Das "Übel" an der Sache ist der Gesetzgeber selbst, der es zulässt, dass ein Vertreter ohne jegliche Vertretungsmacht - mit Ausnahme des Empfangs von Zustellungen - bestellt werden kann und dem Schuldner ein Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nimmt.
Würde ein Verfahrens-, Abwesenheitspfleger - oder wie man es immer nennen mag mit umfassender Vertretretungsmacht für den Schuldner bestellt, gäbe des das Problem mit der "späten" Beschwerde nicht.