Hallo, ich stolpere immer wieder über folgendes Problem und würde gern wissen, wie andere Kollegen dies handhaben:
Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vor. Der Veräußerer wird durch einen Betreuer vertreten. Vorgelegt wird u. a. die betreuungsgerichtliche Genehmigung in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Alle anderen Unterlagen sind auch ok.
Nach HRP Grundbuchrecht (Rd.Nr.3745 ff.) und auch nach dem Kommentar von Meikel muss ich als Grundbuchamt auch die Bekanntmachung der Genehmigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (hier: Betreuer) durch das Betreuungsgericht o. a. prüfen. Danach soll das Betreuungsgericht dies in seiner Beschlussausfertigung bestätigen. Der Nachweis kann auch über eine ZU erfolgen.
Nun habe ich pflichtgemäß die Akte des Betreuungsgerichts angefordert und eingesehen. Dort wird allerdings der Beschluss entweder formlos oder per Aufgabe zur Post zugestellt. Nach dem FamFG sei dies wohl auch so korrekt.
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Wie bekommt man denn hier die Kuh vom Eis? Ich kann doch schlecht dem Betreuungsgericht vorgeben, wie sie was zuzustellen haben.
Wie wird das in anderen Gerichten gehandhabt? Oder verstehe ich etwas nicht richtig?
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!