FamRZ 19/2014 Rechtspfleger = Verursacher von Katastrophen?!

  • Seit heute ist die FamRZ und der Artikel u.a. bei Juris verfügbar.


    Finde ich bei juris nicht :gruebel:

    Mit dem Suchbegriff "FamRZ 2015, 550" hab ich den Artikel direkt gefunden. Vielleicht nicht von deinem Abonnement gedeckt?


    Wenn es nicht im Abo wäre, würde er mich doch zumindest über die Existenz des Artikels informieren...

  • Seltsam.. Wie gesagt, ich hab ihn auf Anhieb gehabt. Ich vermute echt, dass das nicht von eurem Abonnement gedeckt ist (FamRZ online) :gruebel:

  • Seltsam.. Wie gesagt, ich hab ihn auf Anhieb gehabt. Ich vermute echt, dass das nicht von eurem Abonnement gedeckt ist (FamRZ online) :gruebel:


    Sofern eine Heimarbeitsplatzkennung benötige, wirst du Recht haben. So etwas kriegen hier nur Richter und Staatsanwälte... :daumenrun

  • ...

    Die nur für Zwecke des Forums dienende Mailanschrift wird in 15 Minuten wieder gelöscht.

    Löschung erfolgt - die Mailanschrift kann gerne per PN untereinander ausgetauscht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (2. April 2015 um 10:11) aus folgendem Grund: Wie angekündigt gelöscht (nach 15 Min.)

  • Ich meinte ja auch, dass man sie von anderen Usern erhalten kann, die sich die Mailanschrift notiert hatten.

    Aber hier nochmal , aber wieder zeitlich befristet: - gelöscht.

    Für andere Interessenten: #86 weiß die Mailanschrift.

  • Nach dem Studium der Beiträge in der neuen FamRZ bin ich ein wenig erschrocken, wie despektierlich und arrogant Herr Nedden-Boeger auf die Replik geantwortet hat.

    Nicht, dass ich etwas anderes erwartet hätte (siehe meine Eingangsbeiträge), aber aus seinen Worten lässt sich eine unerträgliche Geringschätzung vom Cromwell (und letztlich auch der mit Betreuungssachen tätigen Rechtspfleger) herauslesen, die die Grenzen des Geschmacks zumindest partiell streift.

    Da Cromwell angedeutet hat, die Sache sei noch nicht abschließend behandelt, bin ich sehr gespannt darauf, wie es weiter geht.

    Wer hat das bereits gelesen? Seht ihr das anders?

  • "Wer es unternimmt, das Spannungsfeld zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuung auszuloten, ohne sich mit auch nur einer einzigen Kontrollüberlegung dieser Grundlagen der Vorsorgevollmacht zu vergewissern, droht in Schieflage zu geraten. Bestelmeyer ist dies Missgeschick passiert. (Nedden-Boeger, FamRZ 2015, 554)"

    Faszinierend wie arrogant er als Erwiderung auf den Artikel von Cromwell schreibt. Nun ist klar, warum Cromwell meinte, die Sache sei noch nicht abschließend geklärt..

    Sehe das wie du Felix.

  • So ein "wichtiger" Richter zu sein kann einem bestimmt zu Kopfe steigen. Wenn man dann auch noch "nur" von einem Rechtspfleger die Fehler in den eigenen, veröffentlichen Überlegungen aufgezeigt bekommt, tut das wohl sein übriges. Anstatt sich einfach einzugestehen, dass man unrecht hat und Demut zu zeigen, steigt dieser Richter nun auf ein noch höheres Ross. Schade eigentlich, der FamRZ Beitrag von Cromwell ist wirklich gut, aber leider setzt sich die Replik nicht wirklich sachlich damit auseinander. Bin auch mal gespannt ob das noch was kommt.

  • Bevor ich mich zum Inhalt der Replik Nedden-Boegers äußere, möchte ich zunächst auf meine nachfolgende Mail vom 19.02.2015 an die FamRZ-Redaktion verweisen:

    Da mir ... mit Mail vom 03.12.2014 mitgeteilt hatte, dass die Veröffentlichung einer aus meiner Feder stammenden weiteren "Gegenerwiderung" nicht angedacht ist, möchte ich es mit der Feststellung bewenden lassen, dass ich die Replik Nedden-Boegers für ungebührlich halte, weil er mir - wie jeder Leser leicht feststellen kann - meine Worte im Mund herumdreht. Zudem ist der Untertitel des Beitrags schon für sich alleine betrachtet eine Frechheit.

    Es dürfte ebenfalls nicht zu den von Nedden-Boeger genannten "Geheimnissen vertiefender Wissenschaft" gehören, dass man zitierte Entscheidungen inhaltlich zutreffend zitieren und sie nicht in der Form eines Falschzitats für seine eigene Rechtsauffassung ins Feld führen sollte. Immerhin hat Nedden-Boeger den diesbezüglichen - und von mir zudem noch sehr moderat formulierten - Vorhaltungen nicht widersprochen. Dies wäre angesichts der eindeutigen Sachlage auch durchaus schwer gefallen. Aus meiner Sicht ist es für einen BGH-Richter kein Ruhmesblatt, wenn ihm derlei begründeterweise vorgehalten werden kann, zumal die unteren Instanzen und die Verfahrensbeteiligten zu Recht erwarten, dass (nicht nur, aber auch) auf höchstrichterlicher Ebene gründlich und sorgfältig gearbeitet wird.

    Im Übrigen war ich - im Gegensatz zu Nedden-Boeger - mehr als zwei Jahrzehnte in Betreuungssachen tätig und brauche mich daher nicht von ihm - und schon gar nicht in dieser despektierlichen Art und Weise - über die rechtlichen Grundlagen dieses Tätigkeitsfeldes belehren zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die in seiner Replik zum Ausdruck kommende Überheblichkeit derjenigen seines Ausgangsbeitrags in nichts nachsteht. Zudem zeugt es aus meiner Sicht auch nicht von der erforderlichen Souveränität, dass sich Nedden-Boeger aufgrund einer ihm von der FamRZ-Redaktion zugeleiteten Kritik eines Rechtspflegers dazu veranlasst sah, sich bei der Direktorin des Gerichts, bei welchem der besagte "Kritiker" tätig ist, über eben jenen Rechtspfleger zu beschweren. Ich kann auf mehr als drei Jahrzehnte bei der Justiz zurückblicken, aber ein solches Verhalten seitens eines BGH-Richters wäre früher völlig undenkbar gewesen. Aber offenbar haben sich die Zeiten geändert, und wie man sieht, offenbar nicht zum Besseren.

    Angesichts solcher Irrwege braucht sich der BGH nicht zu wundern, wenn er in der gerichtlichen Praxis - wenn auch in einer Art von Sippenhaftung für literarische Alleingänge und fragwürdige Diktionen seiner Richter - zunehmend an Reputation verliert.

    Aber der Leser wird sich sicher sein eigenes zutreffendes Bild von der Angelegenheit machen.

    In der Sache ist es im Interesse der gerichtlichen Praxis zu begrüßen, dass die Dinge nunmehr eine fachzeitschriftliche Diskussion erfahren und Nedden-Boerger seine von mir kritisierte Hauptthese von der vorgeblichen Notwendigkeit einer ausdrücklichen gerichtlichen Ermächtigung zum Vollmachtswiderruf durch den Kontrollbetreuer offenbar nicht mehr aufrecht erhält. Er hat diese These in seiner nunmehrigen Replik jedenfalls nicht wiederholt und auch nicht verteidigt - was nach Sachlage allerdings auch kaum möglich war. Denn hierfür war und ist der betreffende Fauxpas zu offensichtlich.

  • "Demut" finde ich ist das falsche Wort. Außerdem kommt es darauf m.E. nicht an.

    Von einem BGH-Richter kann man aber durchaus erwarten, dass er zu einer sachlichen Diskussion in der Lage ist und (in der Tat) auch Fehleinschätzungen eingestehen kann.

    Wenn man das nicht nicht kann, droht man (um es mit seinen eigenen Worten zu sagen) "in Schieflage zu geraten." Nedden Boeger "ist dieses Missgeschick passiert."


  • :daumenrau

  • Angesichts solcher Irrwege braucht sich der BGH nicht zu wundern, wenn er in der gerichtlichen Praxis - wenn auch in einer Art von Sippenhaftung für literarische Alleingänge und fragwürdige Diktionen seiner Richter - zunehmend an Reputation verliert.

    Na gut, der "Beitrag" von Nedden-Boeger ist da mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (die Entscheidungen sprechen ja für sich), aber dieser Hinweis ist definitiv nicht verkehrt! Sehr schade, dass es dir verwehrt ist, in der FamRZ nochmal zu erwidern. Aber solltet ihr euch mal zu High-Noon in Karlsruhe treffen, wäre ich gerne Zeuge dieses Schauspiels ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Dazu fällt mir nur wieder dieser Spruch ein:

    "Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beschimpfen."

    Dem habe ich nichts hinzuzufügen!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Soweit ich in meiner besagten Mail an die FamRZ-Redaktion (# 93) nicht bereits in grundsätzlicher Weise zur Replik von Nedden-Boeger Stellung genommen hatte, sind zum Inhalt dieser Replik folgende weitere Bemerkungen veranlasst:

    1. Untertitel der Replik:

    Die Replik Nedden-Boegers trägt folgenden Titel nebst Untertitel:

    Vertrauen ist gut, Kontrolle nur ausnahmsweise besser!
    - zugleich Beantwortung einiger Verständnisfragen von Bestelmeyer, FamRZ 2015, 550 -

    Indem Nedden-Boeger seine Absicht kundtut, von mir gar nicht gestellte "Verständnisfragen" beantworten zu wollen, impliziert er, dass ich dem besagten Rechtsbereich "unverständig" - sprich: mehr oder weniger ahnungslos - gegenüber stehe. Ich möchte mich zu dieser Ungehörigkeit nicht weiter äußern. Ob derlei despektierliche Verhaltensweisen ein Qualifikationsmerkmal darstellen, um als Richter an den BGH berufen zu werden, möchte ich allerdings eher bezweifeln.

    2. Ziffer I der Replik:

    a) Nedden-Boeger meint (S. 554), ich hätte meine Ausführungen zum Spannungsfeld zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuung "keiner einzigen Kontrollüberlegung" unterzogen und mir sei daher das "Missgeschick passiert", mit meinen Ausführungen "in Schieflage" zu geraten. Dass dem so sei, versucht Nedden-Boeger sodann dadurch zu belegen, dass er meine Ausführungen aus dem jeweiligen Zusammenhang reißt und sie in stark verkürzter Form sinnentstellend wiedergibt.

    Außerdem meint er (S. 554): "Das alles interessiert Bestelmeyer jedoch nicht."
    Was mich in angesprochenen Zusammenhang interessiert oder nicht interessiert, kann Nedden-Boeger bestenfalls vermuten. Dass er zu dem, was mich angeblich nicht interessiert, nur deshalb gelangt, weil er mir die Worte im Mund herumdreht, wurde bereits dargelegt und kann jeder Leser unschwer selbst feststellen, zumal ich das von Nedden-Boeger gleichsam als verfassungsrechtliche Monstranz vor sich her getragene Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen fortbestehender Vorsorgevollmacht (als Regel) und ihrem Widerruf (als Ausnahme) in meinen Ausführungen unzweideutig herausgestellt hatte.

    b) Ich hatte geschrieben (S. 551 unter Ziffer V):
    "Dabei ist es im Ausgangspunkt natürlich zutreffend, dass die ursprüngliche Einschätzung des Gesetzgebers, wonach mit der Anordnung einer Kontrollbetreuung kein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden sei, noch nie eine besondere rechtliche Plausibilität für sich beanspruchen konnte ..."

    Bei Nedden-Boeger wird daraus folgende Aussage (S. 555):
    "Immerhin pflichtet Rechtspfleger Bestelmeyer bei, dass die gesetzliche Zuständigkeit seines Berufsstandes für die Einrichtung der Kontrollbetreuung noch nie eine besondere rechtliche Plausibilität für sich beanspruchen konnte ..."

    Ein Kommentar zu dieser Verdrehung meiner Aussage dürfte sich erübrigen.

    c) Ich hatte geschrieben (S. 551/552):
    "Gleichwohl sollte man sich in diesem Zusammenhang davor hüten, das Kind mit dem Bade auszuschütten, indem man weit über das de lege ferenda angestrebte Ziel (der Richterzuständigkeit) hinausschießt und die mehr als fragwürdige These in den Raum stellt, dass sich der durch die bestehende Rechtspflegerzuständigkeit "eingetretene Schaden bislang allein deshalb in Grenzen hält," weil die Richter das Verfahren der Kontrollbetreuerbestellung entweder "aus Unkenntnis der Gesetzeslage" oder "aus Gespür" für die falsche Entscheidung des Gesetzgebers häufig an sich ziehen, ohne dass dadurch irgendwelche Gültigkeitsprobleme entstehen ..."

    Nedden-Boeger interpretiert dies wie folgt (S. 555):
    " 'Schaden genommen' hat, was auch Bestelmeyer nicht bestreitet, die Rechtsordnung - und ... womöglich sogar die Rechtsweggarantie. Dass die richterliche Geschäftsübernahme contra legem keinen erstrebenswerten Zustand darstellt, liegt auf der Hand ... Um eine Geringschätzung des Rechtspflegerstandes oder dessen Qualifikation geht es bei alledem nicht; besonnen nimmt Bestelmeyer das auch nicht zum Angriffspunkt."

    Die von mir erhobene Kritik an einer "mehr als fragwürdigen These" bedeutet also nicht, dass man die betreffende These inhaltlich (und zwar vollinhaltlich) bestreitet? Oder sollte meine Kritik so missverständlich-höflich formuliert sein, dass man sie nicht mehr - und nicht einmal zwischen den Zeilen - als solche zu erkennen vermag? Ein solches "Missgeschick" wäre mir allerdings noch nie unterlaufen.

    3. Ziffer II der Replik:

    Nedden-Boeger moniert zu Unrecht, dass ich mich in meiner Erwiderung mit dem "Randaspekt" des fehlenden Beschwerderechts des Bevollmächtigten nicht befasst hätte ("... in einem von Bestelmeyer gar nicht aufgegriffenen Randaspekt" ...). Ganz abgesehen davon, dass der diesbezüglichen Rechtsauffassung von Nedden-Boeger - wie er einräumt - nunmehr auch von dessen "eigenen" BGH-Senat eine Absage erteilt wird (die in Rpfleger 2015, 200 nachzulesende BGH-Entscheidung war bei Abgabe meines Manuskripts noch nicht veröffentlicht), hatte ich in unter Ziffer VI meiner Ausführungen sehr wohl hervorgehoben, dass de lege ferenda daran gedacht werden könne, mittels gesetzgeberischer Maßnahmen ein eigenes Beschwerderecht des Bevollmächtigten zu statuieren. Es liegt auf der Hand, diese Aussage nur unter der Voraussetzung sinnvoll ist, dass es bislang de lege lata an einem solchen eigenen Beschwerderecht fehlt. Nedden-Boeger scheint dies jedoch - wie manches andere - überlesen zu haben. Das diesbezügliche eigene fehlerhafte Unterlassen in eine Kritik an einem vorgeblich meiner Person zur Last fallenden - in Wahrheit aber gar nicht vorliegenden - Unterlassen umzumünzen, ist denn doch ein starkes Stück, vom wissenschaftlichen "Niveau" einer solchen Verfahrensweise ganz zu schweigen.

    4. Rechtsphilosophisches Gutmenschentum versus praktische Lebenwirklichkeit

    Um die Dinge zahlenmäßig ins richtige Licht zu rücken: Von einem "massenweisen" Missbrauch erteilter Vorsorgevollmachten kann natürlich keine Rede sein. Es geht stets um Einzelfälle, die aber dann, wenn ein Missbrauch vorliegt, auch ein Einschreiten erfordern.

    Mit rechtsphilosophischem Gutmenschentum kommt man (nicht nur) bei den Betreuungsgerichten nicht weiter. Wenn der evidente Missbrauch einer erteilten Vorsorgevollmacht in Frage steht, muss unverzüglich reagiert und ggf. auch "dazwischen geschlagen" werden! Die von Nedden-Boeger zum Verfassungsgut erhobene Annahme, wonach das die Grundlage der Vollmachtserteilung bildende ursprüngliche Vertrauen des Vollmachtgebers in die Integrität des Bevollmächtigten bewirken soll, dass der Vollmachtnehmer auch für den Fall, dass dieser das ihm entgegen gebrachte Vertrauen evident missbraucht und der Vollmachtgeber gegen diesen Missbrauch krankheitsbedingt nicht mehr selbst vorgehen kann, nach dem "versteinerten" ursprünglichen Willen des geschäftsunfähig gewordenen Vollmachtgebers gleichwohl weiterhin (unkontrollierter) Bevollmächtiger bleiben soll, dürfte in das Reich der rechtlichen Fabel zu verweisen sein.

    Die Realität im Fall des Vollmachtsmissbrauchs sieht mitunter - leider - anders aus. Richtig ist aber natürlich, dass sich mit diesen Realitäten gemeinhin die von Nedden-Boeger gescholtenen Betreuungsgerichte und nicht die Richter am BGH herumzuschlagen haben. Mit den zu beurteilenden Dingen ständig zu tun zu haben, kann die zutreffende rechtliche Sicht auf diese Dinge aber in aller Regel nur fördern.

    5. Verfassungsrechtliche Unebenheiten

    Man lernt offenbar nie aus: Den Irrtum des Vollmachtgebers im Hinblick auf die Verlässlichkeit des Bevollmächtigten hält Nedden-Boeger für ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Das wäre immerhin etwas Neues. Ebenso neu ist, dass - nach Nedden-Boeger - bei den in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallenden Genehmigungen von Grundstücksgeschäften, der Aufgabe der Wohnung des Betreuten, einer Erbausschlagung oder anderer erbrechtlicher Vorgänge und darüber hinaus praktisch auch bei allen anderen genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften angeblich keine verfassungsmäßigen Rechte des jeweils Betroffenen, sondern lediglich (und ausschließlich) "wirtschaftliche Interessenabwägungen" in Frage stehen. Wer derlei ernsthaft behauptet, muss sich fragen lassen, ob er die verfassungsrechtlichen Realitäten nicht schon längst aus den Augen verloren hat. Eigentum, Erbrecht und Wohnung: Alles keine grundrechtsrelevanten Bereiche, in welche durch eine gerichtliche Genehmigungs(fehl)entscheidung eingegriffen werden könnte?

    Als letzten Rettungsanker klammert sich Nedden-Boeger schließlich an die Erwägung, dass es einem faktischen Rechtswegausschluss "ähnlich kommt", wenn der Rechtspfleger einen Kontrollbetreuer bestellt, dieser die Vollmacht widerruft "und ein Richter das Ganze in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren endgültig nicht mehr beheben kann." Schön und gut. Aber das ist natürlich bei jeder Pfleger- oder Nachlasspflegerbestellung so (und zwar auch bei einem vom jeweiligen Pfleger erklärten Vollmachtswiderruf!), weil eine Beschwerde gegen die Anordnungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung und daher keinen Einfluss auf die Rechtsmacht des bestellten Vertreters hat, so dass dessen nicht genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte wirksam bleiben, auch wenn die Pflegschaft oder Nachlasspflegschaft später vom Beschwerdegericht aufgehoben wird. Wenn das, was Nedden-Boeger ins Feld führt, zutreffend wäre, müsste er somit aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gegen alle diesbezüglichen Rechtspflegerzuständigkeiten zu Felde ziehen. Dass er dies nicht tut, macht deutlich, dass er sich mit seiner nunmehrigen Replik in ein aussichtsloses Rückzugsgefecht verstrickt hat - ein Gefecht, das er sich hätte ersparen können, wäre sein Ausgangsbeitrag in FamRZ 2014, 1589 nicht in der von mir beschriebenen Weise kritikwürdig gewesen. Insgesamt also - zumal für einen BGH-Richter - ein beispielloses Fiasko!

    6. Abschließend

    Es mag sein, dass sich Nedden-Boeger mit vorgeblichen Aussagen Lenins besser auskennt als der Verfasser. Dieser etwaige Wissensvorsprung sei ihm auch gerne zugestanden. Ich halte es aus grundsätzlichen Erwägungen aber mehr mit dem Alten Testament:
    Contritionem praecedit superbia et ante ruinam exaltatur spiritus (Salomo Spr. 16.18).

    Oder außerhalb religiöser oder klassenkämpferischer Kategorien mit Anicius Manlius Severinus Boethius:
    Si tacuisses, philosophus mansisses (Trost der Philosphie II, 7).

  • Schade das dieser Beitrag nicht auch in der FamRZ erscheinen wird. Ich verstehe bis heute nicht, welchen Zweck Nedden-Boegers mit seinem ersten Artikel in der FamRZ verfolgte. Hoffentlich sehen die aufmerksamen Leser der Zeitschrift das reine Rückzugsgefecht des Richters und lassen sich nicht von dieser teilweisen Verdrehung deiner Worte beeinflussen.

  • Man kann dem Herrn N.-B. auch noch einen Lenin entgegenhalten: "Lernen, lernen, nochmals lernen!" Dies beherzigend merkte er, daß auch ein BGH-Richter nicht der Weisheit letzter Schluß ist...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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