Prozesskostenhilfe Schuldner

  • So blöde wie sich das anhört, aber ist das überhaupt ein Problem, bei welchem § 4a InsO greifen könnte?

    Ist hier überhaupt das Insolvenzgericht (klar, moderieren kann man alles) zuständig oder wäre das eine Sache des Prozessgerichts, vergl. BGH vom 07.04.2016, IX ZB 89/15?

    Sehe ich auch so! Das ist keine Sache für das Insolvenzgericht. Entweder Beratungshilfe (außergerichtlich) oder PKH (Prozessgericht).

  • Ja, so weit bin ich mittlerweile auch gekommen. Ich hab eben mit der Vertreterin des Schuldners gesprochen. Es geht um diverse Fragen der Massezugehörigkeit. Ich hab ihr gesagt, dass das wohl vors Prozessgericht gehört. Sie hat angekündigt einen Antrag zu stellen, dass der Pkw des Schuldners unpfändbar ist. Damit wäre ich wohl raus oder? Der Antrag auf PKH ist aber nun hier. Kriegt den der Richter?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Systematisch sehe ich es so:
    1. Anwaltliche Vertretung erforderlich? vermutlich ja
    2. Greifen Sondervorschriften der InsO (hier: Beiordnung nach § 4a)? nein, da Voraussetzungen (Stundung) nicht gegeben.
    3. verbleiben: Regelvorschriften der ZPO = PKH

    Anders käme man zum untragbaren Ergebnis, dass die finanziell bedürftige und Rechtsvertretung benötigende Partei in der Durchsetzung der eigenen Rechte benachteiligt wäre.

    Zur Frage Insolvenz- oder Prozessgericht habe ich kürzlich (in Vorbereitung eines befürchteten Streits) recherchiert und bin auf LG Göttingen vom 07.03.2013, 10 T 18/13 gestoßen. Hier wird zwischen Massezugehörigkeit (Prozessgericht) und Unpfändbarkeit (Insolvenzgericht) unterschieden.

  • es gibt in der Inso für den Schuldner keine PKH. Die ZPO ist nur anwendbar, wenn es keine Sonderregelungen in der InsO gibt. Die gibt es hier mit der Stundung für den Schuldner aber, also keine PKH nach ZPO für den Schuldner.
    Also nur möglich Stundung bewilligen (wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen) und im Rahmen der Stundung RA beiordnen (wenn die noch strengeren Voraussetzungen dafür vorliegen)

  • es gibt in der Inso für den Schuldner keine PKH. Die ZPO ist nur anwendbar, wenn es keine Sonderregelungen in der InsO gibt. Die gibt es hier mit der Stundung für den Schuldner aber, also keine PKH nach ZPO für den Schuldner.
    Also nur möglich Stundung bewilligen (wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen) und im Rahmen der Stundung RA beiordnen (wenn die noch strengeren Voraussetzungen dafür vorliegen)

    Dafür gibt es gar ne recht klare BGH-Entscheidung: IX ZB 94/06. Ist aus den Gründen gut ersichtlich. PKH eigentlich nur in Beschwerdeverfahren.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja, so weit bin ich mittlerweile auch gekommen. Ich hab eben mit der Vertreterin des Schuldners gesprochen. Es geht um diverse Fragen der Massezugehörigkeit. Ich hab ihr gesagt, dass das wohl vors Prozessgericht gehört. Sie hat angekündigt einen Antrag zu stellen, dass der Pkw des Schuldners unpfändbar ist. Damit wäre ich wohl raus oder? Der Antrag auf PKH ist aber nun hier. Kriegt den der Richter?


    Wenn sie diesen Antrag beim IG stellt, würde ich ihn als Erinnerung zusammen mit dem PKH-Antrag dem IG-Richter vorlegen, § 148 II 2 InsO, § 20 I Nr. 17 RPflG analog.

  • Ja, so weit bin ich mittlerweile auch gekommen. Ich hab eben mit der Vertreterin des Schuldners gesprochen. Es geht um diverse Fragen der Massezugehörigkeit. Ich hab ihr gesagt, dass das wohl vors Prozessgericht gehört. Sie hat angekündigt einen Antrag zu stellen, dass der Pkw des Schuldners unpfändbar ist. Damit wäre ich wohl raus oder? Der Antrag auf PKH ist aber nun hier. Kriegt den der Richter?

    Wenn sie diesen Antrag beim IG stellt, würde ich ihn als Erinnerung zusammen mit dem PKH-Antrag dem IG-Richter vorlegen, § 148 II 2 InsO, § 20 I Nr. 17 RPflG analog.

    Du Fuchs. Oder naja eher Füchschen;). Wenn Dein Richter das mitmacht. Bei der Erinnerung ist natürlich nur die Art und Weise der Zwangsvollstreckung auf Grund des EÖ-Beschlusses gemeint. Streit um Massezugehörigkeit fällt ja eher unter §§ 35,36 Inso. Und da es außer die Ausnahmen in § 36 InsO kein Antrag auf Freigabe gibt, über den entschieden werden kann, PG. Aber gut, manchmal klappt das ja, dem Richter einfach ne Normenkette mitteilen ;)...

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  • Füchschen ist gut :D

    Wenn's der IG-Richter nicht mit machen möchte, soll aber doch er den Antrag/die Erinnerung als vor dem IG sachlich unzulässig zurück- und auf das PG ver/ -weisen ...

    Versuch macht kluch, sonst bekommen wir das ja nie geklärt.

    :)

  • es gibt keinen Grund, die PKH-Vorschriften im Rahmen der Erinnerung gegen die Verwaltervollstreckung aus irgendwelchen Gründen abzulehnen; funktionell ist wie bereits geschrieben die Richterzuständigkeit gegeben. Bei der Frage der PKH-Gewährung sollte beachtet werden, dass diese strenger als die Stundungsvorschriften sind.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Ich danke euch für die vielen Überlegungen. Ich schieb die Akte jetzt mal zum Richter, mal sehen was kommt.

    Du Fähe Du ;)

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  • Hab die Akte vom Richter zurück - er sei nicht zuständig, da das Verfahren eröffnet sei :mad:

    Dieser Oberfuchs ;)


    Ich hatte es schon befürchtet, das macht er immer so. Und nu? Steh ich da und bin genauso weit wie vorher. Einfach zu sagen, keine Stundung = keine Beiordnung widerstrebt mir. Denn ohne Stundung kein § 4b InsO.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... Einfach zu sagen, keine Stundung = keine Beiordnung widerstrebt mir...

    So (einfach) sagt es doch aber der BGH in ständiger Rechtsprechung. Da würde ich das - wie Rainer schon sagt - zurückweisen und dann war's das.

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  • ... Einfach zu sagen, keine Stundung = keine Beiordnung widerstrebt mir...

    So (einfach) sagt es doch aber der BGH in ständiger Rechtsprechung. Da würde ich das - wie Rainer schon sagt - zurückweisen und dann war's das.

    Ich les mir die Entscheidung noch mal in Ruhe durch, meine aber immer noch, dass man den (unfreiwillig) stundungslosen Schuldner damit seiner Rechte beraubt. Mir ist das irgendwie zu kurz gesprungen, wenn man sich am § 4b InsO festbeißt. Vielleicht sehe ich das nach ausführlichem Beschlussstudium anders :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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