Hallo,
am 15.06.2015 habe ich eine Pfüb bzgl. Pfändung Arbeitseinkommen erlassen. Am 11.09.2015 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden.
Mit Eingang 16.9.15 beantragte der Gläubiger nach § 850 c IV ZPO den Ehegatten bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren verliert der PfüB ja seine Wirksamkeit. Reicht es, dem Gläubiger mitzuteilen, dass die Insolvenz eröffnet wurde und sein Antrag damit hinfällig ist oder Müsste dieser jetzt von Amts wegen aufgehoben werden (Rdnr. 577l Stöber, Ford.pf.) ?