Datenbankgrundbuchgesetz - DaBaGG

  • Nach der Regelung des § 71a GBV ist klar, dass wir bei der Migration die dort angesprochene Aktualisierung durchführen müssen. Das gesetzgeberische "sollen" bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Verstoss gegen die Pflicht keine sonstigen Konsequenzen z. B. im Hinblick auf die Richtigkeit des Grundbuchs hat

    Aber die Migration der schon in den letzten Jahren umgeschriebenen Blätter übernimmt doch auf jeden Fall der Automat. Und bei denen ist ja normalerweise auch nichts aktualisiert.

  • Der Automat übernimmt nichts. Der Automat liest das Grundbuch und erstellt daraus einen Vorschlag, wie die eingelesenen Daten in das Datenbankgrundbuch übernommen werden könnten. Kontrollieren und unterschreiben muss ich das immer selbst. Vor allem aber kann der Automat beim besten Willen die Vorgabe des § 71a Abs. 2 Nr. 3 GBV nicht erfüllen (außer vielleicht bestimmte Dauerbrenner wie z. B. "Bayerische Vereinsbank AG" - das wäre vorstellbar; ob so etwas kommt, weiß ich aber nicht). Woher soll denn ein Programm wissen, was aus dem Flst. 40 seit 1930 geworden ist? Ich halte es für ausgeschlossen, dass uns ein Automat diese Aufgabe abnehmen kann.

    Die bisherigen Umschreibungen waren deshalb nicht vergebens, sie lösen schon einige Probleme. Aber eben noch nicht alle.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ach so, dann hab ich da eine falsche Vorstellung. Dachte das sei so wie beim scannen, wo einfach mal alles so übernommen wird, wie es momentan ist und man arbeitet dann später nach.
    Muss man dann praktisch jedes einzelne Blatt "freigeben", d.h. umschreiben i.S.v. § 71a GBV, damit es überhaupt ins Datenbankgrundbuch kommt?
    Oder weiß vielleicht noch gar keiner sicher, wie es dann wirklich sein wird?

  • Muss man dann praktisch jedes einzelne Blatt "freigeben", d.h. umschreiben i.S.v. § 71a GBV, damit es überhaupt ins Datenbankgrundbuch kommt?

    Wieso umschreiben? Ich fürchte, du hast das Gesetz nicht gelesen. Die Anlegung des Datenbankgrundbuchs erfolgt durch Neufassung und nicht durch Umschreibung. Das Datenbankgrundbuch ist auf den aktuellen Stand zu bringen und danach darf der Rechtspfleger das Grundbuch freigeben. Jede einzelne Eintragung muss vom Rechtspfleger geprüft werden.

  • Verabschiedet euch von dem Gedanken "Eintrag als Vorlage", Kürzel, F6 und fertig. Beim Datenbankgrundbuch handelt es sich um eine Datenbank und nicht um ein Grundbuch. Die Datenbank wird mit Daten gefüllt und der Computer generiert daraus eine Ansicht, die wie ein herkömmliches Grundbuch aussieht.

    Hier mal ein vereinfachtes Beipiel, wie die Datenbank für Abt. III aussehen könnte:

    Feld 1 Art des Rechts: Grundschuld
    Feld 2 Brief: nein
    Feld 3 Betrag: 10000
    Feld 4 Währung: Euro
    Feld 5 Gläubiger: Hauptstadtsparkasse
    Feld 6 Sitz Gläubiger: Berlin
    Feld 7 Registergericht: Charlottenburg
    Feld 8 Registerart: A
    Feld 9 Registernummer: 000001
    Feld 10 Zinsen: 1 %
    Feld 11 Nebenleistung: 5 %
    Feld 12 Art der Eintragungsgrundlage: Bewilligung
    Feld 13 Eintragungsgrundlage: Urkunde
    Feld 14 Aktenzeichen: 1/2015
    Feld 15 Urkundsdatum: 02.01.2015
    Feld 16 Aussteller: Notar Schlau
    Feld 17 Ort Aussteller: München

    Daraus baut der Computer folgende Ansicht:

    Feld1 Feld2 in Höhe von Feld3 Feld4 für Feld5 in Feld6 (Amtsgericht Feld7, Feld8 Feld9) mit Feld10 Zinsen mit Feld11 Nebenleistung. Gemäß Feld12 vom Feld13 Feld14 Feld15 Feld16 in Feld17 eingetragen am ...

    Die visuelle Wahrnehmung sieht dann wie folgt aus:

    Grundschuld brieflos in Höhe von 10000 Euro fuer Hauptstadtparkasse Berlin in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 1) mit 1 % Zinsen mit 5 % einmaliger Nebenleistung. Gemäß Bewilligung vom 02.01.2015 Urkunde 1/2015 Notar Schlau in München eingetragen am ...

    Ich hoffe, auch der Technikmuffel versteht jetzt das Problem.

    2 Mal editiert, zuletzt von Mr.X (12. Mai 2015 um 11:25)

  • Das fürchte ich auch :D

    Dann schaun wir mal 2017 wie schnell das geht mit der Neufassung....

    Wir müssen nicht 2017 oder 2018 oder wann immer das DaBaG kommt alles sofort neufassen. Das wäre unmöglich. Aber alles, was bearbeitet wird, wird neu zu fassen sein. Also auch im für uns günstigsten Fall (Zulassung der fragmentierten Umschreibung) muss ich zumindest das Recht neu fassen, das jetzt geändert werden soll. Oder auch mal ein ganzes Grundbuchblatt, wenn es gerade in WE aufgeteilt wird.

    Aber früher oder später wird natürlich alles kommen bzw. wir kennen es ja noch von der Umstellung auf das Loseblattgrundbuch, dass da irgendwann entsprechender Druck von oben kam.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir ist grad aufgefallen, dass in der zur Verfügung gestellten Übersicht (GBTools) Grundbuchblätter mit mehr als 20 Flurstücken nicht erfasst sind, wenn Grundstücke verschiedener Gemarkungen in einem Blatt vorgetragen sind. War das so gewollt?

  • Keine Ahnung, kann ich mir aber nicht wirklich vorstellen. Wenn Du so ein Blatt findest und Luft hast: Schreib es einfach um. Ansonsten kümmere ich mich nicht darum, ob in dieser Liste noch ein paar Blätter fehlen, denn da ich mir in einem Anfall geistiger Umnachtung vorgenommen habe, die Umschreibung gleich umfassend zu machen, halte ich es derzeit für illusorisch, bis 2018 damit fertig zu werden. Zumal es ja ein paar andere als diese Blätter auch gibt.

    Nach meinem bisherigen Eindruck bringt die Recherche mit den Rechtsnachfolgen sowie dem Schicksal herrschender Grundstücke mehr (heißt: sie ist sehr aufwändig) als die reine Umschreibung. Mit ein bisschen Glück - das wäre mein vielleicht wahnwitziges Ziel - bekomme ich auf diese Weise jetzt schon mal die ganzen Unterlagen zusammen, die ich weiter vorne beschrieben habe ... oder die Schicksale herrschender Grundstücke von Flurstücken aus den Nachbarlandkreisen ... das dürfte das werden, was uns dann richtig aufhält.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Frage zu § 71a Abs 2 Nr. 3 GBV: Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Es darf also keine Auswirkung haben wenn gegen das Soll verstoßen wird und das damalige nennen wir es Flst. 100 welches zwischenzeitlich in FlSt. 100 und 100/2 zerlegt wurde als Flst. 100 wie eingetragen migriert wird. Der Verstoß gegen ein Soll kann doch keine materiellrechtliche Auswirkung haben oder die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eröffnen?

    Denn anders kann ich mir die Migration beim besten Willen nicht vorstellen, wir haben über 160.000 Grundbuchblätter, geschätzte 80% (also ca. 130.000) enthalten zumindest eine Grunddienstbarkeit. Bei 10 Aka also 13.000 Blätter pro Vollzeit-Rpfl. Schon allein das Laden aller Blattstellen dauert ein Jahr :confused:

  • Es kommt darauf an, was programmiert wird. Wenn das Datenbankfeld dienendes Grundstück nur eine Datenbankauswahl zulässt, wäre es nicht möglich, bei der Migration ein historisches Flurstück zu verwenden. Wer sich das technisch nicht vorstellen kann, denke an die Flurstückssuche mit ALKIS.

  • Da wünsche ich dann noch viel Spass bei der Suche nach den berechtigten Flurstücken z.B. Flst. 3109, 3110 und 3115 Gemarkung Kochel (AG Bad Tölz). Sieht man gelgentlich bei Starkstromleitungsrechten.... und soll mich mal ein Programmierer fragen was ich mir alles vorstellen kann...:teufel:

  • Es kommt darauf an, was programmiert wird. Wenn das Datenbankfeld dienendes Grundstück nur eine Datenbankauswahl zulässt, wäre es nicht möglich, bei der Migration ein historisches Flurstück zu verwenden. Wer sich das technisch nicht vorstellen kann, denke an die Flurstückssuche mit ALKIS.

    Die Technik hat dem Recht zu folgen und nicht umgekehrt ...
    und darauf zielte meine Frage nicht ab. Die Frage ist weiterhin, kann der Verstoß gegen diese Sollvorschrift materiellrechtliche Auswirkungen haben oder nicht? Wie programmiert wird ist mir herzlich egal. Macht eh wieder der billigste Anbieter.

  • Wie sollten denn eventuelle materielle Rechtsfolgen in so einem Fall überhaupt aussehen? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es kommt darauf an, was programmiert wird. Wenn das Datenbankfeld dienendes Grundstück nur eine Datenbankauswahl zulässt, wäre es nicht möglich, bei der Migration ein historisches Flurstück zu verwenden. Wer sich das technisch nicht vorstellen kann, denke an die Flurstückssuche mit ALKIS.

    Die Technik hat dem Recht zu folgen und nicht umgekehrt ...

    Falsch. So sollte es aussehen. Gerade habe ich wieder mal einen Titel des Zentralen Mahngerichts hier. Ohne Anteilsverhältnis der Gläubiger. Weil das ist nicht vorgesehen. Aber das Zentrale Mahngericht bescheinigt gleich mal, dass die Gläubiger das auch in Eigenregie machen können. Das taten sie nun und erwarten die Eintragung. Ich überlege gerade, ob mir das eine Vorlage an das OLG wert ist.

    Zufällig habe ich gestern auch die Vorschrift des § 33 Abs. 2b GBV entdeckt. Darin heißt es, dass (im Falle der teilweisen Neufassung eines Grundbuchblattes) der neu zu fassende Teil des Grundbuchblattes durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen sei. Ob es sich lohnt, bei der IBS nachzufragen, wie das technisch geht?

    Beim DaBaG ist der Wille vorhanden, keine halbgaren Lösungen zu schaffen. Nachdem das materielle Recht allerdings bei den Überlegungen tabu war und das BMJ sich weigerte, über eine Rechtsbereinigung (z. B. der alten Rechte aus der Zeit vor dem BGB) nachzudenken, bleibt spannend, ob es funktioniert. Wobei es Ausweichmöglichkeiten geben soll, von denen wegen der Datenbankstruktur allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden darf. Wie das in der Praxis aussieht, ist noch unklar.

    Was nun die Neufassung eines subjektiv-dinglichen Rechts angeht: Das "soll" ist für das Grundbuchamt "muss", allerdings - wie Du schreibst - ohne materiellrechtliche Auswirkungen, wenn dagegen verstoßen wird. Theoretisch sollte sich daher kein gutgläubiger Erwerb anschließen können. Ob das praktisch auch gilt, z. B. wenn eine neugefasste Eintragung von einer noch nicht neugefassten für jeden Dritten unterscheidbar ist und der sich wegen § 71a GBV auf die Vollständigkeit des Grundbuchs verlässt, kann Dir momentan niemand verlässlich sagen.

    Allerdings: Ich rate dringend davon ab. Erstens weiß irgendwann kein Mensch mehr, was nun aktuell ist und was nicht, zweitens kannst Du bei unterlassener Aktualisierung jedweden Vorteil des neuen Programms für dieses Recht vergessen, und drittens steht im Gesetz "soll", was für mich verfahrenstechnisch "muss" heißt. Auf die schriftliche Anweisung von egal wem, das zu ignorieren, warte ich nur.

    PS: Zwischenstand zu den Kocheler Grundstücken: In einem Telefonat war das Staatsarchiv ratlos, was ich eigentlich will. Das ist nun vier Wochen her. Seitdem habe ich weder wieder etwas gehört noch etwas bekommen. Zumindest nicht vom Staatsarchiv.
    Was die Bayernwerk angeht, habe ich nach dreimaligem Hin und Her mit einem fleißigen registergericht nun eventuell alles beisammen. Aber es gab ja noch weitere Stromanbieter. Die sind auch in der E.ON aufgegangen - allerdings in einer anderen, die die gleiche Firma hat, aber eine andere Registernummer (keine Bange, die gleiche Firma existierte nie gleichzeitig). Es ist zum ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Da in unserer morgigen Besprechung diese Bereinigung auch Thema sein wird noch eine Frage: Ergänzt Ihr beim Bereinigen dann auch zB. Geburtsdaten alter Eintragungen wenn led. der Name und der Beruf eingetragen war und ergänzt Ihr auch gleich die Handelsregisternummern bei Firmen als Berechtigten? oder lasst Ihr die im Original stehen (ich sage nur "Energieversorgung Ostbayern" als Beispiel oder diverse Sparkassen-Fusionen oder die Bahn mit ihrer zwischenzeitlich vielzahl an Töchtern)?

  • Geburtsdaten ergänze ich schon seit Jahren. Das ist auch ohne das DaBaG sinnvoll.

    Hinsichtlich der AKtualisierungen der subjektiv-persönlichen Rechte bin ich noch in der Selbstfindungsphase. Warum, ahnst Du sicher. Das zieht sich am Anfang ziemlich, später wird es hoffentlich besser. Mit der Bahn und der Post habe ich mich aktuell noch nicht beschäftigt, denke aber, dass beide Male ohne Übergabebescheid nichts gehen wird, denn kraft Gesetzes gibt es meiner Erinnerung nach keine eindeutige Rechtsnachfolge. Da würden also die jeweiligen Stellen anzuschreiben sein. Alternativ sollen sie die Löschung bewilligen. So stelle ich mir das zumindest vor.

    Ich sitze gerade den x-ten Tag über einem Garagenblatt. Brutto 267 Eintragungen in Abt. I, 156 in Abt. II und 248 in Abt. III. netto 107, 30 und 56. Ein Gemeindeblatt mit 50 oder 100 BV-Nummern und 20 oder 50 Rechten ohne meine oben beschriebenen Aktualisierungen ist ein laues Lüftchen gegen solche Blätterchen, die seit den 1970er Jahren nicht umgeschrieben wurden ... auch da steckt der Teufel im Detail: Ich dachte, ich könnte anlässlich dessen mal nachfragen, ob das Vergessen des Garagenanteil bei Verkauf/Übergabe/etc. der Wohnung Absicht war oder nicht. Tipp: Zumindest aus logistischer Sicht ist das nicht empfehlenswert. Man kann sich bereits mit der Zusammenfassung von Eintragungen desselben Eigentümers, der Suche nach verschwundenen 1/100 Anteilen, den aktuell belasteten Anteilen, der Aktualisierung nicht geröteter Vermerke oder Amtslöschungsverfahren, weil ein Eigentümer extra zweimal (untereinander!) vorgetragen wurde, um einen der "beiden" 1/100 Anteile antragsgemäß separat mit einer Grundschuld belasten zu können, hervorragend beschäftigen. Und zur Not - also falls noch jemand Langeweile verspürt - hat man noch die Tücken von SolumStar, das gelegentlich die Eigentümer im noch nicht abgespeicherten Baustein neu mischt, wenn man doch mal was in der Datenbank ergänzen sollte, sowie die Textnachbearbeitung, die, glaube ich, derzeit nicht empfohlen wird. Und erwähnte ich schon, dass sich ab einer gewissen Anzahl gespeicherte Bausteine nicht mehr aufrufen lassen?

    Meine Prognose: Wir werden uns noch wundern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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