Pfändung - Insolvenz

  • Hallo,

    am 15.06.2015 habe ich eine Pfüb bzgl. Pfändung Arbeitseinkommen erlassen. Am 11.09.2015 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden.
    Mit Eingang 16.9.15 beantragte der Gläubiger nach § 850 c IV ZPO den Ehegatten bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen.

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren verliert der PfüB ja seine Wirksamkeit. Reicht es, dem Gläubiger mitzuteilen, dass die Insolvenz eröffnet wurde und sein Antrag damit hinfällig ist oder Müsste dieser jetzt von Amts wegen aufgehoben werden (Rdnr. 577l Stöber, Ford.pf.) ?

  • Ist hier noch nie aufgehoben worden. Hat auch nie jemand beantragt. Es sei denn, zum Zeitpunkt des Erlasses war das Insoverfahren bereits eröffnet, dann muss die Aufhebung halt im Erinnerungsverfahren erfolgen, wobei dann das Insolvenzgericht hierfür zuständig ist.

  • Soweit es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, liegt ein Vollstreckungshindernis nach § 88 InsO vor und der PfÜB ist laut MüKo von Amts wegen aufzuheben. So hab ich es zumindest bisher verstanden. Und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist hier irgendwie ziemlich umstritten :D

  • Ja, hab ich in der Uni auch so gelernt. Sieht unser Insolvenzgericht aber etwas anders. Da ist das Vollstreckungsgericht für die Abhilfeentscheidung zuständig und erst bei Nichtabhilfe bekommt der Insolvenzrichter die Akte...:cool:

  • Soweit es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, liegt ein Vollstreckungshindernis nach § 88 InsO vor und der PfÜB ist laut MüKo von Amts wegen aufzuheben. So hab ich es zumindest bisher verstanden. Und die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist hier irgendwie ziemlich umstritten :D

    Ob hier § 88 InsO greift ist unklar. Der Zusatz "natürliche Person" hilft auch nicht weiter. Für die Fristenbestimmung des § 88 InsO ist der zulässige Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebend, an dem es hier fehlt. Weiterhin ist unklar, ob § 88 I InsO anwendbar ist oder § 88 II InsO, [bzw. § 312 I S.3 InsO (eher unwahrscheinlich)].

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • In deinem SV fehlt die Angabe, wann das Inso-Verfahren beantragt wurde. Wenn das Erlassdatum vor dem Eingang und der Sperrfrist lag, dann ist der PfÜB aufzuheben. Wenn nicht, dann nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo

    ich habe eine Frage wie ihr das in der Praxis macht:

    Ich habe einen Pfüb-Antrag vorliegen. Es wurde jedoch bereits vom Inso-Gericht vorl. Maßnahmen nach § 21 InsO getroffen. Das habe ich dem Gl. auch geschrieben und normalerweise nehmen sie darauf den Antrag zurück. Der Gl. beantragt nun den Pfüb zu erlassen ohne ihn zuzustellen :confused:. Geht das? Im Brox habe ich nachgelesen und nichts passendes gefunden.

  • Und bei der Zustellung des PfÜB handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb. Die können entscheiden, was die damit machen. Auch eben nicht zustellen.

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