Neue Liste 10 ab 01.01.2010

  • Grundlage er GB-Berichtigung ist in dem Fall nur der Erbschein. Demnach ist nur eine Urkunde zu zählen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genauso ist es. Es werden nur Testamente erfasst, die in öffentlicher Urkunde vorliegen und die Erbfolge ausweisen.

    s. Erläuterung 6 zur Liste 10 :

    Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, z. B. Erbscheine, in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen. 2Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Voreintragung des Rechtsnachfolgers unterbleibt (§40 GBO)..3Die Erfassung des Unrichtigkeitsnachweises ist der Position der Nr. 2 zuzuordnen, bei der eine entsprechende Bewilligung oder Auflassung zu erfassen wäre; z.B. 2 c) bei Sterbeurkunden für die Löschung von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, 2 b) bei Eigentumsveränderungen durch Erbschaft.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Dankeschön.

    Wie sieht es aufgrund der Erläuterungen Nr. 6 zu Liste 10 aus, wenn Ein Eröffnungsprotokoll mit 3 dazugehörigen öffentlichen Testamenten eingereicht werden, wobei bspw. nur das letzte zur Eintragungsgrundlage wird?

    Sin dann, da grds. erst einmal jede einzelne Verfügung eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist, 3 Urkunden zu zählen?

  • M.E. ist das letzte Testament sowie das EP (sofern letzteres in gesonderter Urkunde vorliegt) zu zählen; also 2 Urkunden.

    Ulf

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  • Ihr zählt das Eröffnungsprotokoll extra??

    Macht Ihr anderen da draußen das auch? Dann hätten wir allerhand Nummern verschenkt :eek:

  • Also ich höre davon auch das erstmal.
    Bei uns ist der Erbnachweis Eröffnungsprotokoll + Testament /Erbvertrag nur eine Urkunde -> Nummer, da beide eigentlich immer verbunden sind.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Zu zählen ist allein die Urkunde aufgrund derer die Unrichtigkeit des Grundbuches nachgewiesen wird und die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Da nur ein Testament letztlich für die einzutragende Erbfolge maßgeblich sein kann ist auch nur dieses zu zählen. Das Eröffnungsprotokoll dient nicht dem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches sondern ist lediglich eine für den Vollzug der Eintragung vorzulegende Nebenurkunde und damit nicht zu zählen.

  • Das Eröffnungsprotokoll dient nicht dem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches sondern ist lediglich eine für den Vollzug der Eintragung vorzulegende Nebenurkunde und damit nicht zu zählen.


    Wo steht das?

    § 35 Abs. 1 GBO verlangt für die Berichtigung die VvTw und das EP. Beides zusammen ist also der Unrichtigkeitsnachweis. Da bei uns das EP immer eine extra Urkunde ist (ohne Verbindung), ist die m.E. auch zu zählen.

    Ulf

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  • Wo steht das?

    #82 Erläuterung 6 zur Liste 10: "Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist" Dies steht so auch in den uns in MV ausgehändigten Erläuterungen zur Liste 10.

    Unrichtigkeitsnachweis ist allein das Testament, denn allein dieses bestimmt denjenigen, der mit dem Erbfall neuer Eigentümer geworden ist.

    § 35 GBO verlangt neben dem (die Unrichtigkeit des Grundbuches nachweisenden) öffentlichen Testament die Vorlage der Eröffnungsniederschrift um dem GBA die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Erbfolge auch nach dem vom Antragsteller vorgelegten Testament richtet. Denn nur das Eröffnungsprotokoll lässt erkennen, ob nach dem Erblasser weitere Testamente eröffnet worden sind, die bei der Prüfung ggf. herangezogen werden müssten. Das Eröffnungsprotokoll ist damit lediglich eine Nebenurkunde zum Nachweis sonstiger Tatsachen welche wie Vollmachten nicht zu zählen sind.

  • § 35 Abs. 1 GBO verlangt für die Berichtigung die VvTw und das EP. Beides zusammen ist also der Unrichtigkeitsnachweis. Da bei uns das EP immer eine extra Urkunde ist (ohne Verbindung), ist die m.E. auch zu zählen.

    D.h. du machst es davon abhängig, ob dir das Protokoll in einer extra Urkunde vorgelegt wird? Was ist, wenn die Eröffnungsniederschrift unterhalb der letztwilligen Verfügung auf dem Blatterfolgt, schneidest du die dann halb?! :teufel:

  • Unrichtigkeitsnachweis ist allein das Testament, denn allein dieses bestimmt denjenigen, der mit dem Erbfall neuer Eigentümer geworden ist.


    Und genau das sehe ich anders! Mit einem öffentlichen Testament allein wäre die Unrichtigkeit nicht nachgewiesen. Demharter schreibt z.B. "Die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen ist zum Nachweis der Erbfolge nur im Zusammenhang mit der Niederschrift über ihre Eröffnung geeignet." (Demharter, 28. Auflage, Rn. 38 zu § 35 GBO). "Unrichtigkeitsnacheis" sind daher m.E. beide Urkunden gemeinsam.

    Und soweit ich Liste 10 nebst Erläuterung überblicke, steht dort auch nirgendwo, dass man das EP nicht zählen darf.

    Ulf

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  • Kreative Buchführung, Ulf! :D

    Gleichwohl in meinen Augen falsch. Schon allein daraus, dass EP in den Erläuterungen zu Pkt. 6 nicht aufgeführt sind, lässt sich entnehmen, dass sie nicht extra zu zählen sind. Außerdem muss man auch Erläuterung 5. heranziehen. Wenn mehrere Urkunden zu einem einheitlichen Vorgang eingereicht werden, so wird nur eine Urkunde gezählt. Ein einheitlicher Eintragungsvorgang liegt vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden im Grundbuch vollzogen werden kann. Und da du für die Eintragung EP und Testament benötigst, kannst du eben nur eine Urkunde zählen.

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  • In Ziffer 6 der Erläuterungen steht ausdrücklich "z.B.", so dass die dortige Aufzählung nicht abschließend ist.

    Über die Anwendung von Ziffer 5 kann man nachdenken. Nach meinem Verständnis sind dort allerdings nur Grundbuchverfahrenserklärungen und keine Unrichtigkeitsnachweise gemeint. Für die Löschung eines für 2 Berechtigte eingetragenen Wohnungsrechts aufgrund der Sterbeurkunden zähle ich entsprechend auch 2 Urkunden und nicht nur eine SterbeU.

    Ulf

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  • Ja, das tue ich auch. Aber ich könnte das Wohnrecht ja auch für jeden Berechtigten einzeln löschen. Das geht bei Test. und EP definitiv nicht.

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  • Ich bleibe trotzdem dabei, dass Ziffer 5 meinen Fall nicht meint. Gemeint sind in meinen Augen Fälle, in denen Verfahrenserklärungen urkundenmäßig "ausgelagert" werden (siehe Beispiele bei Ziffer 5 sowie ferner die sog. "ausgesetzte Bewilligung der Eigentumsumschreibung"). Mit dieser Regelung sollte nämlich meines Wissens verhindert werden, dass GBA und Notare durch Absprache die Pensen beeinflussen können, indem z.B. Löschungsanträge stets in gesonderter Urkunde gestellt werden oder der Notar von der Technik der "ausgesetzten Bewilligung" Gebrauch macht.

    Ulf

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  • M.E. ist Erläuterung 5 anzuwenden. Sie gilt für "Urkunden" und das sind halt auch die Unrichtigkeitsnachweise nach Erläuterung 6.

    EP haben wir im übrigen auch früher nie gezählt. Damals in der schönen Zeit als auch die Bewilligung der Eigentumsumschreibung durch den Notar in Vollmacht noch extra zählte.

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  • Ihr könnt das ja auch gern so weiter machen! Stört mich wenig! :grin:

    Ulf

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