Rechtspflegerbezeichnung bei Beschluss Rechnungslegung

  • hallo zusammen,

    ich beginne gerade neu in Betreuungssachen und habe eine Rechnungslegung.
    Nun gibt mir jedoch das Programm beim Beschluss folgende Bezeichnung vor:

    Verfügung vom xx.xx.xxxx
    Betreuungsrichter: mein Name.

    Entgegennahme:
    .............................................


    Ich als Rechtspfleger bin jedoch kein Betreuungsrichter. Gibt es hier eine andere Bezeichnung? Wie löst ihr das?
    Hier waren bisher die Notare zuständig und wissen daher auch nicht genau, wie ich es nennen soll. Sie meinten trotzdem Betreuungsrichter schreiben. Jedoch habe ich da Zweifel.

    Danke für die Hilfe.

  • Na von dem Entgegennahmebeschluss ; von was denn sonst ? Ist was für Insider.:)

    Man sollte der "Neuen" aber auch sagen, dass es keinen Entgegennahmebeschluss für Rechnungslegung gibt, auch wenn man das in Noah findet. Damit ist auch ihr Problem der Amtsbezeichnung gelöst;)

    Im Übrigen, bei Noah kann man alles hinbiegen wie mans braucht.

  • Natürlich meinte ich den Entgegennahmebeschluss in NOAH.
    Dass es den "in echt" nicht gibt, steht auf einem anderen Blatt.
    Es soll genügend Leutz geben, die benutzen das , was das Programm hergibt.
    Ab und zu auch ohne Sinn u. Verstand.

  • Natürlich meinte ich den Entgegennahmebeschluss in NOAH.
    Dass es den "in echt" nicht gibt, steht auf einem anderen Blatt.
    Es soll genügend Leutz geben, die benutzen das , was das Programm hergibt.
    Ab und zu auch ohne Sinn u. Verstand.

    Ich weiß, dass Du es weißt:teufel:, aber wer neu anfängst und vom Vorgänger einen solchen Beschluss in den Akten findet, hat Anspruch von der Forengemeinde einen kleinen Hinweis zu bekommen.

  • Im OLG-Bezirk Stuttgart ticken die Uhren noch etwas anders:

    Entgegennahme einer Rechnungslegung und eines Jahresberichts per Beschluss, aber ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

    Zahlbarmachung einer Vergütung im Verwaltungswege per Beschluss, aber ebenfalls ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

    Im Nachlass wird es noch besser:

    Notare wünschen zu vorgelegten Ausschlagungserklärungen einen nachlassgerichtlichen Entgegennahmebeschluss. Die Übersendung einer Kopie der Ausschlagungserklärung mit Eingangsstempel des Nachlassgerichts reicht ihm nicht. Er wünscht den Entgegennahmebeschluss in Ausfertigung.

    Einer meiner Fälle:
    Das Nachlassgericht (ich) protokolliert die Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers. Der grundbuchführende Notar verlangt einen Entgegennahmebeschluss des Nachlassgerichts und will ohne diesen Beschluss nicht eintragen. Auf Nachfrage erklärt er, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung sei nicht erforderlich. Einen solchen Beschluss bekommt er natürlich nicht. Jetzt warte ich auf die angekündigte Zwischenverfügung. Mal schauen, was dann das OLG Stuttgart zu dieser Zwischenverfügung sagt. Abhelfen werden wir (der TV und das Nachlassgericht) nicht.

    Wie gesagt: OLG-Bezirk Stuttgart. Und das noch bis zum 31.12.2017.


  • Notare wünschen zu vorgelegten Ausschlagungserklärungen einen nachlassgerichtlichen Entgegennahmebeschluss. Die Übersendung einer Kopie der Ausschlagungserklärung mit Eingangsstempel des Nachlassgerichts reicht ihm nicht. Er wünscht den Entgegennahmebeschluss in Ausfertigung.

    Verlangen die das nur wenn es im Ländle bleibt? Als jemand aus einem anderen Bundesland, habe ich so eine Anfrage aus Baden-Württemberg bisher noch nicht gekriegt wenn ich Ausschlagungen von dort bekommen habe (abgesehen davon, dass ich nat. auch nix beschließen würde).

  • Im OLG-Bezirk Stuttgart ticken die Uhren noch etwas anders:

    Entgegennahme einer Rechnungslegung und eines Jahresberichts per Beschluss, aber ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

    Zahlbarmachung einer Vergütung im Verwaltungswege per Beschluss, aber ebenfalls ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

    Wie gesagt: OLG-Bezirk Stuttgart. Und das noch bis zum 31.12.2017.

    Nun, aber nur weil das Programm das einem vorgibt muss man das doch nicht beibehalten? Noah ist, was Formulare etc. angeht wirklich aus dem Mittelalter. Das Totschlagargument "das haben wir schon immer so gemacht" muss man einfach mal übergehen.
    Glücklicherweise kann man sich aber ja eigene Musterprotokolle anlegen und ist nicht dazu gehalten, diese Gesamtdokumente zu benutzen.

    Alleine schon die Zahlbarmachung im Verwaltungsweg per Beschluss und dann die Ausfertigung dessen noch an die Beteiligten ist ebenso wie die Entgegennahme des Vermögensverzeichnisses per Beschluss absolut unnötig wenn nicht gar falsch. Das einzige was hier in Sachen Vergütung eines Beschlusses mit RMB bedarf ist die Festsetzung bei vermögenden Betreuten. Im Übrigen macht man sich dadurch doch nur noch mehr Arbeit als man vom Gesetz her überhaupt muss.

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