Hallo,
ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.
Vorgelegt wurde mir ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Als Antragsteller wird das Land angegeben, ohne Angabe ob "in eigenem Namen" oder "als gesetzlicher Vertreter". In der zweiten Zeile wird das minderjährige Kind aufgeführt.
Nun folgt die Titulierung:
"[..]wird der Unterhalt, den der Antragsgegner an das Kind zu zahlen hat, wie folgt festgesetzt:
Der zum Ersten jeden Monats zu zahlende Unterhalt wird für die Dauer der Gewährung von Unterhaltsvorschuss festgesetzt für die Zeit ab [....] (Regelbetrag nach der RegelbetragVO)"
Zudem wurde angeordnet, dass der hälftige Kindergeldanteil anrechenbar ist.
Sodann wurde von dem Urkundsbeamten eine einfache Klausel erteilt: "Vorstehende Ausfertigung wird Antragsteller/in/Antragstellern zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".
Nun zu meinem Problem: Der Titel lautete auf das Kind. Es dürfte daher eine Rechtsnachfolgeklausel notwendig sein, welche hier nicht erteilt worden ist. Die fehlerhafte Klausel ist vom Vollstreckungsorgan jedoch nicht zu prüfen (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: VII ZB 71/09). Ich würde daher die Klausel als ausreichend ansehen und auch die Voraussetzung des § 750 Abs. 2 ZPO nicht weiter prüfen.
Wie seht ihr das?
Müsste wegen der Formulierung "für die Dauer der Gewährung von Unterhaltsvorschuss" ebenfalls eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erteilt werden? Ist auch ein diesbezüglicher Mangel von mir nicht zu beachten, weil eine unbeschränkte (Rückstand + laufender Unterhalt) einfache Klausel erteilt worden ist?
Vielen Dank und liebe Grüße