Nach der Regelung des § 71a GBV ist klar, dass wir bei der Migration die dort angesprochene Aktualisierung durchführen müssen. Das gesetzgeberische "sollen" bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Verstoss gegen die Pflicht keine sonstigen Konsequenzen z. B. im Hinblick auf die Richtigkeit des Grundbuchs hat
Aber die Migration der schon in den letzten Jahren umgeschriebenen Blätter übernimmt doch auf jeden Fall der Automat. Und bei denen ist ja normalerweise auch nichts aktualisiert.