichtsvollziehers bei Beginn der Zwangsvollstreckung die Identität des Titelschuldners mit dem Vollstreckungsgegner näher zu prüfen.
Als Rechtsgrundlage sah das LG Dresden hierfür übrigens den § 750 I ZPO.