Ich habe eine blöde Betreuung, bei der ich mal etwas Hilfe brauche:
Ich habe einen schwierigen älteren Mann, der unter vorläufige Betreuung gestellt wurde. In dem Verfahren wurde ein Vermögensverzeichnis eingereicht, das neben diversen Verbindlichkeiten (Krankenhaus, Heim usw.) lediglich Antiquitäten mit einem Wert von ca. 3000€ aufwies. Die Vergütung der Betreuerin wurde aus der Staatskasse ausbezahlt. Ich vermute, weil die Antiquitäten nicht ohne weiteres verwertbar waren und das wohl später im Regress geklärt werden sollte (so genau kann ich es nicht sagen, da ich das Verfahren geerbt habe). Der Betroffene hat sich, freundlich ausgedrückt, uneinsichtig gezeigt und jedes sinnvolle Handeln der Betreuerin verweigert. Nach einem längeren Telefonat und einem Gespräch mit dem Richter steht eine Aufhebung im Raum. In dem Gespräch hat die Betreuerin unter anderem geäußert, dass der Betreute sich weigert sie in seine Wohnung zu lassen, an einen Verkauf der Antiquitäten wäre ja nicht mal zu denken (mit Verweis auf § 1901 Abs. 3 BGB), aber würden die verkauft, hätte der Betroffene wohl mehrere 10.000€. Was da genau an Wertgegenständen vorhanden ist und was die tatsächlich wert sind, weiß keiner so genau, da der Betroffene jede Mitarbeit verweigert. Es steht lediglich fest, dass die Schätzung im Vermögensverzeichnis daneben liegt. Mein Gedanke ging jetzt Richtung §1836e BGB, aber letztlich weiß ich nicht, wie ich den Beschluss begründen soll. Mein LG freut sich bestimmt wenn ich in den Beschluss schreibe, dass der Schonbetrag vermutlich überschritten ist und im völligen Blindflug eine Einmalzahlung anordne. Da der Betroffene nicht mitarbeitet kann ich die Antiquitäten auch nicht schätzen lassen. Es kann ja eigentlich nicht sein, dass der Betroffene auf diese Art einem Regress entgeht.