Betreuer hat Geld der Betreuten entnommen

  • Ich meine, man darf bei allem nicht aus den Augen verlieren, daß Partei eines Rechtsstreites gegen die Söhne nicht der neue Betreuer, sondern die Mutter ist.
    Als Betreuer würde ich daher zunächst ebenfalls versuchen, ein Schuldanerkenntis der Söhne auf freiwilliger Basis zu erzielen.
    Bleiben die Bemühungen ergebnislos, so müßte geprüft werden, ob es dem mutmaßlichen Willen der Betreuten entspricht, ihre Söhne zu verklagen.
    Dabei würden für mich auch nicht wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen.
    Wie ist denn die häusliche Versorgung der Betreuten geregelt?
    Helfen die Söhne dabei aktiv mit?

  • Wenn ich Sohn wäre und mich noch dazu im Recht fühle, würde ich kein Schuldanerkenntnis unterschreiben, sondern es auf eine Klage ankommen lassen. Man weiß in solchen Fällen nie wie das Gericht entscheidet. Womöglich kommen die zur Erkenntnis, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Schenkung noch geschäftsfähig war. Gibt´s in der Strafsache schon ein Ergebnis?



    Ich denke das Prozessgericht wird schon auf Rückzahlung entscheiden, denn der Sohn kann die Schenkung rechtlich hier nicht begründen.Es gibt anscheinend keine schriftliche Einwilligung der Mutter, also Verstoss gegen Schenkungsverbot. Es lag auch keine sittliche Verpflichtung oder Notlage vor.Und die Söhne haben als befreite Betreuer über die Konten selbst verfügt.Ich hatte mal einen Fall, der war etwas sicherer für den Beschenkten. Da hat die Stieftochter den senilen Alten mit zur Bank geschleppt und dieser hat Überweisung unterschrieben, obwohl er sonst nicht mehr selbst zur Bank gegangen war und sonst auch selbst keine rechtlichen Verfügungen mehr getätigt hat. Aber wenn die Bank ihn als geschäftsfähig angesehen hat.

  • Die Entnahme im Fall #1 geschah im angeblichem Einverständnis mit der betreuten Mutter. Belegen können die Söhne dies nicht. Vom Einverständnis des Vaters wird nicht gesprochen.
    Selbst bei nicht allzu hoch angesiedelten Ansprüchen wegen familiärer Verbandelung hätten die Söhne bei verantwortungsvoller Führung des Amtes sich das Einverständnis von der Mutter schriftlich geben lassen müssen. Sie wussten doch, dass das VG im Hintergrund steht. Selbst bei schriftlicher Zustimmung ist die Sache noch äußerst unkeusch, je nachdem wie sich die Geschäftsfähigkeit der Mutter stellte.

    Ich halte diese Behauptung für vorgeschoben und irrelevant. Dies wird auch deutlich an Hand der unterschiedlichen Angaben zum Verwendungszweck. Die Herrschaften haben sich meiner Meinung nach einvernehmlich bedient nach dem Motto "wir kriegen das Geld ja sowieso".

    Die Entnahme ist wegen § 1908i II BGB nicht genehmigungspflichtig (privilegierte Betreuer), erst recht nicht nach der Tat.
    Ein "Darlehensvertrag" scheitert an § 181 BGB, soweit ein Betreuer sich selbst ein Darlehen der Betreuten zubilligt.
    Soweit der eine Sohn dem anderen Sohn das "Darlehen" aus Mitteln des von ihm Betreuten gewährt, scheitert der Darlehensvertrag leider nicht an § 1795 I Nr. 1 BGB.

    Dann wäre aber § 1811 BGB beachtlich, da das "Darlehen" eine anderweitige Geldanlage darstellt. Scheitern kann das Geschäft an dieser Vorschrift allerdings nicht, da es sich nur um eine reine "Innengenehmigung" handelt.

    Ich halte aber die Konstruktion des "Überkreuzdarlehens" für so offensichtlich an den Haaren herbeigezogen, dass ich wieder auf die eingangs genannte Selbstbedienung stoße.

  • Wenn ich es nicht überlesen habe, was sagt denn die Akte über den Zustand der Betreuten bei Beginn der Betreuung bzw., falls möglich, zum Zeitpunkt der angeblichen Schenkung?

    Wenn die Betreute zu Betreuungsbeginn schon sehr dement war, ist das mit dem Fortschreiten der Zeit nicht besser geworden.

  • Hätte ich machen können, aber ich habe mir schon mal in dem die Zähne ausgebissen. Als er als Betreuer entlassen wurde, habe ich von ihm keine RL bekommen. Er hat einfach auf kein Schreiben reagiert. Zwangsgeld war nicht einzutreben. Die StA ist auch nicht fündig geworden bei ihm. Und dann war er immer weg. Zwangshaft oder sowas gibt es ja hier nicht. Also lacht er mich doch nur aus. Ich kann doch hier den Weg des geringsten Widerstandes gehen.




    Gerade deshalb hätte ich ihm auch die Kostenrechnung geschickt. Mit deren Beitreibung hätte sich dann die LJK ggf. rumärgern müssen.

  • Gibt´s in der Strafsache schon ein Ergebnis?[/quote]

    Die Staatsanwaltschaft steht erst am Anfang ihrer Ermittlungen, hat die Beiden noch nicht mal angehört. Das Verfahren dort soll auch erst einmal weiterlaufen; das Verhalten der Beiden ist einfach zu sehr von Unrechtsbewusstsein geprägt. Ich würde eigentlich auch gerne den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, in der Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt.

  • Ich meine, man darf bei allem nicht aus den Augen verlieren, daß Partei eines Rechtsstreites gegen die Söhne nicht der neue Betreuer, sondern die Mutter ist.
    Als Betreuer würde ich daher zunächst ebenfalls versuchen, ein Schuldanerkenntis der Söhne auf freiwilliger Basis zu erzielen.
    Bleiben die Bemühungen ergebnislos, so müßte geprüft werden, ob es dem mutmaßlichen Willen der Betreuten entspricht, ihre Söhne zu verklagen.
    Dabei würden für mich auch nicht wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen.
    Wie ist denn die häusliche Versorgung der Betreuten geregelt?
    Helfen die Söhne dabei aktiv mit?



    Ein Schuldanerkenntnis wäre eine Idee (wobei ich nicht glaube, dass die Brüder sich darauf einlassen - denn dann müssten sie ja zahlen und das wollen und können sie nicht). Ich denke, die haben eher das dicke Fell, ein Zivilverfahren abzuwarten... Und dabei im Hinterkopf, dass ihre Mutter schon 80 ist...

    Um zu prüfen, ob es dem Willen der Mutter entspricht, ihre Söhne zu verklagen, wäre wohl ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Das halte ich für eine gute Idee.

    Die häusliche Versorgung der Mutter ist so geregelt, dass sie in ihrem Haus wohnt und die Schwiegertochter sich um sie kümmert (wohnt auf demselben Grundstück). Ab und zu kommt auch ein Pflegedienst. Allerdings haben sowohl die Richterin als auch der neue Betreuer berichtet, dass die Mutter fast den ganzen Tag allein ist und keinerlei Anregungen bekommt. Dabei wäre dies gerade bei Demenzkranken sehr wichtig und auch möglich, da es zahlreiche Angebote für die Frau gäbe.

    Übrigens hat mir der Betreuer gestern noch erzählt, dass einer der Brüder ihn gefragt habe, ob er die Betreuung nicht nach 2 - 3 Monaten wieder an ihn abgeben könnte, da man sich ja dann die Vergütung sparen würde... Spricht doch auch schon für sich...

    Ich würde jetzt jedenfalls die Idee mit dem Verfahrenspfleger aufgreifen, mir hierfür einen zielstrebigen Anwalt suchen und dann mal sehen. Ich werde weiter berichten !

  • ... eine Geltendmachung durch den neuen Betreuer, bei Nichtzahlung mit Mahnbescheid oder Klage und anschließende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ...



    Im Hinblick auf eine Privilegierung in der Zwangsvollstreckung ist hier nicht das Mahnverfahren sondern der Zivilprozess das Mittel der Wahl, denn:

    "Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden." (BGH, Beschl. v. 05.04.2005 – VII ZB 17/05)

  • ... eine Geltendmachung durch den neuen Betreuer, bei Nichtzahlung mit Mahnbescheid oder Klage und anschließende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ...



    Im Hinblick auf eine Privilegierung in der Zwangsvollstreckung ist hier nicht das Mahnverfahren sondern der Zivilprozess das Mittel der Wahl, denn:

    "Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden." (BGH, Beschl. v. 05.04.2005 – VII ZB 17/05)




    Mir ging es darum, dass mit einem Mahnverfahren ggf. schneller und kostengünstiger ein Titel zu beschaffen ist.

  • ... eine Geltendmachung durch den neuen Betreuer, bei Nichtzahlung mit Mahnbescheid oder Klage und anschließende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ...



    Im Hinblick auf eine Privilegierung in der Zwangsvollstreckung ist hier nicht das Mahnverfahren sondern der Zivilprozess das Mittel der Wahl, denn:

    "Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden." (BGH, Beschl. v. 05.04.2005 – VII ZB 17/05)



    Mir ging es darum, dass mit einem Mahnverfahren ggf. schneller und kostengünstiger ein Titel zu beschaffen ist.



    Deliktische Titulierung würde ich VERLANGEN.
    Was nützt mir der bequeme Weg des Mahnverfahrens, wenn die Position (der Titel) ungleich schlechter ist ??
    Kein § 850 f II ZPO und auch Restschuldbefreiung bei Insolvenz - NEIN !!

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich hier mal ran, da ich dringend eure Erfahrung brauche:

    Tochter T ist Betreuerin ihres Vaters, wohnt etwa 450 km entfernt. Der Vater ist recht eigensinnig und vor allem unordentlich/unsauber. T hat also bei ihren Besuchen geputzt und gewaschen und sich dafür zunächst 10 EUR Stundenlohn, nach Rücksprache mit ihrer Schwester dann 15 EUR Stundenlohn berechnet und das Geld an sich überwiesen. Als ob das noch nicht reichen würde, hat sie auch sämtliche Benzinkosten, Reiseproviant etc vom Konto des Betroffenen bezahlt. Wir sprechen hier von etwa 3.500 EUR, die sie im Laufe des Jahres an sich überwiesen hat.

    T ist zwar die Tochter, allerdings wurde von meiner Vorgängerin trotzdem RL angeordnet, ich vermute, weil es beim vorherigen Betreuer, dem Bruder von T, schon einige Unstimmigkeiten gab (hat sich zB die Pauschale nach § 1835a BGB monatlich überwiesen...).

    Wie kann ich hier jetzt weiter vorgehen? T ist etwas speziell, ich habe im Vorfeld der RL bereits mit ihr telefoniert, als es um eine Fristverlängerung für die RL ging, bei dem Gespräch hat sie mir bereits von den Putzdiensten samt Abrechnung erzählt (in dem Glauben, sie dürfe das). Ich bin mir nicht sicher, ob sie meine Erklärung zum Unterschied rechtliche und tatsächliche Betreuung verstanden hat, dazu kommt, dass sie wohl immer wieder an Depressionen leidet, die letzte ausgelöst durch einen Streit mit ihrem Vater.

    Soll ich sie jetzt einfach zur Rückzahlung auffordern? Oder gleich dem Richter vorlegen wegen Betreuerwechsel, und der neue Betreuer soll sich dann auch um die Rückabwicklung kümmern? Oder nur einen Ergänzungsbetreuer zur Rückzahlung und evtl. Abschluss eines Versorgungs-/Pflegevertrags? Oder nur darauf hinweisen, dass das so nicht geht und sie sich schadensersatzpflichtig macht?

  • Ich als Betreuungsrichter:
    Bestellung weiterer Betreuer mit Aufgabenkreis "Regressansprüche Betroffener gegen Betreuerin".
    Ggf. -bei Uneinsichtigtkeit- Entlassung aus dem Betreueramt/Neubestellung eines Betreuers.

    Als Rechtspfleger:
    Richtervorlage mit Anregung weiterer Betreuer bzw. Entlassung/Neubestellung Betreuer.

    Alles andere ist in der Regel fruchtlos. In Deinem Fall hat es ja der vorherige Betreuer genau so getrieben. Und die Verpflichtung zur Rechnungslegung bringt nichts, wenn man trotz Rechnungslegung so verfährt.

  • Ich als Betreuungsrichter:
    Bestellung weiterer Betreuer mit Aufgabenkreis "Regressansprüche Betroffener gegen Betreuerin".
    Ggf. -bei Uneinsichtigtkeit- Entlassung aus dem Betreueramt/Neubestellung eines Betreuers.

    Als Rechtspfleger:
    Richtervorlage mit Anregung weiterer Betreuer bzw. Entlassung/Neubestellung Betreuer.

    Alles andere ist in der Regel fruchtlos. In Deinem Fall hat es ja der vorherige Betreuer genau so getrieben. Und die Verpflichtung zur Rechnungslegung bringt nichts, wenn man trotz Rechnungslegung so verfährt.


    Sehe ich genauso.

  • Hallo,
    ist der Vater anhörungsfähig? Kann er sich zum Thema noch äußern bzw. das Thema noch begreifen? Ist geprüft worden, welche Alternativen es zu dem Verhalten der Tochter gibt? Vielleicht würde der Vater ja einen Pflegedienst oder eine Putzfrau akzeptieren, vielleicht lässt er aber nur Verwandte in seine Wohnung...
    Gibt es noch weitere Beteiligte, die berichten könnten (Sozialbericht der Betreuungsbehörde? Was sagt der Richter zu der Sache?).
    Ist mit der Tochter beim Verpflichtungsgespräch die Vermögensverwaltung besprochen worden, dh. konnte sie wissen, dass es falsch ist, was sie tut?

    Zunächst müssen wir als RPfl immer die Klärung mit dem Betreuer versuchen. Betreuerwechsel ist laut Rspr. eigentlich erst zulässig, wenn Klärungsversuche und Weisungen (evtl. auch ZG) wirkungslos bleiben.

    Den Aufgabenkreis eines Ergänzungsbetreuers könnte man auch etwas zahmer fassen, z.B. "Vertretung hinsichtlich eines Versorgungs/Pflegevertrages, sowie Prüfung Ansprüche aus bereits geleisteten Zahlungen"

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Schon mal dran gedacht, die Betreuungsbehörde/das Betreuungsgericht am Wohnsitz der Tochter mit einzubeziehen - als Hilfestellung/Gesprächspartner/Hinweisgeber für Sie?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Danke für eure bisherigen Antworten!

    T hat mir am Telefon erzählt, er würde Putzfrauen wohl mehr oder weniger akzeptieren, nur weigerten sich bisher die meisten, da nochmal zu putzen, nachdem sie das erste Mal da waren. Er ist wie gesagt schwierig, so eine Art Dorf-Kauz, geistig noch recht fit, aber so eigenbrötlerisch, dass er z.B. bei der damaligen Anhörung zum Betreuerwechsel nicht zuhause war etc. Im Gutachten wird eine beginnende Demenz mit paranoider Realitätsverkennung mit schizoider emotional instabilen Persönlichkeitsstörung genannt. Ich würde derzeit tendenziell nicht davon ausgehen, dass er anhörungsfähig ist.

    Was im Verpflichtungsgespräch war, weiß ich nicht, da das noch von meiner Vorgängerin geführt wurde, allerdings steht im Protokoll nur was von jährlicher Berichtspflicht, RL wurde erst nach Eingang des Vermögensverzeichnisses angeordnet. T ging wie gesagt im Telefonat mit mir davon aus, dass ihre Abrechnungen so völlig in Ordnung seien, und die Sache mit dem Stundenlohn hätte sie ja mit ihrer Schwester besprochen und schließlich hätte sie auch so viel Zeit aufgewendet für putzen, waschen, kochen, einkaufen etc. Ich gehe schon davon aus, dass sie das nicht mit böser Absicht gemacht hat, wie gesagt, der Betroffene ist schwierig, sie ist speziell, die ganze Familie ist wohl nicht ganz einfach. Aber sie kann sich halt trotzdem nicht einfach am Konto bedienen.

    felgentreu: das wäre vllt noch eine Möglichkeit.

  • Einen weiteren Betreuer her, der mit T. einen (rückwirkenden) Putzvertrag schließt. Die Benzinkosten etc. soll die Betreuerin zurückzahlen und gut. Das wäre grob skizziert mein Lösungsversuch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zuerst mal wird der Eigenbrödler (mich wundert, dass wegen Sturheit eine Betreuung angeordnet wurde) angehört und wenn er's noch blickt und seine Tochter als Putzfrau will und mit der Entnahme einverstanden ist und es sich auch leisten kann, dann genehmigt er das einfach und gut ist's. Und für die Zukunft lässt sich die Betreuerin ihre Entnahmen vom Vater genehmigen und nicht von der Schwester. Wenn er nicht mehr geschäftsfähig ist, aber seine Tochter als Putzfrau und Besucherin will, dann brauchts einen Ergänzungsbetreuer und der kann nicht nur für die Zukunft sondern auch rückwirkend die Sache anschauen und in saubere Tücher bringen. An eine Entlassung würde ich nur denken, wenn die Tochter sich weigert, die Sache in Ordnung zu bringen.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (28. Juli 2016 um 13:12)

  • Danke für eure Beiträge!

    @uschi, schau mal etwas weiter oben, da hab ich die Diagnosen aus dem Gutachten stehen, es ist nicht nur Sturheit.

    Der Richter ist auch der Ansicht, dass er nicht mehr anhörungsfähig ist. Wir werden jetzt zunächst einen Verfahrenspfleger bestellen und diesen zur RL & Situation des Betroffenen anhören und dann vermutlich noch einen Ergänzungsbetreuer bestellen, der etwaige Rückforderungen oder Vertragsabschlüsse regeln soll. Wenn wir Glück haben gibt T auch die Betreuung ab, dann können wir einen familienfremden (whs Berufs-) Betreuer bestellen, ohne dass es zur 'erzwungenen' Entlassung kommt.

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